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   OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12   

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OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12 (https://dejure.org/2013,19494)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.05.2013 - 6 U 34/12 (https://dejure.org/2013,19494)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Mai 2013 - 6 U 34/12 (https://dejure.org/2013,19494)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    MP2-Geräte

    § 9 PatG, § 10 Abs 1 PatG
    Patentverletzungsverfahren: Schadensersatzanspruch nach mittelbarer Verletzung eines europäischen Verfahrenspatents durch Angebot und Vertrieb von MP2-Geräten mit codiertem Inhalt; Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts; Mitverantwortung eines ausländischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz wegen Patentverletzung

Besprechungen u.ä.

  • eisenfuhr.com PDF, S. 11 (Entscheidungsbesprechung)

    MP2-Geräte
    Mittelbare Patentverletzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 59
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 113/04

    Rohrschweißverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12
    Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGH, GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG (BGHZ 159, 76 - Flügelradzähler; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren), soweit sie nicht ausnahmsweise zum Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem, GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren).

    Daher bezieht sich bei einem Verfahrensanspruch eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausführung des Verfahrens verwendet wird, regelmäßig auf ein wesentliches Element der Erfindung (BGH, GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren).

    Zwar muss das Mittel so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist (BGHZ 115, 205, 208 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGH, GRUR 2007, 773, Rn. 18 - Rohrschweißverfahren).

    Es genügt, wenn der Abnehmer bei der Verwendung des Mittels auf die von dritter Seite bereits zuvor realisierten übrigen Merkmale des Verfahrensanspruchs zurückgreift (BGH, GRUR 2007, 773, Rn. 19 - Rohrschweißverfahren; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 249).

    Jedenfalls in einem solchen Fall kann eine unmittelbare Patentverletzung nicht nur in Alleintäterschaft unter Verwirklichung aller Verfahrensschritte begangen werden, sondern auch in Mit- und Nebentäterschaft (vgl. BGH, GRUR 2007, 773, Rn. 19 - Rohrschweißverfahren).

    Da der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand bezweckt, die unberechtigte Benutzung der Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGH, GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren) kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Endabnehmer das Verhalten der Sendeanstalten zurechnen lassen müssen.

    Fehlen anderslautende Abreden, ist zwar im Zweifel davon auszugehen, dass derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents oder dessen Lizenznehmer eine zur Ausübung des geschützten Verfahrens erforderliche Vorrichtung erwirbt, diese bestimmungsgemäß benutzen darf (BGH, GRUR 2007, 773 Rn. 28 - Rohrschweißverfahren).

  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 179/02

    "Kupplung für optische Geräte"; Begriff des Anbietens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12
    Danach ist der Begriff des "Anbietens" ganz in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen und umfasst nicht nur ein Angebot im Sinne des § 145 BGB (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte).

    Umfasst sind vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032; Senat, BeckRS 2004, 18604 Rn. 9).

    Dies folgt aus dem Zweck des § 9 PatG, dem Patentinhaber einerseits - sieht man von den im Gesetz geregelten Ausnahmefällen ab - alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; Senat, BeckRS 2004, 18604 Rn. 9; vgl. für das Gebrauchsmusterrecht: BGH, GRUR 2006, 927, 928 Rn. 14).

    Bereits das Verteilen eines Werbeprospekts ist dazu bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte).

    Denn das tatsächliche Bestehen einer Herstellungs- und/oder Lieferbereitschaft kann weder für den Tatbestand des Anbietens im Sinne des § 9 PatG noch des § 10 PatG verlangt werden (für § 9 PatG: BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; Senat, BeckRS 2009, 09227 Rn.99).

    Die Handlungsform "Anbieten" stellt keine Vorbereitungshandlung für eine Patentverletzung, sondern eine eigenständige Benutzungshandlung dar (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte).

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12
    Für die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung genügt es, wenn dargetan wird, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist (BGH, GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II; GRUR 2006, 839, 842 Rn. 29 - Deckenheizung).

    Nicht erforderlich ist, dass im Rahmen des Grundverfahrens mindestens eine unmittelbare Verletzungshandlung festgestellt wird, vielmehr reicht hier - anders als im Betragsverfahren - die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aus, wenn die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im Übrigen vorliegen (BGH, GRUR 2006, 839, 842 Rn. 29 - Deckenheizung [Klarstellung zu BGH, GRUR 2005, 848, 854]; Scharen, GRUR 2008, 944, 947; vgl. Pitz in Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrechtskommentar, 4. Aufl. § 139 PatG Rn. 155, der allerdings für einen von der unmittelbaren Patentverletzung unabhängigen Schaden plädiert).

