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   OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09   

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OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09 (https://dejure.org/2009,10071)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.02.2009 - 2 Ws 19/09 (https://dejure.org/2009,10071)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 19/09 (https://dejure.org/2009,10071)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gefährlichkeit des Verurteilten als Voraussetzung für die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung eines Verurteilten nach § 66b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Nachträgliche Sicherungsverwahrung eines in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten ...

  • Judicialis

    StGB § 66 b Abs. 1; ; StGB § 66 b Abs. 2; ; StGB § 63; ; StGB § 67 d Abs. 6

  • psychiatrie-verlag.de PDF

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Maßregelerledigung; neue Gefährlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08

    Großer Senat für Strafsachen bestätigt Einschränkung nachträglicher

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09
    Nachdem die Strafkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11.11.2008 auf Erlass eines Unterbringungsbefehls durch Beschluss vom 14.11.2008 zurückgewiesen hatte, weil im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung des durch den 4. Strafsenat angerufenen Großen Senats für Strafsachen dringende Gründe für die Annahme der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht bestünden, hat die Strafkammer dem am 11.12.2008 erneuerten Antrag der Staatsanwaltschaft - gestützt auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 07. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - entsprochen und am 15.12.2008 Unterbringungsbefehl gegen den am 21.11.2008 aus dem Strafvollzug entlassenen Verurteilten erlassen.

    Auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen - insbesondere dem Inhalt des Unterbringungsantrags der Staatsanwaltschaft F. vom 14.05.2008 sowie dem Inhalt des von der Strafkammer erlassenen und mit nur knapper Begründung versehenen Unterbringungsbefehls vom 15.12.2008 - sieht der Senat nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen auch unter Berücksichtigung der im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 07. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - nichttragend niedergelegten Erwägungen zu den Anforderungen an eine nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Falle vorangegangenen und gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärten Maßregelvollzugs im Sinne des § 63 StGB und anschließendem Strafvollzug derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme, dass gegen den Verurteilten nachträglich die Unterbringung in der Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird.

    Eine andere Auslegung des Merkmals des Erkennbarwerdens von Tatsachen im Sinne der genannten Vorschriften soll nach Auffassung des Großen Senats für Strafsachen (GSSt 1/08) in Fällen geboten sein, in denen die Anlassverurteilung neben Freiheitsstrafe auch die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anordnet.

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08

    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09
    Der systematische Vergleich des unverändert beibehaltenen § 66b Abs. 1 Satz 1 mit der durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl I S. 513) eingefügten Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB (zu Entstehungsgeschichte und Zweck siehe Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2008 - 2 BvR 749/08 -, S. 2) spricht für die Annahme, dass § 66b Abs. 1 StGB - von der in Satz 2 normierten Ausnahme abgesehen - Tatsachen fordert, die dem Tatrichter im Zeitpunkt der Verurteilung unbekannt geblieben sind.

    Eine weite Auslegung des § 66b Abs. 1 StGB, die zwar nicht an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen wäre, weil der Anwendungsbereich des Bestimmtheitsgebots sich auf die Sicherungsverwahrung als einer rein präventiven, nicht repressiven staatlichen Maßnahme nicht erstreckt (BVerfGE 109, 133 ; 190 ), könnte außerdem mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der aus dem Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgebots in Konflikt geraten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23.08.2006 - 2 BvR 226/06 -, StV 2006, 574 ff. und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2008 - 2 BvR 749/08, Rdn. 39).

  • BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Urteilsgründe; neue Tatsache);

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09
    Den so genannten "nova" kommt für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung eine zentrale Bedeutung zu (BGHSt 51, 185 ).

    Sein bisher nicht näher beleuchtetes Verhalten im Vollzug (vgl. dazu BGHSt 51, 185 ) deutet bisher nicht darauf, dass die erforderliche qualifizierte Gefahrenprognose auf bedeutsam neue Tatsachen gestützt werden könnte.

  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09
    Dies gilt insbesondere für persönlichkeits- oder krankheitsbedingte Auffälligkeiten bei dem Verurteilten, die sich in seinem Verhalten nach der Anlassverurteilung lediglich fortsetzen; sie können ausnahmsweise und nur dann als neu angesehen werden, wenn sie belegen, dass eine bekannte Störung sich in nicht vorhersehbarer Weise vertieft oder verändert hat, und sie die Gefährlichkeit des Verurteilten deshalb in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerfG, StV 2006, 574).

    Eine weite Auslegung des § 66b Abs. 1 StGB, die zwar nicht an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen wäre, weil der Anwendungsbereich des Bestimmtheitsgebots sich auf die Sicherungsverwahrung als einer rein präventiven, nicht repressiven staatlichen Maßnahme nicht erstreckt (BVerfGE 109, 133 ; 190 ), könnte außerdem mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der aus dem Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgebots in Konflikt geraten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23.08.2006 - 2 BvR 226/06 -, StV 2006, 574 ff. und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2008 - 2 BvR 749/08, Rdn. 39).

