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   OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 2 Ws 90/16   

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OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 (https://dejure.org/2016,6771)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 (https://dejure.org/2016,6771)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. April 2016 - 2 Ws 90/16 (https://dejure.org/2016,6771)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rechtsmittel gegen Zwangsbehandlung bei einstweiliger Unterbringung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen die vom LG erteilte Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung des Untergebrachten mit einem antipsychotisch wirksamen Medikament

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1906 BGB, § 312 S 1 Nr 3 FamFG, § 312 S 2 FamFG, § 321 FamFG, Art 72 Abs 2 GG
    Einstweilige strafrechtliche Unterbringung in Baden-Württemberg: Rechtsmittel gegen ärztliche Zwangsbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel gegen Zwangsbehandlung bei einstweiliger Unterbringung

  • rechtsportal.de

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zwangsbehandlung bei einstweiliger Unterbringung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung wirkt nur bis Ende der einstweiligen Unterbringung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 399
  • FamRZ 2016, 1400
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 2 Ws 90/16
    Denn die Strafprozessordnung enthält für diesen Teilbereich keinerlei Regelungen, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Bereich besondere verfahrensmäßige Sicherungen zum Schutz der Grundrechte verfassungsrechtlich geboten sind (BVerfGE 128, 282; 129; 269).

    Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Prüfung, ob die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung erteilt werden kann, auch zu prüfen und in den Beschlussgründen darzulegen, ob - unabhängig von der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen (BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 58 f.) - zuvor von ärztlicher Seite auf der Grundlage angemessener Aufklärung versucht worden ist, die Zustimmung des Betroffenen zur vorgeschlagenen Behandlung einzuholen.

  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvL 2/80

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Verwendung von Beamten des gehobenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 2 Ws 90/16
    Eine Kodifikation durch den Bund schließt Regelungen durch den Landesgesetzgeber aber nur aus, wenn die bundesgesetzliche Regelung eine abschließende und erschöpfende Regelung darstellt (BVerfGE 56, 110; Maunz in Maunz/Dürig, GG, 23. Lfg. 1984, Art. 74 Rn. 75).
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2015 - 2 Ws 239/15

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Notwendige Begründung der gerichtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 2 Ws 90/16
    Dass die Behandlung von vorherein auf mehr als sechs Wochen angelegt ist, steht der Erteilung der gerichtlichen Zustimmung dabei nicht entgegen (Senat FamRZ 2015, 2008).
  • OLG Frankfurt, 18.02.1985 - 3 VAs 78/84
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 2 Ws 90/16
    Zwar handelt es sich bei der einstweiligen Unterbringung im Unterschied zur Untersuchungshaft, die allein der Verfahrenssicherung dient, um einen Vorläufer der späteren Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB (OLG Frankfurt NStZ 1985, 284).
  • OLG Stuttgart, 10.10.2013 - 4a Ws 207/13

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Rechtsbehelf gegen die Erteilung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 2 Ws 90/16
    Zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 5 UBG war aber im Gesetzentwurf ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Strafvollstreckungskammern "bei der Anwendung deren Prozessordnung, insbesondere auch hinsichtlich des Beschwerderechts" verbleiben sollte (LT-Drs. 15/3408 S. 15; OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 33).
  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 2 Ws 90/16
    Anlass für die Ergänzung waren denn auch zu § 1906 BGB ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.6.2012 (BGHZ 193, 337; PaPfleReQ 2012, 98), nach denen § 1906 BGB keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für eine Zwangsbehandlung darstellte, die deshalb vom Gesetzgeber geschaffen werden sollte.
  • OLG Karlsruhe, 26.03.2018 - 2 Ws 79/18

    Zwangsbehandlung bei einstweiliger Unterbringung: Notwendigkeit erneuter

    Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte (zur Anwendbarkeit der strafprozessualen Vorschriften vgl. Senat, Beschlüsse vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 = Die Justiz 2017, 217 und vom 16.03.2018 - 2 Ws 58/18, juris) Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache wegen eines schwer wiegenden Verfahrensfehlers.

    a) Im Hinblick auf den dabei im Vordergrund stehenden Sicherungszweck wird die Behandlung zur Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung während der einstweiligen Unterbringung nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verzögerung der Behandlung der Erfolg eines zu erwartenden nachfolgenden Maßregelvollzugs nachhaltig in Frage gestellt wäre (Senat, Beschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 = Die Justiz 2017, 217).

