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   OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11 Baul   

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OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11 Baul (https://dejure.org/2011,68856)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2011 - 21 U 2/11 Baul (https://dejure.org/2011,68856)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Dezember 2011 - 21 U 2/11 Baul (https://dejure.org/2011,68856)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 45 S. 2; BBaug § 47 Abs. 2
    Wirksamkeit eines Umlegungsbeschlusses; Festsetzung von Verkehrsflächen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    B-Plan rechtswidrig: Umlegungsbeschluss unwirksam?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweckverfehlung beim Umlegungsbeschluss

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umlegungsbeschluss trotz unwirksamen Bebauungsplan

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 821
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 240/89
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11
    Der angegriffene Umlegungsbeschluss, den der am Verfahren zu beteiligende Umlegungsausschuss (vgl. BGHZ 113, 139; Otte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 48, Rn. 5) hier erlassen hat, ist nicht schon deswegen unwirksam, weil der Bebauungsplan, der jenem ursprünglich zugrunde lag, in der Zwischenzeit vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde.

    Sie dient zwar, indem sie die plangerechte, zweckmäßige Nutzung der Grundstücke ermöglicht, durchaus den Interessen der Allgemeinheit an der Nutzung des Bodens, zugleich aber auch den insoweit gleichgerichteten Interessen der Eigentümer (vgl. BGHZ 113, 139 - juris Rn. 13).

    Verfolge die Gemeinde dabei insgesamt eine fremdnützige Zielsetzung, so könne sie die für erforderlich gehaltenen bodenordnenden Maßnahmen auch dann nicht im Umlegungsverfahren treffen, wenn sie zum Ausgleich der Vorwegausscheidungen nach § 55 Abs. 5 BauGB/BBauG geeignetes Ersatzland zur Verfügung stelle; ihr verbleibe dann zur Durchsetzung der Bauleitplanung nur das Mittel der Enteignung (BGHZ 113, 139 - juris Rn. 16).

    bb) Zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus festgestellt, dass außerdem Teile des Umlegungsgebiets - jedenfalls nach der beabsichtigten Umlegung - einer Neugestaltung (vgl. BGHZ 113, 139 - juris Rn. 21 m.w.N.) bedürfen.

    Es komme nach alledem darauf an, ob die Umlegung im konkreten Fall insgesamt noch als privatnützig angesehen werden könne (BGHZ 113, 139 - juris Rn. 17 f. m.w.N.).

    Zu den dabei für die Gesamtbeurteilung maßgebenden Umständen kann auch die Absicht der Gemeinde gehören, (Sanierungs-)Maßnahmen zur Behebung eines städtebaulichen Missstandes (z.B. verkehrsbedingte Beeinträchtigungen aufgrund erheblicher Verkehrsstauungen auf einem bestehenden überörtlichen Verkehrsweg mit entsprechendem Rückstau in die anschließenden Straßen des Plangebiets hinein sowie dortige Lärm- und Abgasimmissionen) durchzuführen (vgl. BGHZ 113, 139 - juris Rn. 19 ff.).

    Selbst wenn man aber - wie die Berufung - auch die D.Straße (wie die B ...) als überörtlichen Verkehrsweg qualifizieren würde und daher eine Veranlassung der Planung durch eigentümerfremde Interessen annähme, schlösse dies eine Gesamtbeurteilung der hier in Rede stehenden Umlegung als privatnützig nicht aus (vgl. BGHZ 113, 139 - juris Rn. 16 f.).

    Eine Entzerrung des Verkehrs auf der B ...und D.Straße reduzierte zudem unstreitig die schon bislang speziell für die nachmittäglich/abendlichen Spitzenzeiten festzustellenden, ganz erheblichen Wartezeiten des in die genannten Straßen einbiegenden Verkehrs (vgl. Ziff. 5.9 der Begründung des Bebauungsplans, S. 30) und führte allein schon dadurch auch zu einer Verbesserung der Verkehrssituation im Umlegungsgebiet sowie zu einer Verminderung der gebietsbezogenen Immissionen an Lärm und Abgasen (vgl. zur Privatnützigkeit dieser Gesichtspunkte BGHZ 113, 139 - juris Rn. 23 ff.).

