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   OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17   

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https://dejure.org/2017,41364
OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17 (https://dejure.org/2017,41364)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17 (https://dejure.org/2017,41364)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. Oktober 2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17 (https://dejure.org/2017,41364)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • beck-blog (Kurzinformation und Volltext)

    Verfall bei Überladungsfahrt

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 29a Abs 2 OWiG vom 15.07.1992, § 29a Abs 4 OWiG vom 15.07.1992, § 34 StVZO, § 69a Abs 3 Nr 4 StVZO
    Verfall im Bußgeldverfahren: Ermittlung des bei Durchführung eines Tiertransports durch Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts Erlangten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Höhe des für verfallen zu erklärenden Betrages bei Durchführung eines Tiertransports unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14

    Verfallsanordnung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Umfang der Darlegung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17
    Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 (9) SsBs 661/11 - Beschluss vom 04.09.2012 - 1 (9) SsBs 228/12 - Beschluss vom 05.09.2012 - 1 (9) SsBs 396/12; Beschluss vom 06.12.2012 - 1 (9) SsBs 229/12 - [jeweils die Verfallsbeteiligte betreffend]; Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 - Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris) sowie anderer Obergerichte (BayObLG NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 256; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340) und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich unlängst (BGH, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 StR 299/16 - juris) gegen eine einengende Auslegung des § 29a OWiG ausgesprochen und hervorgehoben hat, dass gerade im Wirtschaftsleben ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- bzw. bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich ist.

    Soweit die Verfallsbeteiligte zu einer nachprüfbaren Offenlegung ihrer ersparten Aufwendungen nicht bereit sein sollte, käme ggf. eine Schätzung nach § 29a Abs. 3 OWiG in Betracht, bei der dann z. B. Kalkulationstabellen wie die Kostensätze Gütertransport Straße (KGS) herangezogen werden könnten (zu den Anforderungen an die Schätzung auf der Grundlage der KGS: Senat, Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris).

  • OLG Hamburg, 02.07.2015 - 2 Rb 102/14

    Verfallsanordnung wegen einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17
    Diese Feststellung ist nicht nur für die Frage, ob die Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt worden sind, sondern auch für die Rechtsfolgenentscheidung von Bedeutung, denn der Umfang, in dem die in Rede stehenden Überladungsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden und damit zur Gefährdung des Straßenverkehrs und zu übermäßiger Abnutzung der Fahrbahnen beigetragen haben, ist ein Gesichtspunkt, der in die nach § 29a Abs. 2 OWiG gebotenen Ermessensausübung einzustellen ist (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2015 - 2 RB 102/14 - juris).

    Insoweit fehlt es hier an den notwendigen Feststellungen - nebst zugehöriger Beweiswürdigung - dazu, ob bei den in Rede stehenden Fahrten von vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Beladungsvorschriften der StVZO auszugehen ist, d. h. ob und ggf. woran sowie in welchem Maße die angenommenen Überladungen für die Fahrer bzw. für die Verfallsbeteiligte erkennbar waren, ob etwa im Betrieb der Verfallsbeteiligten sogar eine Anordnung zu möglichst weitgehender Beladung der Fahrzeuge auch unter Inkaufnahme von Überladungen bestand oder ob und ggf. wann welche Vorkehrungen zur Vermeidung von Überladungen getroffen worden waren (ebenso: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2015 - 2 RB 102/14 - juris).

  • OLG Karlsruhe, 19.10.2012 - 2 (6) SsBs 457/11

    Zu den Voraussetzungen einer Verfallsanordnung bei einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17
    (1) Sollte die Verfallsbeteiligte wie ein Fuhrunternehmer von einem Dritten mit dem jeweiligen Transport beauftragt worden sein und dafür eine Vergütung erhalten haben (was nach dem Inhalt des Verfallsbescheids vom 08.08.2016 z. B. hinsichtlich der Tat vom 23.06.2016 naheliegt und ggf. durch Vernehmung eines Verantwortlichen der A KG oder durch Erhebung der Transportrechnung aufzuklären ist), wäre das volle für die Fahrt erlangte Transportentgelt (ggf. ohne darin enthaltene Umsatzsteuer) als das Erlangte im Sinne von § 29a Abs. 2 OWiG zugrunde zu legen (Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340).

    Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 (9) SsBs 661/11 - Beschluss vom 04.09.2012 - 1 (9) SsBs 228/12 - Beschluss vom 05.09.2012 - 1 (9) SsBs 396/12; Beschluss vom 06.12.2012 - 1 (9) SsBs 229/12 - [jeweils die Verfallsbeteiligte betreffend]; Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 - Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris) sowie anderer Obergerichte (BayObLG NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 256; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340) und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich unlängst (BGH, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 StR 299/16 - juris) gegen eine einengende Auslegung des § 29a OWiG ausgesprochen und hervorgehoben hat, dass gerade im Wirtschaftsleben ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- bzw. bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich ist.

  • OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2-43/13

    Verfallsanordnung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Bestimmung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17
    (1) Sollte die Verfallsbeteiligte wie ein Fuhrunternehmer von einem Dritten mit dem jeweiligen Transport beauftragt worden sein und dafür eine Vergütung erhalten haben (was nach dem Inhalt des Verfallsbescheids vom 08.08.2016 z. B. hinsichtlich der Tat vom 23.06.2016 naheliegt und ggf. durch Vernehmung eines Verantwortlichen der A KG oder durch Erhebung der Transportrechnung aufzuklären ist), wäre das volle für die Fahrt erlangte Transportentgelt (ggf. ohne darin enthaltene Umsatzsteuer) als das Erlangte im Sinne von § 29a Abs. 2 OWiG zugrunde zu legen (Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340).

    Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 (9) SsBs 661/11 - Beschluss vom 04.09.2012 - 1 (9) SsBs 228/12 - Beschluss vom 05.09.2012 - 1 (9) SsBs 396/12; Beschluss vom 06.12.2012 - 1 (9) SsBs 229/12 - [jeweils die Verfallsbeteiligte betreffend]; Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 - Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris) sowie anderer Obergerichte (BayObLG NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 256; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340) und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich unlängst (BGH, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 StR 299/16 - juris) gegen eine einengende Auslegung des § 29a OWiG ausgesprochen und hervorgehoben hat, dass gerade im Wirtschaftsleben ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- bzw. bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich ist.

  • OLG Karlsruhe, 29.12.2016 - 2 (7) SsBs 632/16

    Bußgeldverfahren bei Verstoß gegen das Anzeigeverfahren für Kleidersammlungen:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17
    Nur durch die Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (Senat, Beschluss vom 29.12.2016 - 2 (7) SsBs 632/16 - juris; KK-OWiG/Senge, 4. Aufl. 2014, § 71 Rn. 107 mwN zur ständigen Rspr. der OLGe; Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 71 Rn. 43; ebenso zum Strafurteil: BGH NStZ 2016, 25), zumal sich der gebotene Umfang der sonstigen Ausführungen zur Beweiswürdigung nach der jeweiligen Beweislage richtet, nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt (BGHSt 39, 291).
  • BGH, 10.04.2017 - 4 StR 299/16

    Anordnung des Verfalls bei Ordnungswidrigkeiten (Erlangtes bei einem nur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17
    Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 (9) SsBs 661/11 - Beschluss vom 04.09.2012 - 1 (9) SsBs 228/12 - Beschluss vom 05.09.2012 - 1 (9) SsBs 396/12; Beschluss vom 06.12.2012 - 1 (9) SsBs 229/12 - [jeweils die Verfallsbeteiligte betreffend]; Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 - Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris) sowie anderer Obergerichte (BayObLG NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 256; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340) und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich unlängst (BGH, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 StR 299/16 - juris) gegen eine einengende Auslegung des § 29a OWiG ausgesprochen und hervorgehoben hat, dass gerade im Wirtschaftsleben ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- bzw. bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich ist.
  • BGH, 16.09.2015 - 2 StR 483/14

