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   OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 9 U 109/14   

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https://dejure.org/2016,30464
OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 9 U 109/14 (https://dejure.org/2016,30464)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.04.2016 - 9 U 109/14 (https://dejure.org/2016,30464)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. April 2016 - 9 U 109/14 (https://dejure.org/2016,30464)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 44 VVG, § 45 VVG, § 159 VVG, § 185 VVG
    Direktanspruchsklausel in der Gruppen-Unfallversicherung: Rechtliche Wirkung für Invaliditäts- und Todesfallleistung; Recht des Versicherten zur Änderung eines widerruflichen Bezugsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 44; VVG § 45; VVG § 159; VVG § 185
    Direktanspruchsklausel in der Gruppen-Unfallversicherung

  • rechtsportal.de

    VVG § 44 ; VVG § 45 ; VVG § 159 ; VVG § 185
    Auslegung einer Direktanspruchsklausel in der Gruppenunfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Änderung des Bezugsrechts aus einer Direktanspruchsklausel in einer Gruppen-Unfallversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 243/12

    Gruppenunfallversicherung: Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 9 U 109/14
    (Vgl. zur Anspruchsgrundlage im Streit zweier Forderungsprätendenten bei einer Hinterlegung BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 243/12 -, Rn. 7, zitiert nach juris.).

    Eine widerrufliche Bezugsberechtigung enthält der Sache nach ab Eintritt des Todes des Versicherten (nicht vorher) ein Vertragsverhältnis zu Gunsten Dritter (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 243/12 -, RdNr. 21, zitiert nach juris).

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 9 U 109/14
    Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.04.1999 (VI R 60/96) befürchtete man, dass die von Arbeitgebern vereinbarten Gruppen-Unfallversicherungen zu Gunsten von Arbeitnehmern zu erheblichen Steuerlasten der Arbeitnehmer im Leistungsfall führen könnten.
  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 9 U 109/14
    Diese Motivation für die Einführung der Direktanspruchsklausel wurde jedoch später nach einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2008 (VI R 9/05) weitgehend obsolet; denn in dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass der Arbeitnehmer im Leistungsfall höchstens die vom Arbeitgeber aufgewendeten Versicherungsprämien nachträglich zu versteuern hat, nicht aber die wesentlich höhere Versicherungsleistung (vgl. zur veränderten steuerlichen Einschätzung der Direktanspruchsklausel nach der zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs insbesondere die vom Beklagten vorgelegten Erläuterungen von Weiße zu den AUB 2008, Anlage GKD11).
  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 233/11

    Gruppen-Rechtsschutzversicherung: Zulässigkeit eines rückwirkend vereinbarten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 9 U 109/14
    Wenn ein Gruppenversicherungsvertrag vorliegt, welcher die Risiken eines Dritten zu dessen Gunsten abdecken soll, kommt es neben den Interessen der Vertragspartner auch auf die Interessen des Versicherten an (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 233/11 -, RdNr. 40, zitiert nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 14.06.2017 - 5 U 23/17

    Eintritt des Versicherungsfalls bei einer sog. Versicherung auf den Heiratsfall

    Wer wirklicher Rechtsinhaber ist, entscheidet das materielle Recht (BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 243/12 - VersR 2013, 1121; Urt. v. 21.5.2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702; OLG Karlsruhe, ErbR 2017, 46).

    Eine solche Erklärung ist in der Regel als formloses Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages zu werten (§§ 133, 157 BGB), welches der Bezugsberechtigte konkludent gemäß § 151 BGB annehmen kann (vgl. OLG Karlsruhe, ErbR 2017, 46; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 159 Rdn. 28).

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