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   OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19   

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OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19 (https://dejure.org/2019,24300)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.08.2019 - 2 Ws 272/19 (https://dejure.org/2019,24300)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. August 2019 - 2 Ws 272/19 (https://dejure.org/2019,24300)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 51 Abs 1 S 1 StGB, § 63 StGB, § 67 Abs 4 StGB, § 67d Abs 6 StGB, § 68f Abs 1 S 1 StGB
    Vollständige Anrechnung der Zeit der Unterbringung auf die Strafe bei einer sog. Fehleinweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Anrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs bei anfänglicher Fehleinweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 23 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Bamberg, 18.05.2018 - 1 Ws 183/18

    Gesetzliche Führungsaufsicht nach § 68f I 1 StGB auch bei Erledigung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19
    Der Senat schließt sich aber der im Vordringen befindlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2018 - 1 Ws 266/17, juris Rn. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17, juris Rn. 32 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 24; KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15, juris Rn. 29; Pollähne in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 67 Rn. 19 a.E.; m.w.N. dezidiert a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.02.2018 - 2 Ws 10/18, BeckRS 2018, 1055 Rn. 8 ff.; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 67 Rn. 22), nach der in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ein bereits verbüßter Maßregelvollzug dann vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen ist, wenn - wie hier - die Unterbringung für erledigt erklärt wird, weil sie auf einer retrospektiv unrichtigen Einschätzung des psychopathologischen Zustandes beruhte.

    Die in den vorgenannten Entscheidungen des KG Berlin und vom Oberlandesgericht Bamberg zur Begründung des Bestehens einer durch entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB zu schließenden Regelungslücke angestellten Erwägungen (KG a.a.O., juris Rn. 31 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O, juris. Rn. 6, dort ausdrücklich in Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Hamburg a.a.O.; Beschluss vom 20.12.2017 a.a.O., juris Rn. 32 ff.) hält auch der Senat für beachtlich.

    a) Zwar kommt Führungsaufsicht auf der Grundlage von § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB nach der in der Rechtsprechung herrschenden und vom Senat geteilten Auffassung in Fällen der Erledigung wegen anfänglicher Fehleinweisung nicht in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2018 - 1 Ws 266/17, juris Rn. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 6, das zutreffend darauf hinweist, dass in den vorliegenden Fallgestaltungen die fehlerhafte Einweisung nicht zu einer zusätzlichen Grundrechtsbeeinträchtigung des fehlerhaft Untergebrachten in Gestalt der Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB führen darf; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 26; siehe insoweit auch OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 28).

    Entgegen der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Rostock (Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 29) ergeben sich die Anordnungsvoraussetzungen der Führungsaufsicht jedoch aus § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 a.a.O., juris Rn. 26; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O., juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17, juris Rn. 37; siehe auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 Ws 66/17, BeckRS 2017, 108555 Rn. 26).

    Im Anschluss an das OLG Bamberg (Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O., juris Rn. 10 a.E.) sieht auch der Senat nicht, dass hier eine andere Beurteilung als in sonstigen Fällen der Anrechnung geboten wäre.

    Denn die Aufgabe der Führungsaufsicht, den Versuch zu unternehmen, zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilten Straftätern nach der Strafverbüßung eine Lebenshilfe für den Übergang in die Freiheitsstrafe zu geben, aber auch zu überwachen, greift im Grundsatz auch hier (näher OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O, juris Rn. 10, m.w.N.).

  • OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17

    Vollständige Anrechnung der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19
    Der Senat schließt sich aber der im Vordringen befindlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2018 - 1 Ws 266/17, juris Rn. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17, juris Rn. 32 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 24; KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15, juris Rn. 29; Pollähne in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 67 Rn. 19 a.E.; m.w.N. dezidiert a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.02.2018 - 2 Ws 10/18, BeckRS 2018, 1055 Rn. 8 ff.; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 67 Rn. 22), nach der in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ein bereits verbüßter Maßregelvollzug dann vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen ist, wenn - wie hier - die Unterbringung für erledigt erklärt wird, weil sie auf einer retrospektiv unrichtigen Einschätzung des psychopathologischen Zustandes beruhte.