    Denn nach zutreffender allgemeiner Ansicht (vgl. BGHZ 113, 139 - juris Rn. 19; Otte, a.a.O., § 46, Rn. 5, 7 m.w.N.; Stang, a.a.O., Rn. 10), der auch die Berufung nicht entgegentritt, stellt die Enteignung gegenüber der Umlegung wegen des dieser innewohnenden Prinzips der solidarischen Lastenverteilung regelmäßig keinen geringeren, sondern einen invasiveren Eingriff dar.

    Die entsprechende Ansicht der Berufung beruht schließlich - in erkennbarer Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 113, 139 - juris Rn. 16) - erklärtermaßen auf der Prämisse, die geplanten Maßnahmen erfolgten ausschließlich fremdnützig und dienten lediglich der Beschaffung öffentlicher Verkehrsflächen, insbesondere zur Entlastung von Durchgangsstraßen.

  • BGH, 12.07.1990 - III ZR 141/89

    Rechtswidrigkeit des Umlegungsverfahrens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11
    Eine Umlegung darf grundsätzlich nicht allein dem Zweck dienen, der öffentlichen Hand unentgeltlich Verkehrsflächen zu verschaffen (im Anschluss an BGH, B. v. 12.07.1990 -III ZR 141/89-).

    Eine solche ist daher rechtwidrig, wenn der genannte Zweck gar nicht angestrebt wird oder nicht erreicht werden kann (vgl. BGH NJW 1981, 2122/2123; BGHR BauGB § 45 Abs. 1 Umlegungszweck 1 - juris Rn. 3).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Umlegung grundsätzlich nicht allein dem Zweck dienen darf, der öffentlichen Hand unentgeltlich Verkehrsflächen zu verschaffen (vgl. BGH WM 1968, 1282/1283; 1982, 434/435; BGHR BauGB § 45 Abs. 1 Umlegungszweck 1 - juris Rn. 3; Otte, a.a.O., § 45, Rn. 4 m.w.N.).

    Kann im Übrigen bei der gerichtlichen Nachprüfung von Umlegungsbeschlüssen im Einzelfall die Frage, ob die Umlegung etwa tatsächlich der zweckmäßigen Gestaltung der Grundstücke dient, noch nicht abschließend beurteilt werden, bleibt es betroffenen Eigentümern unbenommen, noch gegenüber dem Umlegungsplan geltend zu machen, dass es der öffentlichen Hand in Wahrheit (doch) nicht um eine Änderung im Zuschnitt der Grundstücke, sondern um die Schaffung öffentlicher Straßen gegangen sei (BGH, BGHR BauGB § 45 Abs. 1 Umlegungszweck 1; DVBl. 1984, 337/338).

  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 29/86

    Voraussetzungen einer Umlegung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11
    Denn eine solche Forderung würde der Wechselbezüglichkeit von Bebauungsplan und Umlegung widersprechen; schon bei der Planung sollen mögliche Ergebnisse einer Bodenordnung berücksichtigt werden (BGHZ 67, 320), wozu sich aber gerade das Parallelverfahren eignet, in dem Bebauungsplan und Umlegungsplan in enger Zusammenarbeit des Planungsträgers mit dem Umlegungsausschuss unter Beteiligung der betroffenen Grundeigentümer und anderen Berechtigten aufgestellt werden (vgl. BGHZ 100, 148 = NJW 1987, 3260/3261) und der Beschleunigung dient (OLG Nürnberg, ZfIR 2002, 307 - juris, Rn. 29).

    Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin auch nicht vorträgt oder sonst ersichtlich wäre, dass sie von der beabsichtigten Planung existenzgefährdend betroffen wäre (vgl. BGH NJW 1987, 3260, 3262).

    Nachdem ein Umlegungsverfahren immerhin eine Verfügungs- und Veränderungssperre (§ 51 BauGB) nach sich zieht und den Grundstücksbetroffenen für den notwendigen Grundstückstausch darüber hinaus die Verfahrensherrschaft entzieht (Löhr, a.a.O., Vorb §§ 45-84, Rn. 10; Schriever, a.a.O., § 47, Rn. 94), folgt schon aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels - wie er auch in den Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Umlegung in § 46 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt -, dass eine Umlegung nicht angeordnet werden darf, wenn in concreto andere die Eigentums- und Vertragsfreiheit der Beteiligten weniger berührende Mittel ebenfalls eine notwendige Neuordnung des Bodens im Umlegungsgebiet ermöglichen würden (vgl. BGHZ 100, 148; OLG Nürnberg, ZfIR 2002, 307; Stang, a.a.O., Rn. 11a; Otte, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 46, Rn. 5).