  • BGH, 05.02.2008 - 4 StR 314/07

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB trotz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09
    Mit der dem Verurteilten selbst und seinem Verteidiger bekannt gegebenen Verfügung vom 07.04.2008 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder aufgenommen, nachdem der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Anfragebeschluss vom 05.02.2008 - 4 StR 314/07 und 4 StR 391/07 (= NStZ 2008, 333) - die Auffassung vertreten hatte, in der vorliegenden Fallkonstellation, in der neben der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch Freiheitsstrafe zu vollziehen sei, greife § 66b Abs. 3 StGB ein mit der Folge, dass es für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung ausschließlich der dort genannten Voraussetzungen, nicht aber des Vorliegens neuer Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB bedürfe.

    Auf der Grundlage der durch den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 07. Oktober 2008 mittlerweile überholten Entscheidungen des 4. Strafsenats vom 05.02.2008 - 4 StR 317/07 und 4 StR 391/07 - verhält sich die Antragsschrift - folgerichtig - allein zu den Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB; ihr sind deshalb weder die nach § 66b Abs. 1 StGB erforderlichen Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 66 StGB noch zu den Tatsachen zu entnehmen, auf die die Anordnung nachträglicher Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nunmehr gestützt werden soll, weil sie aus der Sicht der Staatsanwaltschaft die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten auf "abweichender Grundlage" belegen.

  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09
    Damit genügt die Antragsschrift nicht den an sie zu stellenden Begründungserfordernissen, die den Anforderungen, die im Erkenntnisverfahren an eine Anklageschrift zu stellen sind, entsprechen (vgl. BGHSt 50, 284 ).

    Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar waren oder bei angemessener Sachverhaltsaufklärung hätten erkennbar sein müssen, scheiden als neue Tatsachen im Sinne des § 66b StGB aus (BGHSt 50, 284 ; NStZ 2005, 561; StV 2007, 29).

  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09
    Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar waren oder bei angemessener Sachverhaltsaufklärung hätten erkennbar sein müssen, scheiden als neue Tatsachen im Sinne des § 66b StGB aus (BGHSt 50, 284 ; NStZ 2005, 561; StV 2007, 29).

    Das Verfahren nach § 66b StGB dient nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen, die von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen worden sind (BGH NStZ 2005, 561; BGHSt 50, 180 ff.).

  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 306/06

    Zum Anwednungsbereich der Vorschrift des § 66b StGB

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09
    Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar waren oder bei angemessener Sachverhaltsaufklärung hätten erkennbar sein müssen, scheiden als neue Tatsachen im Sinne des § 66b StGB aus (BGHSt 50, 284 ; NStZ 2005, 561; StV 2007, 29).

    Es genügt daher grundsätzlich nicht, wenn - bereits im Ausgangsverfahren bekannte oder erkennbare - Tatsachen eine Neu- oder Umbewertung erfahren (BGHSt 50, 275 ; StV 2007, 29 ).

  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09
    In materieller Hinsicht muss sich in ihnen die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (BGHSt 50, 275 ).

    Es genügt daher grundsätzlich nicht, wenn - bereits im Ausgangsverfahren bekannte oder erkennbare - Tatsachen eine Neu- oder Umbewertung erfahren (BGHSt 50, 275 ; StV 2007, 29 ).

  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 148/91

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09
    Während für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" (BGH NStZ 1986, 572; 91, 528; NStZ-RR 2006, 265) erforderlich, aber auch ausreichend ist, bedarf es im Rahmen der §§ 66b Abs. 1, Abs. 2 StGB des Nachweise einer "hohen Wahrscheinlichkeit" (Fischer, a.a.O., § 66b Rdn. 37a; LK-Rissing-van-Saan/Peglau, § 66b Rdn. 137); es genügt insoweit nicht, dass überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten, sondern es muss eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vom Verurteilten ausgehen (BGH NStZ-RR 2008, 40; BVerfG, NJW 2006, 3485 ).
  • BGH, 11.10.2007 - 4 StR 246/07

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Magdeburg

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BGH, 22.06.2006 - 3 StR 89/06

    Überzeugungsbildung (Zweifelssatz; in dubio pro reo; abstrakt-theoretische

  • BGH, 11.07.1986 - 3 StR 274/86

    Schuldunfähigkeit - Alkoholismus - Entzug - Unterbringung - Psychiatrisches

  • BGH, 06.01.1998 - 5 StR 582/97

    Vorliegen einer zur Schuldunfähigkeit führenden seelischen Abartigkeit -

  • BGH, 28.08.2007 - 1 StR 268/07

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Erledigterklärung einer Unterbringung in

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

  • BGH, 14.02.2008 - 4 StR 317/07

    Rechtsfehlerhafter Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Anforderungen

  • BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Daher ist aufgrund des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens regelmäßig auch dann nicht verzichtbar, wenn der Betroffene seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigert (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 -, juris, Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 3 Ws 33/12 -, juris, Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 19/09 -, juris, Rn. 34).
  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Daher ist aufgrund des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens regelmäßig auch dann nicht verzichtbar, wenn der Betroffene seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigert (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 -, juris, Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 3 Ws 33/12 -, juris, Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 19/09 -, juris, Rn. 34).
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