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   OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 1 Ws 13/16 L   

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https://dejure.org/2016,7751
OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 1 Ws 13/16 L (https://dejure.org/2016,7751)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.04.2016 - 1 Ws 13/16 L (https://dejure.org/2016,7751)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. April 2016 - 1 Ws 13/16 L (https://dejure.org/2016,7751)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der bedingten Entlassung; Erforderlichkeit der Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen; ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 454 Abs 2 Nr 1 StPO, § 57a StGB
    Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe: "Erwägen" der Aussetzung und Mindestanforderungen an das einzuholende kriminalprognostische Sachverständigengutachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der bedingten Entlassung; Erforderlichkeit der Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen; ...

  • rechtsportal.de

    Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reststrafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung - und das kriminalprognostischen Sachverständigengutachten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gutachten muss zureichende Grundlage für qualifizierte Prognoseentscheidung hinsichtlich erneuter Straftaten sein

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 189
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 1 Ws 13/16
    Ein solches Gutachten ist im Rahmen der umfassenden Sachverhaltsaufklärungsverpflichtung der Strafvollstreckungskammer erforderlich, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die zu treffende Prognose nach § 57 a Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erhalten (OLG Dresden NJW 2009, 3315 m.w.N.; BVerfG NJW 2007, 1933 m.w.N.).

    Es ist daher nicht von vornherein anzunehmen, dass - trotz Alkoholabhängigkeitssyndrom - die Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlichen schwerwiegenden Straftaten naheliegen muss (vgl. BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; Senat, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 213/14 - Hubrach in StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 57a Rn. 48 m.w.N.).

    Es verhält sich insbesondere nicht ausdrücklich zu der entscheidungserheblichen Frage, ob die bei dem Verurteilten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Suchterkrankung die Gefahr der künftigen Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlich schwerwiegender Straftaten begründet (BVerfG NJW 2007, 1933; Senat, Beschluss vom 18.09.2009, 1 Ws 137/09; Beschluss vom 20.05.2015, 1 Ws 213/14; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266).

    In einem solchen Gutachten wird der Sachverständige unter Anlegung des besonderen Prognosemaßstabes aus §§ 57, 57a StGB (BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; Senat, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 213/14 -) nicht nur seine kriminalprognostische Einschätzung zu der Frage darzulegen haben, ob überhaupt, sondern auch - falls erforderlich - unter welchen Bedingungen eine bedingte Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann bzw. welche Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

  • KG, 27.03.1997 - 5 Ws 53/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 1 Ws 13/16
    Es ist daher nicht von vornherein anzunehmen, dass - trotz Alkoholabhängigkeitssyndrom - die Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlichen schwerwiegenden Straftaten naheliegen muss (vgl. BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; Senat, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 213/14 - Hubrach in StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 57a Rn. 48 m.w.N.).

    Es verhält sich insbesondere nicht ausdrücklich zu der entscheidungserheblichen Frage, ob die bei dem Verurteilten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Suchterkrankung die Gefahr der künftigen Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlich schwerwiegender Straftaten begründet (BVerfG NJW 2007, 1933; Senat, Beschluss vom 18.09.2009, 1 Ws 137/09; Beschluss vom 20.05.2015, 1 Ws 213/14; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266).

    In einem solchen Gutachten wird der Sachverständige unter Anlegung des besonderen Prognosemaßstabes aus §§ 57, 57a StGB (BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; Senat, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 213/14 -) nicht nur seine kriminalprognostische Einschätzung zu der Frage darzulegen haben, ob überhaupt, sondern auch - falls erforderlich - unter welchen Bedingungen eine bedingte Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann bzw. welche Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

  • LG Kiel, 02.06.2003 - VIII Ks 2/03

    Notwendigkeit einer Garantenstellung für die Erfüllung des Tatbestands der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 1 Ws 13/16
    Es ist daher nicht von vornherein anzunehmen, dass - trotz Alkoholabhängigkeitssyndrom - die Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlichen schwerwiegenden Straftaten naheliegen muss (vgl. BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; Senat, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 213/14 - Hubrach in StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 57a Rn. 48 m.w.N.).

