Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 07.07.2006 - 19 W 23/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4668
OLG Karlsruhe, 07.07.2006 - 19 W 23/06 (https://dejure.org/2006,4668)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.07.2006 - 19 W 23/06 (https://dejure.org/2006,4668)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Juli 2006 - 19 W 23/06 (https://dejure.org/2006,4668)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrages: Zuständigkeit einer Landgerichtskammer für die Erstentscheidung über ein Befangenheitsgesuch gegen Amtsrichter; Entbehrlichkeit der Zurückverweisung zur Nachholung einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Kammer für die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch nach § 45 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO); Zuständigkeit für Ablehnungsgesuche gegen einen Einzelrichter des Landgerichts (§ 45 Abs. 1 ZPO); Anwendung der §§ 348 ff. ZPO auf das sich vom ...

  • Judicialis

    ZPO § 45 Abs. 3; ; ZPO § 568 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für Ablehnung eines Befangenheitsantrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Befangenheitsantrag § 45 Abs. 3 ZPO: Kammer ist zuständig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1251
  • FamRZ 2006, 1555
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 194/05

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.07.2006 - 19 W 23/06
    Der Meinungsstreit, der sich auf die Zuständigkeit für Ablehnungsgesuche gegen einen Einzelrichter des Landgerichts bezieht (§ 45 Abs. 1 ZPO), ist zwischenzeitlich - für die Rechtsprechung - mit Beschluss des BGH vom 6.04.2006 (V ZB 194/05) entschieden.

    Auch für § 45 Abs. 3 ZPO ist deshalb davon auszugehen, dass der Wille des Gesetzgebers dahin ging, die bisherige sich auf die Zuständigkeit der Kammer beziehende Rechtsprechung zu bestätigen und fortzuführen (BGH, Beschluss vom 6.04.2006, a.a.O.) Gegen eine Beibehaltung der Zuständigkeit der Kammer spricht auch nicht die mit der Gesetzesänderung in § 45 Abs. 2 ZPO erstrebte Vereinfachung und Beschleunigung des Ablehnungsverfahrens bei den Amtsgerichten.

  • OLG Schleswig, 14.09.2004 - 16 W 97/04

    Richterablehnung - Zuständigkeit zur Entscheidung über Ablehnungsgesuch gegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.07.2006 - 19 W 23/06
    Die Frage, ob in den Fällen des mit Zivilprozessreformgesetz geänderten § 45 ZPO für den Fall der landgerichtlichen Zuständigkeit der Einzelrichter oder die Kammer für das Ablehnungsgesuch zuständig ist, ist sowohl für die Fälle des § 45 Abs. 1 ZPO als auch des § 45 Abs. 3 ZPO von den Obergerichten in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt worden (Köln OLGR 2005, 481; Frankfurt OLGR 2004, 271; Schleswig OLGR 2005, 10; Oldenburg OLGR 2005, 82 und NJW-RR 2005, 1660; Karlsruhe OLGR 2003, 523 und 2004, 490; KG NJW 2004, 2104).
  • BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 27/03

    Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.07.2006 - 19 W 23/06
    Die Annahme einer Befangenheit stützen lediglich objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (BGH NJW-RR 2003, 1220).
  • OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22

    Kündigung eines Privatschulvertrags nach Drohungen und Vorwürfen der Eltern

    Überdies ist die Durchführung des Abhilfeverfahrens, das allein der Entlastung des Beschwerdegerichts dient, nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung nicht Verfahrensvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens (BGH, NJW-RR 2017, 707; OLG Frankfurt a. M., JurBüro 2008, 422; OLG Karlsruhe, BeckRS 2006, 8296; OLG Celle, BeckRS 2021, 10606), so dass das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall, in dem sich die angegriffene Entscheidung als rechtmäßig darstellt (vgl. im Einzelnen Ziffer 2.) und deshalb auch im Abhilfeverfahren keine andere Entscheidung hätte ergehen können (OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2002, 30261495; OLG Dresden, BeckRS 2020, 28365), sogleich zur eigenen Sachentscheidung befugt.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.05.2020 - VerfGH 24/20

    Verfassungsbeschwerde wegen der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

    Die obergerichtliche Rechtsprechung geht unter Hinweis auf Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens - Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekt sowie Entlastung des Beschwerdegerichts - gleichwohl davon aus, dass ein fehlerhaftes oder fehlendes Abhilfeverfahren der Beschwerdeentscheidung nicht entgegensteht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 19 W 23/06, MDR 2006, 1251 = juris, Rn. 17; vgl. ferner OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. August 2002 - 14 W 3/02, MDR 2003, 110 = juris, Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 12. September 2003 - 21 W 2186/03, MDR 2004, 291 = juris, Rn. 1; KG Berlin, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 W 158/07, JurBüro 2008, 149 = juris, Rn. 5; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21. April 2008 - 20 W 394/07, JurBüro 2008, 422 = juris, Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 16.10.2009 - 8 W 409/09

    Ablehnung eines Vormundschaftsrichters im Betreuungsverfahren: Behandlung eines

    Auch in diesem Fall entscheidet das Landgericht nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Zivilkammer in ihrer vollen Besetzung (Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 45 Rdnr. 6 i. V. m. Rdnr. 1, 2 m. w. N.; Gehrlein in Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 45 Rdnr. 3; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1555; je m. w. N.).

    Entgegen OLG Karlsruhe (FamRZ 2006, 1555) entfällt vorliegend nicht die Notwendigkeit einer Zurückverweisung an die Zivilkammer, da diese zunächst über das wiederholt gestellte Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin gem. § 34 Abs. 1 FGG a. F. (§ 13 FamFG n. F.) wird entscheiden und ihr sodann - gegebenenfalls - Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme wird gewähren müssen, weswegen der Senat die Beschwerde nicht abschließend bescheiden kann.

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