    Die in den vorgenannten Entscheidungen des KG Berlin und vom Oberlandesgericht Bamberg zur Begründung des Bestehens einer durch entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB zu schließenden Regelungslücke angestellten Erwägungen (KG a.a.O., juris Rn. 31 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O, juris. Rn. 6, dort ausdrücklich in Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Hamburg a.a.O.; Beschluss vom 20.12.2017 a.a.O., juris Rn. 32 ff.) hält auch der Senat für beachtlich.

    Entgegen der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Rostock (Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 29) ergeben sich die Anordnungsvoraussetzungen der Führungsaufsicht jedoch aus § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 a.a.O., juris Rn. 26; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O., juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17, juris Rn. 37; siehe auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 Ws 66/17, BeckRS 2017, 108555 Rn. 26).

  • OLG Hamm, 18.07.2017 - 4 Ws 305/16

    Anrechnung des Maßregelvollzuges

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19
    Der Senat schließt sich aber der im Vordringen befindlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2018 - 1 Ws 266/17, juris Rn. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17, juris Rn. 32 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 24; KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15, juris Rn. 29; Pollähne in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 67 Rn. 19 a.E.; m.w.N. dezidiert a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.02.2018 - 2 Ws 10/18, BeckRS 2018, 1055 Rn. 8 ff.; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 67 Rn. 22), nach der in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ein bereits verbüßter Maßregelvollzug dann vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen ist, wenn - wie hier - die Unterbringung für erledigt erklärt wird, weil sie auf einer retrospektiv unrichtigen Einschätzung des psychopathologischen Zustandes beruhte.

    a) Zwar kommt Führungsaufsicht auf der Grundlage von § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB nach der in der Rechtsprechung herrschenden und vom Senat geteilten Auffassung in Fällen der Erledigung wegen anfänglicher Fehleinweisung nicht in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2018 - 1 Ws 266/17, juris Rn. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 6, das zutreffend darauf hinweist, dass in den vorliegenden Fallgestaltungen die fehlerhafte Einweisung nicht zu einer zusätzlichen Grundrechtsbeeinträchtigung des fehlerhaft Untergebrachten in Gestalt der Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB führen darf; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 26; siehe insoweit auch OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 28).

    Entgegen der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Rostock (Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 29) ergeben sich die Anordnungsvoraussetzungen der Führungsaufsicht jedoch aus § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 a.a.O., juris Rn. 26; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O., juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17, juris Rn. 37; siehe auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 Ws 66/17, BeckRS 2017, 108555 Rn. 26).

  • OLG Zweibrücken, 11.12.2018 - 1 Ws 266/17

    Anfängliche Fehleinweisung eines Verurteilten in ein psychiatrisches Krankenhaus:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19
    Der Senat schließt sich aber der im Vordringen befindlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2018 - 1 Ws 266/17, juris Rn. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17, juris Rn. 32 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 24; KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15, juris Rn. 29; Pollähne in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 67 Rn. 19 a.E.; m.w.N. dezidiert a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.02.2018 - 2 Ws 10/18, BeckRS 2018, 1055 Rn. 8 ff.; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 67 Rn. 22), nach der in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ein bereits verbüßter Maßregelvollzug dann vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen ist, wenn - wie hier - die Unterbringung für erledigt erklärt wird, weil sie auf einer retrospektiv unrichtigen Einschätzung des psychopathologischen Zustandes beruhte.

    a) Zwar kommt Führungsaufsicht auf der Grundlage von § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB nach der in der Rechtsprechung herrschenden und vom Senat geteilten Auffassung in Fällen der Erledigung wegen anfänglicher Fehleinweisung nicht in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2018 - 1 Ws 266/17, juris Rn. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 6, das zutreffend darauf hinweist, dass in den vorliegenden Fallgestaltungen die fehlerhafte Einweisung nicht zu einer zusätzlichen Grundrechtsbeeinträchtigung des fehlerhaft Untergebrachten in Gestalt der Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB führen darf; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 26; siehe insoweit auch OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 28).

  • OLG Hamburg, 05.02.2018 - 2 Ws 10/18

    Strafvollstreckung: Umfang der Anrechnung des Maßregelvollzuges auf die Strafe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19
    Der Senat schließt sich aber der im Vordringen befindlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2018 - 1 Ws 266/17, juris Rn. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17, juris Rn. 32 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 24; KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15, juris Rn. 29; Pollähne in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 67 Rn. 19 a.E.; m.w.N. dezidiert a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.02.2018 - 2 Ws 10/18, BeckRS 2018, 1055 Rn. 8 ff.; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 67 Rn. 22), nach der in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ein bereits verbüßter Maßregelvollzug dann vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen ist, wenn - wie hier - die Unterbringung für erledigt erklärt wird, weil sie auf einer retrospektiv unrichtigen Einschätzung des psychopathologischen Zustandes beruhte.