    Es verhält sich insbesondere nicht ausdrücklich zu der entscheidungserheblichen Frage, ob die bei dem Verurteilten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Suchterkrankung die Gefahr der künftigen Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlich schwerwiegender Straftaten begründet (BVerfG NJW 2007, 1933; Senat, Beschluss vom 18.09.2009, 1 Ws 137/09; Beschluss vom 20.05.2015, 1 Ws 213/14; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266).

    In einem solchen Gutachten wird der Sachverständige unter Anlegung des besonderen Prognosemaßstabes aus §§ 57, 57a StGB (BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; Senat, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 213/14 -) nicht nur seine kriminalprognostische Einschätzung zu der Frage darzulegen haben, ob überhaupt, sondern auch - falls erforderlich - unter welchen Bedingungen eine bedingte Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann bzw. welche Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

  • OLG Nürnberg, 22.12.1998 - Ws 829/98

    Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 1 Ws 13/16
    Es ist daher nicht von vornherein anzunehmen, dass - trotz Alkoholabhängigkeitssyndrom - die Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlichen schwerwiegenden Straftaten naheliegen muss (vgl. BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; Senat, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 213/14 - Hubrach in StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 57a Rn. 48 m.w.N.).

    Es verhält sich insbesondere nicht ausdrücklich zu der entscheidungserheblichen Frage, ob die bei dem Verurteilten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Suchterkrankung die Gefahr der künftigen Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlich schwerwiegender Straftaten begründet (BVerfG NJW 2007, 1933; Senat, Beschluss vom 18.09.2009, 1 Ws 137/09; Beschluss vom 20.05.2015, 1 Ws 213/14; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266).

    In einem solchen Gutachten wird der Sachverständige unter Anlegung des besonderen Prognosemaßstabes aus §§ 57, 57a StGB (BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; Senat, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 213/14 -) nicht nur seine kriminalprognostische Einschätzung zu der Frage darzulegen haben, ob überhaupt, sondern auch - falls erforderlich - unter welchen Bedingungen eine bedingte Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann bzw. welche Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

  • OLG Karlsruhe, 20.05.2015 - 1 Ws 213/14

    Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung: Übernahme der Kosten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 1 Ws 13/16
    Es ist daher nicht von vornherein anzunehmen, dass - trotz Alkoholabhängigkeitssyndrom - die Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlichen schwerwiegenden Straftaten naheliegen muss (vgl. BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; Senat, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 213/14 - Hubrach in StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 57a Rn. 48 m.w.N.).

    Es verhält sich insbesondere nicht ausdrücklich zu der entscheidungserheblichen Frage, ob die bei dem Verurteilten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Suchterkrankung die Gefahr der künftigen Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlich schwerwiegender Straftaten begründet (BVerfG NJW 2007, 1933; Senat, Beschluss vom 18.09.2009, 1 Ws 137/09; Beschluss vom 20.05.2015, 1 Ws 213/14; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266).

    In einem solchen Gutachten wird der Sachverständige unter Anlegung des besonderen Prognosemaßstabes aus §§ 57, 57a StGB (BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; Senat, Beschluss vom 20.05.2015 - 1 Ws 213/14 -) nicht nur seine kriminalprognostische Einschätzung zu der Frage darzulegen haben, ob überhaupt, sondern auch - falls erforderlich - unter welchen Bedingungen eine bedingte Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann bzw. welche Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 1 Ws 13/16
    Das gemäß Beschluss des Landgerichts Z. vom 20.10.2014 ausdrücklich zur Frage erforderlicher Maßnahmen im Rahmen der Bewährungsaufsicht eingeholte Gutachten des Dr. I. vom 13.11.2014 genügt bereits nicht den besonderen Anforderungen, welche an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung nach §§ 57, 57a StGB zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 739; Boetticher u.a. Mindestanforderungen an Prognosegutachten NStZ 2006, 537).

    Um der Gefahr von repetitiver Routinebegutachtung zu begegnen, kann es aus Sicht des Senats angezeigt sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der im Vollstreckungsverfahren noch nicht mit der Untersuchung des Verurteilten befasst war (BVerfG NJW 2004, 739).