    Dieselben Grundsätze müssen im Falle der mittelbaren Patentverletzung gelten (vgl. BGH, GRUR 2006, 839, Rn. 29 -Deckenheizung).

    Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGH, GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Da der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand bezweckt, die unberechtigte Benutzung der Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGH, GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren) kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Endabnehmer das Verhalten der Sendeanstalten zurechnen lassen müssen.

    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist "offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung).

  • BGH, 16.05.2006 - X ZR 169/04

    Kunststoffbügel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12
    Dem liegt die an sich zutreffende Erwägung zugrunde, dass dem Rechtsinhaber durch das unberechtigte Anbieten als solches - soweit Rechtsverfolgungskosten nicht betroffen sind - typischerweise - und zwar sowohl bei der unmittelbaren als auch bei der mittelbaren Patentverletzung - noch kein Schaden entsteht (vgl. für das Gebrauchsmusterrecht: BGH, GRUR 2006, 927, 928 Rn. 19 -Kunststoffbügel).

    Da der dem Rechteinhaber durch solche Lieferungen entstandene Schaden durch die patentverletzende Angebotshandlung adäquat und zurechenbar verursacht ist, wird er im Falle der unmittelbaren Verletzung von der Ersatzpflicht des anbietenden Verletzers erfasst (vgl. für das Gebrauchsmusterrecht: BGH, GRUR 2006, 927, 928 Rn. 19 - Kunststoffbügel).

    Anderenfalls würde die Schadensersatzpflicht für die Benutzungsform des Anbietens auch in der Praxis häufig leer laufen (BGH, GRUR 2006, 927, 928 Rn. 19 - Kunststoffbügel).

    Dies folgt aus dem Zweck des § 9 PatG, dem Patentinhaber einerseits - sieht man von den im Gesetz geregelten Ausnahmefällen ab - alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte; Senat, BeckRS 2004, 18604 Rn. 9; vgl. für das Gebrauchsmusterrecht: BGH, GRUR 2006, 927, 928 Rn. 14).

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12
    Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGH, GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG (BGHZ 159, 76 - Flügelradzähler; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren), soweit sie nicht ausnahmsweise zum Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem, GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren).

    Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob das fragliche Mittel im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs erwähnt wird (BGH, GRUR 2004, 758 Rn. 44; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem).

    Da der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand bezweckt, die unberechtigte Benutzung der Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGH, GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren) kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Endabnehmer das Verhalten der Sendeanstalten zurechnen lassen müssen.

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 33/10

    MPEG-2-Videosignalcodierung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12
    Die begehrte Feststellung der Schadensersatzverpflichtung setzt demnach neben der Wahrscheinlichkeit eines Schadens lediglich eine tatbestandsmäßig vollendete Verletzungshandlung gemäß § 10 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ voraus (BGH, GRUR 2012, 1230, Rn. 36 - MPEG-2-Videosignalcodierung) voraus, wobei hierfür eine bloße Angebotshandlung genügt.

    Sie liefern jedoch einen wesentlichen - und nicht lediglich untergeordneten - Beitrag zu dem Decodiervorgang, da ohne die Demodulation eine Decodierung nicht erfolgen kann und wirken damit wie ein "Rädchen im Getriebe", um die geschützte Erfindung vollständig ins Werk zu setzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1230, Rn. 34).

    Da die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung entgegen der Ansicht des Landgerichts lediglich eine vollendete Verletzungshandlung gemäß § 10 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ voraussetzen (BGH, GRUR 2012, 1230 Rn. 36 - MPEG-2-Videosignalcodierung), ist auf die Berufung der Klägerin die Beklagte auch zur Auskunft und Rechnungslegung zu verurteilen.

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2011 - 2 U 9/10

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12
    Es reicht aus, dass der Angebotsempfänger das Mittel bestimmungsgemäß an Endabnehmer weiterliefert, die die Erfindung dann benutzen (Scharen in Benkard, § 10 PatG Rn. 12; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 240; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2011 - I-2 U 9/10, 2 U 9/10 Rn. 74 a. E. - zitiert nach juris).

    Für die patentrechtliche Beurteilung kommt es dabei nicht darauf an, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der ausländische Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import der in Deutschland ausgelieferten Ware beteiligten Unternehmen im Eigentum oder Besitz der Ware gewesen ist (BGH, GRUR 2002, 509 -Funkuhr; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2011 - I -2 U 9/10, 2 U 9, 10 Rn. 73).

