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   OLG Karlsruhe, 06.02.2014 - 2 UF 148/13   

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https://dejure.org/2014,2761
OLG Karlsruhe, 06.02.2014 - 2 UF 148/13 (https://dejure.org/2014,2761)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.02.2014 - 2 UF 148/13 (https://dejure.org/2014,2761)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - 2 UF 148/13 (https://dejure.org/2014,2761)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung der Einrede der Entreicherung durch den Unterhaltsberechtigten nach Rechtshängigkeit eines Abänderungsverfahrens

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 54 Abs 1 FamFG, § 241 FamFG, § 812 BGB, §§ 812 ff BGB, § 818 Abs 3 BGB
    Abänderung einer einstweiligen Anordnung auf Kindesunterhalt: Entreicherungseinrede des Unterhaltsberechtigten nach Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 54 Abs. 1, 241 FamFG
    Erhebung der Einrede der Entreicherung durch den Unterhaltsberechtigten nach Rechtshängigkeit eines Abänderungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsherabsetzung - Rückforderung und Entreicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1744
  • MDR 2014, 987
  • FamRZ 2014, 1387
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Ettlingen, 10.10.2013 - 3 F 121/13
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.02.2014 - 2 UF 148/13
    Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen vom 10.10.2013 (3 F 121/13) wurde der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen vom 23.12.2011 (3 F 201/11) - in Form der bereits benannten Berichtigungen und Änderungen - sodann dahingehend geändert, dass der hiesige Antragsgegner (dortiger Antragsteller) ab dem 01.07.2013 an den hiesigen Antragsteller (dortiger Antragsgegner) keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

    Nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - Ettlingen mit Beschluss vom 10.10.2013 (3 F 121/13) festgestellt habe, dass er ab dem 01.07.2013 an den Antragsteller keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe, seien die Unterhaltszahlungen an seinen Sohn für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2013 in Höhe von (4 x 379, 00 EUR =) 1.516,00 EUR zu Unrecht erfolgt.

    Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Aktenzeichen 270 Js 20672/12, sowie die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen 3 F 201/11 und 3 F 121/13 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall: Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 05.11.2013 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts Ettlingen (3 F 121/13), zugestellt an den Antragsgegner am 17.10.2013, hilfsweise die Aufrechnung mit der von ihm behaupteten Gegenforderung erklärt.

    Streitig ist allein, ob der Antragsteller sich hierauf berufen kann oder ob ihm im Hinblick auf das beim Amtsgericht Ettlingen auf Abänderung des Unterhaltstitels geführte Abänderungsverfahren (3 F 121/13) die Berufung auf seine Entreicherung zu versagen ist.

    In Bezug auf die Monate Juli und August 2013 ist dem Antragsteller die Berufung auf die Einrede der Entreicherung daher auch bei einer analogen Anwendung des § 241 FamFG nicht untersagt, da unabhängig von der Frage, ob § 241 FamFG analog auf die Fälle der Abänderung einer einstweiligen Anordnung Anwendung findet, eine die verschärfte Haftung des § 818 Abs. 4 BGB auslösende Rechtshängigkeit des Verfahrens des Amtsgerichts Ettlingen 3 F 121/13 erst am 30.08.2013 eingetreten ist.

    (4) Dem Antragsteller ist somit auch für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Antrags im Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen 3 F 121/13 die Einrede der Entreicherung nicht verwehrt.

  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 107/83

    Prüfung der groben Nachlässigkeit in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.02.2014 - 2 UF 148/13
    Eine grobe Nachlässigkeit ist zu bejahen, wenn das Verhalten eine für jedermann offensichtliche Pflicht, den Fortgang des Verfahrens zu fördern, in ungewöhnlichem Maße verletzt (BGH, NJW 1986, 134 (135) sowie Prütting/Helms/Helms FamFG, 3. Auflage 2014, § 115 Rn. 11).
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