  • BGH, 27.06.1966 - III ZR 110/65

    Verfahren zur Bodenordnung - Beanstandung eines Umlegungsplans - Beanstandung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11
    Die Gewinnung von Straßenland als - zumindest entscheidender - Zweck macht die Umlegung in einem solchen Fall nur unzulässig, wenn nach Abtrennung des Straßengeländes die verbleibenden Restgrundstücke einer Neuordnung nach Maßgabe des § 45 BauGB nicht bedürfen (vgl. BGH WM 1966, 1059; 1967, 637; 1968, 1282/1283 - juris Rn. 18).

    Abweichendes ergibt sich namentlich auch aus der von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Ansicht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.06.1966 (WM 1966, 1059/1060) nicht.

  • BGH, 27.02.1967 - III ZR 58/66

    Abschluss eines Pachtvertrages - Widerspruch gegen ein Verteilungsverzeichnis -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11
    Denn bei der Beurteilung, ob die Umlegung ein zulässiges Ziel verfolgt, ist nicht auf einzelne Grundstücke, sondern auf das gesamte Umlegungsgebiet abzustellen (vgl. BGH WM 1967, 637/638; NVwZ-RR 1998, 8 m.w.N.).

    Die Gewinnung von Straßenland als - zumindest entscheidender - Zweck macht die Umlegung in einem solchen Fall nur unzulässig, wenn nach Abtrennung des Straßengeländes die verbleibenden Restgrundstücke einer Neuordnung nach Maßgabe des § 45 BauGB nicht bedürfen (vgl. BGH WM 1966, 1059; 1967, 637; 1968, 1282/1283 - juris Rn. 18).

  • BGH, 08.07.1968 - III ZR 10/66

    Möglichkeiten der Änderung eines Umlegungsgebietes; Voraussetzungen für einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Umlegung grundsätzlich nicht allein dem Zweck dienen darf, der öffentlichen Hand unentgeltlich Verkehrsflächen zu verschaffen (vgl. BGH WM 1968, 1282/1283; 1982, 434/435; BGHR BauGB § 45 Abs. 1 Umlegungszweck 1 - juris Rn. 3; Otte, a.a.O., § 45, Rn. 4 m.w.N.).

    Die Gewinnung von Straßenland als - zumindest entscheidender - Zweck macht die Umlegung in einem solchen Fall nur unzulässig, wenn nach Abtrennung des Straßengeländes die verbleibenden Restgrundstücke einer Neuordnung nach Maßgabe des § 45 BauGB nicht bedürfen (vgl. BGH WM 1966, 1059; 1967, 637; 1968, 1282/1283 - juris Rn. 18).

  • BGH, 22.02.1968 - III ZR 140/66

    Streitwert in Baulandsachen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11
    Bis zu diesem Zeitpunkt sind etwaige Fehler eines Bebauungsplans grundsätzlich noch behebbar und daher im Rahmen des Umlegungsverfahrens auch nicht zu prüfen (vgl. BGHZ 49, 317; WM 1985, 901; Stang in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 47, Rn. 8).

    Die Streitwertfestsetzung auf (1.975.570,00 EUR x 20 % =) 395.114,00 EUR basiert auf § 63 Abs. 2 GKG, § 221 Abs. 1 S. 1 BauGB i.V.m. § 3 ZPO (vgl. BGHZ 49, 317; 51, 341; Battis, in: ders./Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 228, Rn. 6).

  • BGH, 13.02.1969 - III ZR 123/68

    Streitwert im Umlegungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11
    Die Streitwertfestsetzung auf (1.975.570,00 EUR x 20 % =) 395.114,00 EUR basiert auf § 63 Abs. 2 GKG, § 221 Abs. 1 S. 1 BauGB i.V.m. § 3 ZPO (vgl. BGHZ 49, 317; 51, 341; Battis, in: ders./Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 228, Rn. 6).
  • BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76

    Zeitlicher Umfang der entschädigungslosen Duldung von Veränderungssperren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11
    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 73, 161, 172 ausgesprochen, dass eine Veränderungssperre, die im Zuge einer sog. isolierten Straßenplanung verhängt werde, noch in den Bereich der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung fallen könne, obwohl die Veranlassung der Planung durch "eigentümerfremde Interessen" klar zutage trete.
  • BGH, 02.04.1981 - III ZR 131/79

