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   OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 22 W 2/18 BSch   

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OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 22 W 2/18 BSch (https://dejure.org/2018,39911)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2018 - 22 W 2/18 BSch (https://dejure.org/2018,39911)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. November 2018 - 22 W 2/18 BSch (https://dejure.org/2018,39911)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 11 BinSchPRG, § 38 Abs 1 S 1 FamFG, § 375 Nr 2 FamFG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 13500 GNotKG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 13504 GNotKG
    Binnenschifffahrt: Höhe der Gerichtsgebühren bei Schließung eines Verklarungsverfahrens durch Beschluss

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 10.11.2015 - 3 W 55/15

    Höhe der Gerichtskosten für ein Verklarungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 22 W 2/18
    Das Schiffahrtsobergericht Köln habe in seiner Entscheidung vom 10.11.2015 (3 W 55/15) eindeutig falsch entschieden.

    Deshalb wird der Beschluss über die Schließung des Verklarungsverfahrens nach § 11 BinSchG zu Recht als Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG angesehen (Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 10.11.2015 - 3 W 55/15 -, juris Rn 3 f.; Heinemann in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 375, Rn 34; Rüntz in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 38 Rn. 4; Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 20. Aufl. 2017, Nr. 13500-13504 KV Rn. 11a; vgl. auch BeckOK FamFG/Otto, 28. Ed. 1.10.2018, § 375 Rn. 33).

    e) Für die Richtigkeit dieser Erwägungen spricht auch die Systematik des Gesetzes (ebenso Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 10.11.2015 - 3 W 55/15 -, juris Rn 7).

  • RG, 09.03.1917 - II 1/17

    Zulässigkeit einer Verbindung von Einzelvertretung und Gesamtvertretung in einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 22 W 2/18
    Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schiffahrtsgerichts Mannheim vom 27.03.2018 (30 UR II 1/17) wird zurückgewiesen.

    Auf dieser Grundlage wurden mit der Schlusskostenrechnung vom 19.09.2017 (30 UR II 1/17) Gebühren in Höhe von 3.252,00 EUR festgesetzt und dem Antragsteller und Beschwerdeführer einschließlich der angefallenen Dolmetschervergütung von 380, 56 EUR ein Gesamtbetrag von 3.632,56 EUR in Rechnung gestellt.

    Das Schiffahrtsgericht Mannheim hat, nachdem der Kostenbeamte der Erinnerung nicht abgeholfen hat, mit Beschluss vom 27.03.2018 (30 UR II 1/17) die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen.

  • OLG Hamburg, 12.09.2011 - 6 W 30/11

    Verklarungsverfahren nach Binnenschiffsunfall: Anfechtbarkeit von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 22 W 2/18
    Damit gilt auch im Verklarungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG; Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urt. v. 02.03.1993 - U 11/92 Bsch -, NVZ 1993, 441; Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch -, juris Rn. 2; Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 30.04.2014 - 3 W 19/14 -, juris Rn. 3; Schiffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch -, juris Rn. 8; v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl., § 13 BinSchG Rn. 4), so dass das Schifffahrtsgericht in diesem Rahmen Herr des Verfahrens ist und unabhängig von den Beweisanträgen oder Beweisanregungen der Verfahrensbeteiligten den Umfang der Beweisaufnahme gestalten kann, selbst wenn dies nicht dem Willen der Verfahrensbeteiligten entspricht (vgl. v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 78).

    Deshalb endet das Verfahren nach § 11 BinSchG erst durch den förmlichen Beschluss über die Schließung des Verklarungsverfahrens (vgl. v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 98), mit dem das Gericht zum Ausdruck bringt, dass auch aus seiner Sicht keine weitere Aufklärung mehr erforderlich ist, was - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - notwendig eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten und dessen Würdigung voraussetzt (Dass solche Erwägungen angestellt werden, zeigen die Beschwerden gegen Schließungsentscheidungen, z.B. Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 18.05.1993 - W 2/93 BSch - Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 15.10.1999 - 3 W 27/99 Bsch - Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch -, juris; Rheinschiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.04.2007 - 3 W 65/06 BSch -, juris; Schiffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch -, juris; vgl. auch Schiffahrtsgericht Mannheim, Beschl. v. 08.12.2006 - 30 H 2/06 -, juris).

  • OLG Köln, 23.05.2005 - 3 W 16/05

    Verfrühte Schließung eines Verklarungsverfahrens durch ein Schifffahrtsgericht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 22 W 2/18
    Damit gilt auch im Verklarungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG; Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urt. v. 02.03.1993 - U 11/92 Bsch -, NVZ 1993, 441; Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch -, juris Rn. 2; Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 30.04.2014 - 3 W 19/14 -, juris Rn. 3; Schiffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch -, juris Rn. 8; v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl., § 13 BinSchG Rn. 4), so dass das Schifffahrtsgericht in diesem Rahmen Herr des Verfahrens ist und unabhängig von den Beweisanträgen oder Beweisanregungen der Verfahrensbeteiligten den Umfang der Beweisaufnahme gestalten kann, selbst wenn dies nicht dem Willen der Verfahrensbeteiligten entspricht (vgl. v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 78).

