Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 1 AK 64/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Europäischer Haftbefehl; Verjährung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 9 Nr 2 IRG, § 83a Abs 1 Nr 5 IRG
Zulässigkeit einer Auslieferung: Erhöhte Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Europäischen Haftbefehl - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Eurpäischer Haftbefehl; Verjährung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Europäischer Haftbefehl: Erhöhte Darstellungspflicht bei konkurrierender Gerichtsbarkeit
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Europäischer Haftbefehl - und die Frage der Verjährung
Verfahrensgang
- OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 1 AK 64/15
- OLG Karlsruhe, 04.01.2016 - 1 AK 64/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 387
- StV 2016, 236
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (12)
- OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 1 AK 102/11
Auslieferung eines nicht deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 1 AK 64/15
Besteht nämlich im Rahmen der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auch die deutsche Gerichtsbarkeit, richtet sich auch bei nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Verfolgten die Frage des Bestehens eines Auslieferungshindernisses aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung allein nach deutschem Recht (vgl. hierzu näher Senat NStZ 2013, 602).Dieser Verweis auf § 9 Nr. 2 IRG, wonach eine Auslieferung unzulässig ist, wenn die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt wäre, beinhaltet die dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/jI) eingeräumte Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates verjährt ist und nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht (vgl. hierzu näher Senat NStZ 2013, 602).
Damit besteht vorliegend aber ein der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehendes Auslieferungshindernis nach § 9 Nr. 2 IRG (vgl. hierzu Senat NStZ 2013, 602).
- OLG Karlsruhe, 31.03.2008 - 1 AK 12/08
Zulassungsverfahren für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 1 AK 64/15
Erhöhte Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Europäischen Haftbefehl sind dann zu stellen, wenn hiervon die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung abhängt, etwa bei konkurrierender Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens des Auslieferungshindernisses der Verjährung nach § 9 Nr. 2 IRG (Fortführung von Senat StV 2008, 429 u.a.).Hierzu ist es notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2008, 429; 2007, 650; 2005, 232).
Dabei ist zu beachten, dass gerade bei Serienstraftaten sowie - wie vorliegend - bei Dauer- oder Organisationsdelikten an die Sachdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl keine übermäßigen und deutschen Bewertungen entsprechenden Anforderungen gestellt werden dürfen (Senat StV 2008, 429 und Beschluss vom 22.01.2013, 1 AK 76/12).
- BGH, 22.10.2014 - 1 StR 364/14
Tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung von Sachverständigengutachten im …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 1 AK 64/15
Eine Auslieferung ist nämlich schon dann als nicht zulässig anzusehen, wenn die Straftat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden könnte (Senat NStZ-RR 2015, 87; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013, III-2 Ausl 47/13).
- OLG Hamm, 13.06.2013 - 2 Ausl 47/13
Bei Verjährung der Strafverfolgung keine Auslieferung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 1 AK 64/15
Eine Auslieferung ist nämlich schon dann als nicht zulässig anzusehen, wenn die Straftat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden könnte (Senat NStZ-RR 2015, 87; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013, III-2 Ausl 47/13). - OLG Karlsruhe, 22.01.2013 - 1 AK 76/12
Auslieferungsverfahren: Auslieferung eines Verdächtigen aufgrund eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 1 AK 64/15
Dabei ist zu beachten, dass gerade bei Serienstraftaten sowie - wie vorliegend - bei Dauer- oder Organisationsdelikten an die Sachdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl keine übermäßigen und deutschen Bewertungen entsprechenden Anforderungen gestellt werden dürfen (Senat StV 2008, 429 und Beschluss vom 22.01.2013, 1 AK 76/12). - BGH, 16.02.2012 - 3 StR 243/11
Terroristische Vereinigung (ausländische); DHKPC; DHKP; DHKC; Rädelsführerschaft …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 1 AK 64/15
Nach §§ 129 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die insoweit maßgebliche Verjährungsfrist fünf Jahre, zumal der Verfolgte aufgrund seiner Stellung in der "Ndrangheta" jedenfalls nach derzeitiger Erkenntnislage nicht als Rädelsführer i.S.d. § 129 Abs. 4 StGB mit der Folge einer möglicherweise längeren Verjährungsfrist eingestuft werden kann (vgl. zum Begriff BGHSt 57, 160). - BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83
Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 1 AK 64/15
Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungsmaßnahme (StrEG) für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91). - BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1403/91
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Haftentschädigung für …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 1 AK 64/15
Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungsmaßnahme (StrEG) für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91). - OLG Zweibrücken, 16.01.2008 - 1 Ausl 28/07
Europäischer Haftbefehl: Zweifel hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 1 AK 64/15
Insoweit kann die gebotene Konkretisierung der Sachdarstellung im Zulässigkeitsverfahren erfolgen und vor allem dann geboten sein, wenn hierzu aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten Anlass besteht (vgl. hierzu auch Senat StV 2005, 402; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2008, 1 Ausl 28/07). - OLG Karlsruhe, 18.06.2007 - 1 AK 72/06
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 1 AK 64/15
Hierzu ist es notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2008, 429; 2007, 650; 2005, 232). - OLG Karlsruhe, 23.03.2005 - 1 AK 36/04
Auslieferungsverfahren aufgrund Europäischen Haftbefehls: Anforderung ergänzender …
- OLG Hamm, 17.01.1997 - 4 Ausl 30/91
Entschädigung für Auslieferungshaft, Anwendbarkeit des StrEG, unberechtigte …
- OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von …
Dieser Verweis beinhaltet die dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/jI) eingeräumte Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates verjährt ist und - wie hier - nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand (vgl. hierzu näher Senat NStZ 2013, 602 und jüngst Beschluss vom 09.10.2015, 1 AK 64/15, abgedruckt bei juris). - OLG Bamberg, 27.09.2018 - 1 AuslA R 30/18
Umfang des geschützten diplomatischen Transitaufenthalts bei privater …
Die Beschreibung der Tatvorwürfe ermöglicht dem Senat auch die Beurteilung des Vorliegens des Auslieferungshindernisses der Verjährung nach § 9 Nr. 2 IRG (OLG Karlsruhe Beschluss vom 9.10.2015 - 1 AK 64/15 = BeckRS 2015, 17327 = NStZ-RR 2015, 387 = StV 2016, 236 = wistra 2016, 125). - OLG Karlsruhe, 04.01.2016 - 1 AK 64/15
Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen im Rahmen eines …
Mit Beschluss vom 09.10.2015 (abgedruckt in Strafo 2015, 468 = NStZ-RR 2015, 429) hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Ermittlungsrichterin beim Gericht Reggio D. vom 03.03.2015 wegen Eintritts inländischer Verfolgungsverjährung für derzeit unzulässig erklärt, den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 03.06.2015 aufgehoben, die sofortige Freilassung des Verfolgten angeordnet und die Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 24.08.2015, gemäß § 38 IRG die Zulässigkeit der Herausgabe der im Verzeichnis der in Verwahrung genommenen/ beschlagnahmten Gegenstände des LKA Baden-Württemberg vom 07.07.2015 aufgeführten Gegenstände an die italienischen Justizbehörden festzustellen, zurückgestellt. - OLG Karlsruhe, 02.06.2020 - Ausl 301 AR 20/20
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit der Auslieferung an die …
Eine Konkretisierung der Sachdarstellung kann im Zulässigkeitsverfahren erfolgen und vor allem dann geboten sein, wenn hierzu aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten Anlass besteht (vgl. hierzu auch Senat StV 2016, 236 f. zu § 83a IRG).