  • BGH, 24.09.1991 - X ZR 37/90

    Patentrechtliche Bedeutung bestimmter Merkmale Mittelbare Patentnutzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12
    Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGH, GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Da der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand bezweckt, die unberechtigte Benutzung der Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGH, GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren) kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Endabnehmer das Verhalten der Sendeanstalten zurechnen lassen müssen.

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12
    Dies gilt bei der mittelbaren Patentverletzung deshalb in besonderem Maße, weil - soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung betroffen sind - der nach § 139 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ zu ersetzende Schaden derjenige ist, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2007, 679, Rn. 44 -Haubenstretchautomat).

    Für die Offensichtlichkeit ist daher maßgeblich, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679, 684 Rn. 36 - Haubenstretchautomat).

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06

    Pipettensystem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12
    Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG (BGHZ 159, 76 - Flügelradzähler; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren), soweit sie nicht ausnahmsweise zum Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem, GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren).

    Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob das fragliche Mittel im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs erwähnt wird (BGH, GRUR 2004, 758 Rn. 44; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem).

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

  • BGH, 03.06.1976 - X ZR 57/73

    Patent über die Herstellung und Gewinnung eines "Tylosin" genannten Antibiotikums

  • BGH, 24.09.1979 - KZR 14/78

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Skilieferungsvereinbarung in Höhe eines

  • BGH, 16.09.1997 - X ZB 21/94

    "Handhabungsgerät"; Rechtsschutzbedürfnis für einen Verfahrensanspruch

  • OLG Karlsruhe, 14.01.2009 - 6 U 54/06

    Patentrecht: Verletzung eines Patents betreffend elektrische SMD-Widerstände;

  • BGH, 05.12.2006 - X ZR 76/05

    Simvastatin

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 2/08

    MP3-Player-Import

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 189/99

    Feststellungsinteresse II; Feststellungsinteresse bei Möglichkeit der Stufenklage

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

  • KG, 07.11.2000 - 5 U 6923/99

    Internationale Zuständigkeit Deutschlands - markenrechtliche Ansprüche von

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2019 - 2 U 31/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents

    Es reicht für die Zuständigkeitsbeurteilung aus, dass eine Verletzung behaDtet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2012, 621 Rz. 18 = GRUR Int. 2012, 570 - OSCAR; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59, 60 - MP2-Geräte).

    Er umfasst jede im Inland begangene D1dlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 - Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az. I-2 U 42/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19/14 = BeckRS 2014, 16067; Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3/14 = BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41/17, BeckRS 2018, 23974; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59; Kühnen, D1dbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Abschn. A, Rz. 266; Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz, 10. Aufl., § 9 Rz. 61).

    Nach geltendem Recht ist Voraussetzung für ein Anbieten grundsätzlich auch nicht das tatsächliche Bestehen einer Herstellungs- und/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 - KDplung für elektrische Geräte; OLG Düsseldorf, InstGE 2, 125, 128 f. - KamerakDplung II; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az.: I-2 U 89/07 - Elektronenstrahl-Therapiergerät; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41/17, BeckRS 2018, 23974; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - 15 U 39/14

    Möglichkeit der Patentverletzung bei Open-Source-Software

    Deswegen muss bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 93/12 - Folientransfermaschine; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte; Kühnen, aaO, Rn. 307; Rinken/Kühnen in: Schulte, aaO, § 10 PatG Rn. 25).
  • OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 6 U 7/14

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Anspruch auf Rückruf

    Soweit ersichtlich, hat die Rechtsprechung in der genannten Situation eine Verantwortlichkeit des im Ausland ansässigen Lieferant für die Verletzung inländischer Patentrechte nur dann angenommen, wenn er die patentgemäßen Vorrichtungen in Kenntnis des Bestimmungslandes (z.T. auch gefordert: in Kenntnis des Klagepatents) liefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (vgl. BGH GRUR 2002, 599 juris-Rn. 1 - Funkuhr; BGHZ 204, 114 = GRUR 2015, 467 juris-Rn. 32 - Audiosignalcodierung, unter Bestätigung v. Senat GRUR 2014, 59 juris-Rn. 69 - MP2-Geräte; OLG Düsseldorf IPRspr 2011, Nr. 234, 606 juris-Rn. 65; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2011, I-2 U 9/10, juris-Rn. 73; LG Düsseldorf InstGE 3, 174, 175 - Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter; restriktiver LG Mannheim GRUR-RR 2013, 449 - Seitenaufprall-Schutzeinrichtung; weitergehend wohl Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 9 Rn. 10).
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