    Deshalb endet das Verfahren nach § 11 BinSchG erst durch den förmlichen Beschluss über die Schließung des Verklarungsverfahrens (vgl. v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 98), mit dem das Gericht zum Ausdruck bringt, dass auch aus seiner Sicht keine weitere Aufklärung mehr erforderlich ist, was - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - notwendig eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten und dessen Würdigung voraussetzt (Dass solche Erwägungen angestellt werden, zeigen die Beschwerden gegen Schließungsentscheidungen, z.B. Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 18.05.1993 - W 2/93 BSch - Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 15.10.1999 - 3 W 27/99 Bsch - Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch -, juris; Rheinschiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.04.2007 - 3 W 65/06 BSch -, juris; Schiffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch -, juris; vgl. auch Schiffahrtsgericht Mannheim, Beschl. v. 08.12.2006 - 30 H 2/06 -, juris).

  • OLG Köln, 23.04.2007 - 3 W 65/06

    Beschränkung der Ausdehnung der Beweisaufnahme im Verklarungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 22 W 2/18
    Deshalb endet das Verfahren nach § 11 BinSchG erst durch den förmlichen Beschluss über die Schließung des Verklarungsverfahrens (vgl. v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 98), mit dem das Gericht zum Ausdruck bringt, dass auch aus seiner Sicht keine weitere Aufklärung mehr erforderlich ist, was - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - notwendig eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten und dessen Würdigung voraussetzt (Dass solche Erwägungen angestellt werden, zeigen die Beschwerden gegen Schließungsentscheidungen, z.B. Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 18.05.1993 - W 2/93 BSch - Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 15.10.1999 - 3 W 27/99 Bsch - Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch -, juris; Rheinschiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.04.2007 - 3 W 65/06 BSch -, juris; Schiffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch -, juris; vgl. auch Schiffahrtsgericht Mannheim, Beschl. v. 08.12.2006 - 30 H 2/06 -, juris).
  • OLG Köln, 15.10.1999 - 3 W 27/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 22 W 2/18
    Deshalb endet das Verfahren nach § 11 BinSchG erst durch den förmlichen Beschluss über die Schließung des Verklarungsverfahrens (vgl. v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 98), mit dem das Gericht zum Ausdruck bringt, dass auch aus seiner Sicht keine weitere Aufklärung mehr erforderlich ist, was - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - notwendig eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten und dessen Würdigung voraussetzt (Dass solche Erwägungen angestellt werden, zeigen die Beschwerden gegen Schließungsentscheidungen, z.B. Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 18.05.1993 - W 2/93 BSch - Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 15.10.1999 - 3 W 27/99 Bsch - Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch -, juris; Rheinschiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.04.2007 - 3 W 65/06 BSch -, juris; Schiffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch -, juris; vgl. auch Schiffahrtsgericht Mannheim, Beschl. v. 08.12.2006 - 30 H 2/06 -, juris).
  • AG Mannheim, 08.12.2006 - 30 H 2/06
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 22 W 2/18
    Deshalb endet das Verfahren nach § 11 BinSchG erst durch den förmlichen Beschluss über die Schließung des Verklarungsverfahrens (vgl. v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 98), mit dem das Gericht zum Ausdruck bringt, dass auch aus seiner Sicht keine weitere Aufklärung mehr erforderlich ist, was - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - notwendig eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten und dessen Würdigung voraussetzt (Dass solche Erwägungen angestellt werden, zeigen die Beschwerden gegen Schließungsentscheidungen, z.B. Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 18.05.1993 - W 2/93 BSch - Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 15.10.1999 - 3 W 27/99 Bsch - Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch -, juris; Rheinschiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.04.2007 - 3 W 65/06 BSch -, juris; Schiffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch -, juris; vgl. auch Schiffahrtsgericht Mannheim, Beschl. v. 08.12.2006 - 30 H 2/06 -, juris).
  • OLG Köln, 30.04.2014 - 3 W 19/14

    Streitwert im Verfahren vor dem Schifffahrtsgericht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 22 W 2/18
    Damit gilt auch im Verklarungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG; Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urt. v. 02.03.1993 - U 11/92 Bsch -, NVZ 1993, 441; Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch -, juris Rn. 2; Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 30.04.2014 - 3 W 19/14 -, juris Rn. 3; Schiffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch -, juris Rn. 8; v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl., § 13 BinSchG Rn. 4), so dass das Schifffahrtsgericht in diesem Rahmen Herr des Verfahrens ist und unabhängig von den Beweisanträgen oder Beweisanregungen der Verfahrensbeteiligten den Umfang der Beweisaufnahme gestalten kann, selbst wenn dies nicht dem Willen der Verfahrensbeteiligten entspricht (vgl. v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 78).
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