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   OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,27984
OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13 (https://dejure.org/2013,27984)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.08.2013 - 11 Wx 7/13 (https://dejure.org/2013,27984)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. August 2013 - 11 Wx 7/13 (https://dejure.org/2013,27984)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Nachnamens der Mutter als dritter Vorname eines Kindes mit deutscher und amerikanischer Staatsangehörigkeit

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 BGBEG, Art 10 Abs 1 BGBEG, Art 10 Abs 3 BGBEG, § 1617 BGB
    Vornamenswahl für ein Kind: Wahl des Familiennamens der Mutter als dritter Vorname

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Nachnamens der Mutter als dritter Vorname eines Kindes mit deutscher und amerikanischer Staatsangehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bank muss als Kaufkommissionärin mit Vertriebsvergütung den Kunden über Doppelrolle aufklären

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 490
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ff.; BVerfGK 6, 316 [319].

    Der Entscheidung der Eltern kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 ff.; BVerfGK 6, 316 ff.).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ff.; BVerfGK 6, 316 [319].

    Der Entscheidung der Eltern kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 ff.; BVerfGK 6, 316 ff.).

  • BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08

    Eignung eines bisher nur als Familienname gebräuchlichen Namens als Vorname eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13
    Unter Orientierung an den vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 30.04.2008 - XII ZB 5/08 -, NJW 2008, 2500 "Lütke") entwickelten Grundsätzen werde eine Gefährdung des Kindeswohles durch diese Namenswahl verneint.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Beschluss vom 30.04.2008 - XII ZB 5/08 NJW 2008, 2005 "Lütke"), die das Amtsgericht zu Recht für maßgeblich erachtet hat, beschränkt das geltende Recht die Eltern nicht auf einen vorgegebenen Kanon von Vornamen, sondern ihr Namenswahlrecht umfasst auch die Befugnis zur Bestimmung von im deutschen Rechtskreis ungebräuchlichen oder der Phantasie entstammenden Namen; auch für Namen, die nur als Familiennamen gebräuchlich sind, kann nichts anderes gelten.

  • OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10

    Zulässigkeit des weiblichen Vornamens "Bock"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13
    Für die Individualisierung und Identitätsbildung ist auch keine phonetische Nähe zu einem gebräuchlichen Vornamen erforderlich (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2011, 1013 "Bock"), solange der Name an sich nicht dazu geeignet ist, Beeinträchtigungen des Kindes wie Hänseleien oder Verächtlichmachung in besonderem Maße zu provozieren.
  • OLG Frankfurt, 17.02.2000 - 20 W 450/98

    Zur Erteilung eines Vornamens bei Anwendung türkischen Rechts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13
    Es ist allerdings bekannt, dass in den Vereinigten Staaten häufig Familiennamen als sogenannte "middle names" gewählt werden, um traditionelle Familiennamen zu ehren oder der verbreiteten Praxis zu folgen, die Familie der Mutter oder der Großmutter zu ehren, in dem deren Familienname als "middle name" gewählt wird (vgl. dazu nur Hepting in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007 § 10 EGBGB Rn. 20; OLG Frankfurt OLGZ 1976, 423 "Westveer"; OLG Frankfurt OLGR 2000, 140 f. "Neukirchen").
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02

    Rechtliche Beschränkungen bei der Wahl des Vornamens eines Kindes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13
    In der Rechtsprechung waren aber Ausnahmen anerkannt, wenn ein Name in Deutschland beispielsweise sowohl als Familienname wie auch als Vorname gebräuchlich war, wenn es einem althergebrachten Brauch entsprach, die Familie in diesem Brauchtum verwurzelt war und die Wahl auf lauteren Beweggründen, etwa dem Motiv, einen Vorfahren zu ehren beruhte oder es konnte der Geburtsname eines Elternteils, der nicht als Familienname gewählt wurde, als weiterer Vorname eines Kindes eingetragen werden, wenn eine der Elternteile Ausländer war und es in dessen Herkunftsland eine entsprechende Übung gab (vgl. dazu nur Senat, Beschluss v. 21.02.2003 - 11 Wx 101/02, BeckRS 2003, 30308310 m.w.N. für die jeweilige Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15

    Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

    Die anderen vom OLG Stuttgart zitierten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG München, FamRZ 2013, S. 1747; OLG Koblenz, FamRZ 2014, S. 319; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, S. 490; OLG Brandenburg NJW 2014, S. 233; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, S. 1120; KG, FamRZ 2014, S. 1375) unterstützen diese Auffassung.
  • AG Weiden/Oberpfalz, 18.10.2017 - UR III 4/17

    Berichtigung des Geburtseintrages im Geburtenregister (Schreibfehler bei

    Für die Vornamensführung sind daher grundsätzlich alle Namen und alle Schreibweisen zulässig, die die Eftern wünschen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2013, AZ: 11 Wx 7/13).
  • OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19

    Vorname, Nachname, Häufigkeit

    In Rechtsprechung und Literatur ist diese nicht tragende Anmerkung wohl überwiegend dahingehend verstanden worden, der Bundesgerichtshof habe damit sog. "Allerweltsnachnamen" die Eignung als potentielle Vornamen abgesprochen (OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1013; OLG Karlsruhe BeckRs 2013, 18006 = StAZ 2014, 51; MK-BGB/v.Sachsen Gessaphe, 8.Aufl., Anh. § 1618 Rdn.13; Döll in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1616 BGB Rdn.20; Staudinger/Lugani (2015) BGB § 1616 Rn.65).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2015 - 9 UF 214/14

    Elterliche Sorge: Anspruch eines nichtehelichen Vaters auf ein (Mit-)Sorgerecht

    Denn nur in solchen Angelegenheiten ist ein gegenseitiges Einvernehmen erforderlich, da der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, ohnehin die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 490 - Rdnr. 12 bei juris).
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