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; tatrichterliche Beweiswürdigung: Darstellung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17
    Nur durch die Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (Senat, Beschluss vom 29.12.2016 - 2 (7) SsBs 632/16 - juris; KK-OWiG/Senge, 4. Aufl. 2014, § 71 Rn. 107 mwN zur ständigen Rspr. der OLGe; Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 71 Rn. 43; ebenso zum Strafurteil: BGH NStZ 2016, 25), zumal sich der gebotene Umfang der sonstigen Ausführungen zur Beweiswürdigung nach der jeweiligen Beweislage richtet, nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt (BGHSt 39, 291).
  • OLG Karlsruhe, 20.11.2015 - 2 (6) SsBs 461/15

    Selbstständiges Verfallsverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeit:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17
    - Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch entnehmen, dass die Verfolgungsvoraussetzung des § 29a Abs. 4 OWiG jeweils gegeben ist, da gegen die Fahrer, deren Verstoß (nicht eine daneben bestehende Verantwortlichkeit des Halters - vgl. dazu Senat, NStZ 2017, 239) hier zum Anknüpfungspunkt für die Verfallsanordnung gewählt wurde, jeweils kein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde.
  • OLG Braunschweig, 06.08.2013 - 1 Ss OWi 107/13

    Erforderliche Urteilsfeststellungen bei der Schätzung des anzuordnenden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17
    Erst wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten erlangt werden können, mangels zureichender Informationen eine konkrete Ermittlung der Höhe des erlangten Transportentgelts nicht erfolgen könnte, wäre Raum für eine Schätzung nach § 29a Abs. 3 OWiG (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.08.2013 - 1 Ss (OWi) 107/13 - juris; KK-OWiG/Mitsch, aaO, § 29a Rn. 48), bei der dann ggf. auf die nach Auskunft von Viehhändlern und Landwirten übliche Vergütung eines Transports mit einer Abrechnungsmethode pro Tier abgestellt werden könnte.
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17
    Nur durch die Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (Senat, Beschluss vom 29.12.2016 - 2 (7) SsBs 632/16 - juris; KK-OWiG/Senge, 4. Aufl. 2014, § 71 Rn. 107 mwN zur ständigen Rspr. der OLGe; Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 71 Rn. 43; ebenso zum Strafurteil: BGH NStZ 2016, 25), zumal sich der gebotene Umfang der sonstigen Ausführungen zur Beweiswürdigung nach der jeweiligen Beweislage richtet, nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt (BGHSt 39, 291).
  • BayObLG, 19.06.1997 - 3 ObOWi 60/97

    Bruttoprinzip bei Verfallanordnung im Ordnungswidrigkeitenrecht -

  • OLG Zweibrücken, 18.11.2009 - 1 SsBs 13/09

    Bußgeldverfahren: Verhängung eines Bußgeldes gegen einen der für einen

  • OLG Celle, 30.08.2011 - 322 SsBs 175/11

    Verfall eines Geldbetrages bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2018 - 1 Rb 10 Ss 220/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit der Durchführung von Lkw-Transporten unter

    Eine Schätzung der Höhe des Erlangten nach § 29 a Abs. 3 OWiG kann in einem zweiten Schritt erst dann erfolgen, wenn die Höhe des Vorteils aus der Tat nach Ausschöpfen aller Beweismittel, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten erlangt werden können, nicht genau zu bestimmen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.10.2017, 2 Rb 9 Ss 298/17, abgedruckt bei juris).

    Dabei sind vor allem folgende Aspekte zu berücksichtigen: Bedeutung und Folgen der Tat, der Umfang des Erlangten, die Gefahr einer Wiederholung durch andere, das Bedürfnis nach einer Befriedung der Rechtsordnung, die Auswirkungen des Verfalls für den davon Betroffenen, der zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Aufwand sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei unter dem letztgenannten Gesichtspunkt von einer Verfallsanordnung abgesehen werden soll, wenn diese den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Adressaten oder sonst eine unbillige Härte zur Folge hätte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.10.2017, 2 Rb 9 Ss 298/17; OLG Stuttgart Justiz 2017, 351; Göhler, a.a.O., § 29 a Rn. 24 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfahrenshindernis nach

    Denn für eine Schätzung der üblichen Transportvergütung mit einer Abrechnungsmethode pro transportiertem Fahrzeug ist nur dann Raum, wenn eine konkrete Ermittlung der Höhe des erlangten Transportentgelts nicht erfolgen kann (Senat, Beschluss vom 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17 - juris mwN).
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