    Abschließend ist das Gewicht möglicher Nebenwirkungen in Bezug zu dem voraussichtlichen Nutzen der vorgeschlagenen Behandlung zu setzen (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 61; Senat FamRZ 2015, 2008; Die Justiz 2017, 217).

  • BGH, 19.01.2017 - 2 ARs 426/16

    Einstweilige Unterbringung (Zuständigkeit für Genehmigung einer medizinischen

    Mit Beschluss vom 16. November 2016 lehnte das Landgericht Freiburg eine Übernahme des Verfahrens unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 2016 (2 Ws 90/16) ab, wonach der Landesgesetzgeber für die Anordnung medizinischer Zwangsmedikation in Ausfüllung einer insoweit bestehenden bundesgesetzlichen Regelungslücke die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern begründet habe; gemäß §§ 32 Abs. 2, 38 Abs. 1 und § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG Baden-Württemberg sei hierfür die Strafvollstreckungskammer und nicht die erkennende Strafkammer zuständig.
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2016 - 2 Ws 364/16

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Abwägung zwischen Belastung

    Im Rahmen der derzeit noch vollzogenen einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO ist das statthafte, vorliegend zulässig eingelegte Rechtsmittel gegen die Erteilung der Zustimmung zur Zwangsbehandlung nach §§ 20 Abs. 1, Abs. 3 bis 5, 38 Abs. 1, 32 PsychKHG die (einfache) Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 -, juris Rn. 4 ff. mwN).

    Außerdem muss die Zwangsbehandlung jedenfalls bei planmäßiger Behandlung dem Betroffenen rechtzeitig vorher angekündigt worden sein (Senatsbeschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 -, juris Rn. 25 mwN).

    Um die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Behandlung überprüfen zu können, bedarf es dabei einer ärztlichen, durch ein Gutachten nach § 321 FamFG überprüften Beurteilung, aus dem sich die Indikation und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Behandlung sowie deren voraussichtliche Dauer (dazu unten 3.) ergeben (BVerfGE aaO, juris Rn. 64 f.; zum Ganzen Senatsbeschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 -, juris Rn. 26 mwN).

  • OLG Karlsruhe, 16.03.2018 - 2 Ws 58/18

    Verfahrenspflegerbestellung wegen Zwangsbehandlung bei einstweiliger

    a) Außerhalb der Bereichsverweisung auf die Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen nach dem FamFG in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG richtet sich das Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung während der einstweiligen Unterbringung nach den allgemeinen strafprozessualen Regelungen, so dass gerichtliche Entscheidungen mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar sind (Senat, Beschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16, Die Justiz 2017, 217; vgl. auch BGH RuP 2017, 167 zum bayerischen Recht).

    Der Senat hält dabei an seiner im Beschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 (Die Justiz 2017, 217) geäußerten Auffassung fest, dass der Landesgesetzgeber zur näheren Ausgestaltung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung berechtigt war.

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2018 - 2 Ws 329/17

    Maßregelvollstreckungssache: Vollstreckung mehrfacher Anordnungen der

    Ebenfalls besonders kritisch zu prüfen wird sein, ob - wie dies § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG vorschreiben - die mit der Behandlung verbundenen Belastungen nicht außer Verhältnis zum erwartbaren Nutzen stehen und letzterer mögliche Schäden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt (zu den hohen Begründungsanforderungen kann im Übrigen auf die dazu ergangenen Beschlüsse des Senats vom 07.05.2014 - 2 Ws 150/14 = Die Justiz 2016, 58 [den Untergebrachten betreffend], vom 08.07.2015 - 2 Ws 239/15 = FamRZ 2015, 2008, vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 = Die Justiz 2017, 217, vom 09.12.2016 - 2 Ws 364/16 = RuP 2017, 101, vom 16.02.2017 - 2 Ws 36/17 = NStZ-RR 2017, 125 und vom 16.03.2018 - 2 Ws 58/18, juris, sowie die dazu ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BVerfGE 128, 282, verwiesen werden).
  • OLG Frankfurt, 03.01.2023 - 3 Ws 488/22