    Erforderlichkeit eines Umlegungsverfahrens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11
    Zwar fehlt die Erforderlichkeit einer Umlegung im o.g. Sinne, wenn die betroffenen Eigentümer bereit und in der Lage sind, einvernehmlich die Grundstücksneuordnung im Wege privater (Tausch-)Verträge vorzunehmen (Stang, a.a.O.; BVerfG NVwZ 2001, 1023; vgl. auch Löhr, a.a.O., § 46, Rn. 5 m.w.N.); dazu gehört dann aber auch die Bereitstellung der Flächen für die Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfsflächen (BGH NJW 1981, 2124; Stang, a.a.O., Rn. 10).
  • BGH, 27.04.1981 - III ZR 71/79

    Rechtswidrigkeit einer Umlegung; Amtspflichtverletzungen der Mitglieder des

  • BGH, 17.12.1981 - III ZR 88/80

    Anforderungen an dern Inhalt eines Planaufstellungsbeschlusses;

  • BGH, 07.01.1982 - III ZR 130/80

    Rechtsstellung des Grundstücks eines Eigentümers in einem Umlegungsgebiet

  • BGH, 10.11.1983 - III ZR 131/82

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen in Hofnähe in

  • BGH, 26.06.1997 - III ZR 152/96

    Rechtsnatur des Umlegungsverfahrens im Hinblick auf die betroffenen

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

  • BGH, 07.02.1974 - III ZR 13/73

    Fortführung des Umlegungsverfahrens trotz Mängel des Bebauungsplanes

  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 114/75

    Bebauungsplan ohne Begründung

  • BGH, 13.09.2012 - III ZR 4/12
  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21

    Umlegungsbeschluss eines Umlegungsausschusses zu einem Bebauungsplan

    Ebenso ist die Einleitung eines Umlegungsverfahrens ermessensfehlerhaft, wenn keine hinreichenden Planungsvorstellungen festzustellen sind, die es ermöglichen, die Erforderlichkeit einer Umlegung zu beurteilen, oder wenn es der Umlegungsstelle unmöglich wäre, das Gebiet überhaupt zweckmäßig abzugrenzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Dezember 2011 - 21 U 2/11 Baul -, juris Rn. 30).

    Etwas Anderes kann jedoch gelten, wenn es um die durch planerische Maßnahmen veranlasste Neugestaltung eines bereits geordneten Gebietes geht, wenn also die betroffenen Grundstücke nur deshalb neu zugeschnitten werden sollen, weil sie infolge der Planung ihre zweckmäßige Gestalt einbüßen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Dezember 2011 - 21 U 2/11 Baul -, juris Rn. 37).

    Die Umlegung ist erforderlich, wenn die Ziele der Umlegung ohne ein Umlegungsverfahren nicht, nur unzulänglich oder verspätet zu erreichen sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Dezember 2011 - 21 U 2/11 Baul -, juris Rn. 69).

  • OLG Stuttgart, 10.12.2021 - 102 U 5/21

    Unwirksamkeit eines Umlegungsbeschlusses wegen Aufhebung eines Bebauungsplans und

    Ebenso ist die Einleitung eines Umlegungsverfahrens ermessensfehlerhaft, wenn keine hinreichenden Planungsvorstellungen festzustellen sind, die es ermöglichen, die Erforderlichkeit einer Umlegung zu beurteilen, oder wenn es der Umlegungsstelle unmöglich wäre, das Gebiet überhaupt zweckmäßig abzugrenzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Dezember 2011 - 21 U 2/11 Baul -, juris Rn. 30).

    Etwas Anderes kann jedoch gelten, wenn es um die durch planerische Maßnahmen veranlasste Neugestaltung eines bereits geordneten Gebietes geht, wenn also die betroffenen Grundstücke nur deshalb neu zugeschnitten werden sollen, weil sie infolge der Planung ihre zweckmäßige Gestalt einbüßen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Dezember 2011 - 21 U 2/11 Baul -, juris Rn. 37).

    Die Umlegung ist erforderlich, wenn die Ziele der Umlegung ohne ein Umlegungsverfahren nicht, nur unzulänglich oder verspätet zu erreichen sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Dezember 2011 - 21 U 2/11 Baul -, juris Rn. 69).

  • BGH, 13.09.2012 - III ZR 4/12
    OLG Karlsruhe - Az. 21 U 2/11 Baul vom 09.12.2011.

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Baulandsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2011 - 21 U 2/11 Baul - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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