  • OLG Dresden, 13.07.2009 - 2 Ws 291/09

    Führungsaufsicht; Maßregel; Weisung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 1 Ws 13/16
    Ein solches Gutachten ist im Rahmen der umfassenden Sachverhaltsaufklärungsverpflichtung der Strafvollstreckungskammer erforderlich, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die zu treffende Prognose nach § 57 a Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erhalten (OLG Dresden NJW 2009, 3315 m.w.N.; BVerfG NJW 2007, 1933 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 25.08.2009 - 2 Ws 221/09

    Bewährungswiderruf; Anhörung; schwache Deutschkenntnisse

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 1 Ws 13/16
    Eine eigene Entscheidung des Senats (§ 309 Abs. 2 StPO) scheidet wegen der umfassenden Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer und des im Verfahren grundsätzlich und regelmäßig mündlich anzuhörenden (§ 454 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 StPO) Sachverständigen aus (Senat StV 1999, 384; NStZ 2011, 92; OLG Dresden a.a.O.; OLG Celle StraFo 2008, 216; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 153; Meyer-Goßner a.a. O. § 454 Rn. 47 m.w.N.).
  • OLG Jena, 03.12.1999 - 1 Ws 366/99

    Begutachtung bei Aussetzung der Unterbringung)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 1 Ws 13/16
    § 454 Abs. 2 Nr. 1 StPO schreibt die Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens vor, wenn das Gericht "erwägt", die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen, wobei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung die Verneinung eines solchen "Erwägens" regelmäßig nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer der Strafhaft von vornherein ausgeschlossen erscheint (OLG Dresden a.a.O.; Thüringer OLG StV 2001, 26; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 454 Rn. 37 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2010 - 1 Ws 325/09

    Strafaussetzung: Widerruf der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 1 Ws 13/16
    Eine eigene Entscheidung des Senats (§ 309 Abs. 2 StPO) scheidet wegen der umfassenden Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer und des im Verfahren grundsätzlich und regelmäßig mündlich anzuhörenden (§ 454 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 StPO) Sachverständigen aus (Senat StV 1999, 384; NStZ 2011, 92; OLG Dresden a.a.O.; OLG Celle StraFo 2008, 216; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 153; Meyer-Goßner a.a. O. § 454 Rn. 47 m.w.N.).
  • OLG Celle, 11.02.2008 - 1 Ws 64/08

    Zulässigkeit des Entgegenhaltens der Zeugnisverweigerung eines Verurteilten i.R.

  • BGH, 04.10.2011 - StB 14/11

    Aussetzung des Strafrests zur Bewährung (Prognosegutachten; verlässliche

  • OLG Celle, 13.10.1998 - 2 Ws 257/98
  • OLG Zweibrücken, 31.08.2017 - 1 Ws 248/17

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Aussetzungsentscheidung bei fehlerhaftem

    Es ist die Aufgabe des zur Erstellung eines Prognosegutachtens berufenen Sachverständigen, eine eigene qualifizierte Gefährlichkeitsprognose (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2016, 189 [190]; OLG Koblenz, StV 2003, 686; zu den Mindestanforderungen: Boetticher et al., NStZ 2006, 537) abzugeben.
  • VG Karlsruhe, 13.12.2018 - 12 K 5670/16

    Untersagung des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition

    Aus den vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13 u.a. -, juris) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 07.04.2016 - 1 Ws 13/16 L -, NStZ-RR 2016, 189) ergibt sich nichts Anderes.
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2016 - 2 Ws 202/16

    Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung:

    Zwar kommt die Verneinung eines solchen "Erwägens" bereits im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer des Maßregelvollzugs von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2016, 1 Ws 13/16, m. w. N.).
  • KG, 26.05.2021 - 5 Ws 88/21

    Prognosegutachten zum Zwecke bestmöglicher Sachaufklärung; Versagung der

    Die Verneinung eines solchen "Erwägens" kann regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer der Strafhaft von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH NJW 2000, 1663, 1664; OLG Köln, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 2 Ws 281-282/00 -, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2016, 189, 190; KG, Beschlüsse vom 20. November 2008 - 2 Ws 577-578/08 - und 24. Juli 2008 - 2 Ws 315/08 - Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2004 - 5 Ws 154/04 - und 4. Juni 2003 - 5 Ws 230/03 - std.
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