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   OLG Karlsruhe, 06.02.2019 - 7 U 128/18   

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https://dejure.org/2019,3035
OLG Karlsruhe, 06.02.2019 - 7 U 128/18 (https://dejure.org/2019,3035)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.02.2019 - 7 U 128/18 (https://dejure.org/2019,3035)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 7 U 128/18 (https://dejure.org/2019,3035)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • RA Kotz

    Verkehrssicherungspflichtverletzung - fehlende Absicherung eines Pflanzlochs in einer Baumscheibe

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 253 Abs 2 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Fehlende Absicherung eines Pflanzlochs in einer Baumscheibe neben einem Gehweg; Schmerzensgeld bei Sturz mit Handgelenksbruch

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Verkehrssicherungspflicht bei Pflanzeninseln und Baumgittern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflanzinsel im Innenhof entfernt: Entstandenes Erdloch ist abzusichern!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sturz in ungesichertes Baumpflanzloch

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieterin fällt in ein ungesichertes "Pflanzloch" - Wohnungseigentümergemeinschaft wollte "Pflanzeninseln" neu bepflanzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 851
  • MDR 2019, 740
  • NZM 2019, 454
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 15.12.1999 - 11 U 101/99

    Schadensersatz für einen durch einen Unterschied im Höhenniveau zwischen Pflaster

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.02.2019 - 7 U 128/18
    Diese von ihm unter Ziffer 2.a. des Urteils wiedergegebenen Sicherungserwartungen von Fußgängern gelten allerdings grundsätzlich nur für Unebenheiten auf den eigentlichen Laufflächen von Gehwegen mit einheitlicher und durchgehender für den Fußgängerverkehr bestimmter Pflasterung (OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1999 - 11 U 101/99 -, zitiert nach juris).

    Wird zur Bewässerung und zum Schutz eines Baumes in einer Fußgängerzone eine sogenannte Baumscheibe eingelassen, die sich optisch erkennbar von der Pflasterung abhebt, dient hingegen das Metallgitter der Baumscheibe erkennbar nicht als Gehfläche für Fußgänger (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1999 - 11 U 101/99 - OLG München, Beschl. v. 12.04.2012 - 1 U 210/12-, jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 17.07.2015 - 4 U 49/15

    Sternchenhinweis auf Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.02.2019 - 7 U 128/18
    Wenn ein Fußgänger auf eine solche Baumscheibe ausweicht und wegen des Niveauunterschiedes zwischen der Baumscheibe und der sie umgebenen Pflasterung zu Fall kommt, handelt er regelmäßig auf eigene Gefahr (LG Karlsruhe, Urt. v. 12.10.1993 - 7 O 459/93 - Saarl. OLG, Urt. V. 14.01.2016, - 4 U 49/15 -, jeweils zitiert nach juris).
  • LG Karlsruhe, 12.10.1993 - 7 O 459/93
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.02.2019 - 7 U 128/18
    Wenn ein Fußgänger auf eine solche Baumscheibe ausweicht und wegen des Niveauunterschiedes zwischen der Baumscheibe und der sie umgebenen Pflasterung zu Fall kommt, handelt er regelmäßig auf eigene Gefahr (LG Karlsruhe, Urt. v. 12.10.1993 - 7 O 459/93 - Saarl. OLG, Urt. V. 14.01.2016, - 4 U 49/15 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG München, 12.04.2012 - 1 U 210/12

    Verkehrssicherungspflicht: Streupflicht für Baumscheibenabdeckung eines auf dem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.02.2019 - 7 U 128/18
    Wird zur Bewässerung und zum Schutz eines Baumes in einer Fußgängerzone eine sogenannte Baumscheibe eingelassen, die sich optisch erkennbar von der Pflasterung abhebt, dient hingegen das Metallgitter der Baumscheibe erkennbar nicht als Gehfläche für Fußgänger (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1999 - 11 U 101/99 - OLG München, Beschl. v. 12.04.2012 - 1 U 210/12-, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 25.11.1987 - 9 U 274/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.02.2019 - 7 U 128/18
    Dies gilt besonders, wenn der Baum bereits gepflanzt ist (OLG Celle, VersR 1989, 157).
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