    Verfahrensrechtliche Anforderungen an Entscheidung über Zwangsmedikation in

    Sie wird aber nach dem die Zwangsbehandlung bestimmenden Gedanken, dass dies nur letzte Mittel sein darf, nur in Fällen in Betracht kommen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte von großem Gewicht dafür bestehen, dass durch die Verzögerung der Behandlung der Erfolg eines zu erwartenden nachfolgenden Maßregelvollzugs nachhaltig in Frage gestellt wäre (vgl. hierzu auch die Entscheidung OLG Karlsruhe Beschluss vom 5. April 2016 - 2 Ws 90/16 Rdnr.21, OLG Karlsruhe Beschluss vom 26. März 2018 - 2 Ws 79/18 Rdnr. 15).
  • OLG München, 01.02.2017 - 5 Ws 43/16

    Keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Zwangsmedikation im Rahmen

    Ebenso wie bei Zwangsbehandlungen im Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB muss daher die gerichtliche Genehmigung durch den angefochtenen Beschluss mit Wirkung ex nunc aufgehoben werden, weil es eines solchen Eingriffs als ultima ratio nicht mehr bedarf (vgl. Beschluss des BayObLG vom 14.02.1996, 3Z BR 15/96, und Palandt/Götz a. a. O. § 1906 Rdn. 6, 26 und 37 für Zwangsmaßnahmen im Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung; Beschluss des BVerfG vom 28.11.2013, 2 BvR 2784/12, zitiert nach juris, dort Rdn. 23 für eine medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug; Beschluss des OLG Karlsruhe vom 05.04.2016, 2 Ws 90/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 25).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 2 Ws 102/18

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Anfechtbarkeit der durch einstweilige

    Danach ist die Entscheidung über die gerichtliche Zustimmung zwar grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG anfechtbar (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 08.07.2015 - 2 Ws 239/15 = FamRZ 2015, 2008, vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 = Die Justiz 2017, 217, vom 16.02.2017 - 2 Ws 36/17 = NStZ-RR 2017, 125 und vom 11.09.2017 - 2 Ws 242/17, juris; OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 33 - zur Vorgängervorschrift des § 8 UBG).
  • LG Freiburg, 03.03.2021 - 4 T 39/21

    Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen der Zwangsbehandlung

    In erster Linie geht es darum, auszuschließen, dass ein nicht zu vernachlässigendes Risiko irreversibler Gesundheitsschäden besteht (vgl. BVerfG, NJW 2011, 2113 Rn. 61 zur Zwangsbehandlung von im Maßregelvollzug untergebrachten Betroffenen; BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14, 2 BvR 1550/14, BeckRS 2015, 52111 Rn. 35, beck-online; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. April 2016 - 2 Ws 90/16, BeckRS 2016, 6892 Rn. 24, beck-online zu § 20 Abs. 3 PsychKHG; ebenso für § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BGB: BeckOGK/Brilla, BGB, Stand 01.11.2020, § 1906a Rn. 40; BeckOK/Müller-Engels, BGB, 57. Ed. 1.11.2020, § 1906a Rn. 16; Palandt/Götz, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1906a Rn. 8).
  • OLG Nürnberg, 24.08.2016 - 2 Ws 449/16
    Das OLG Karlsruhe führte in einer Entscheidung vom 05.04.2016 ( 2 Ws 90/16 ) aus, der Landesgesetzgeber sei nicht durch bundesgesetzliche Vorschriften an der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens über die Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO gehindert, solange der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (bei juris Rn. 17, 18).
  • LG Kassel, 28.04.2017 - 3 T 438/16
  • AG Kassel, 01.08.2016 - 784 XVII W 13/15
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