    Ist aber, wie hier, die Anordnung der Maßregel aufgrund einer Fehleinweisung erfolgt, kann demnach dieser Gesichtspunkt im Grundsatz nicht in gleicher Weise zum Tragen kommen (in diesem Sinne auch Peglau, jurisPR-StrafR 10/2018 Anm. 2, zum Beschluss des OLG Hamburg vom 10.02.2018 [2 Ws 10/18]).

  • OLG Rostock, 16.01.2017 - 20 Ws 173/16

    Folgen einer aus tatsächlichen Gründen fehlerhaften Einweisung in ein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19
    a) Zwar kommt Führungsaufsicht auf der Grundlage von § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB nach der in der Rechtsprechung herrschenden und vom Senat geteilten Auffassung in Fällen der Erledigung wegen anfänglicher Fehleinweisung nicht in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2018 - 1 Ws 266/17, juris Rn. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 6, das zutreffend darauf hinweist, dass in den vorliegenden Fallgestaltungen die fehlerhafte Einweisung nicht zu einer zusätzlichen Grundrechtsbeeinträchtigung des fehlerhaft Untergebrachten in Gestalt der Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB führen darf; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 26; siehe insoweit auch OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 28).

    Entgegen der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Rostock (Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 29) ergeben sich die Anordnungsvoraussetzungen der Führungsaufsicht jedoch aus § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 a.a.O., juris Rn. 26; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O., juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17, juris Rn. 37; siehe auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 Ws 66/17, BeckRS 2017, 108555 Rn. 26).

  • OLG München, 19.10.2011 - 1 Ws 858/11

    Anrechnung des Maßregelvollzuges nach Erledigung wegen anfänglicher Fehldiagnose

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19
    Nur bei Vorliegen einer solchen tritt aber die Führungsaufsicht trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB nicht von Gesetzes wegen ein (in vergleichbarem Sinne [Auslieferungshaftbefehl] vgl. OLG München, Beschluss vom 19.10.2011 - 1 Ws 858/11, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19
    2) Ergänzend sei lediglich das Folgende bemerkt: Das Bundesverfassungsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung, in der es § 67 Abs. 4 StGB, soweit er ausnahmslos die Anrechnung des Vollzuges einer Maßregel auf "verfahrensfremde Strafen" ausschloss, für verfassungswidrig erklärt hat (BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372), betont, dass bei dem Nebeneinander von Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung bei der Kumulation der Maßnahmen die Freiheitsentziehung nicht übermäßig wirken darf und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel der Maßregel der Unterbringung erfolgen dürfen (BVerfG a.a.O., juris Rn. 60).
  • OLG Braunschweig, 11.04.2017 - 1 Ws 66/17

    Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Entscheidung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19
    Entgegen der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Rostock (Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 29) ergeben sich die Anordnungsvoraussetzungen der Führungsaufsicht jedoch aus § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 a.a.O., juris Rn. 26; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O., juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17, juris Rn. 37; siehe auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 Ws 66/17, BeckRS 2017, 108555 Rn. 26).
  • OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19

    Strafvollstreckung: Entfallen der Führungsaufsicht bei notierter Überhaft als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19
    Die vom Untergebrachten hiergegen eingelegte Beschwerde liegt dem Senat vor (2 Ws 257/19).
  • KG, 27.01.2015 - 2 Ws 3/15
  • OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19

    Erlass und Vollstreckung eines Unterbringungsbefehls über die einstweilige

    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage (2 Ws 272/19) nach näherer Maßgabe als unbegründet verworfen.

    Nachdem nach den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom heutigen Tage (2 Ws 272/19), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer in vorliegender Angelegenheit kein Strafrest mehr vorliegt, der weiterhin unter den bisherigen Bedingungen des Maßregelvollzugs vollzogen werden könnte, ist für einen weiteren Verbleib des Verurteilten in dieser Einrichtung kein Raum mehr.

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