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   OLG Karlsruhe, 10.06.1983 - 9 RE-Miet 1/83   

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https://dejure.org/1983,1604
OLG Karlsruhe, 10.06.1983 - 9 RE-Miet 1/83 (https://dejure.org/1983,1604)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.1983 - 9 RE-Miet 1/83 (https://dejure.org/1983,1604)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Juni 1983 - 9 RE-Miet 1/83 (https://dejure.org/1983,1604)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung bei Mietverhältnis über Einliegerwohnung; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung; Kündigungsschutz; Wohngebäude, vom Vermieter selbst bewohnt; Verbindung von Wohnungen; Einliegerwohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556a Abs. 6, § 564b Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Räumungsklage; Widerspruchsfrist; Zulässigkeit der Räumungsklage; Erleichterte Kündigung; Einliegerwohnung; Einheitliche Nutzung

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2953
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 07.04.1982 - 4 U 167/81
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.1983 - 9 REMiet 1/83
    Der Rechtsentscheid des OLG Hamburg vom 07.04.1982, 4 U 167/81, in dem es heißt: "Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen in § 564 b Abs. 4 BGB , daß sich in dem Gebäude nicht mehr als 2 Wohnungen befinden, ist in der Regel derjenige der Begründung des Mietverhältnisses und nicht der des Ausspruchs der Kündigung" betrifft einen anderen Sachverhalt.

    Ob aus Gründen des Vertrauensschutzes anderes gilt, wenn der Vermieter durch bauliche Veränderungen ein 3-Familienhaus zu einem 2-Familienhaus umgestaltet hat und die verbundenen Wohnungen selbst bewohnt (so OLG Hamburg i. Rechtsentscheid v. 07.04.82, 4 U 167/81) kann hier offenbleiben, da die Beklagten selbst aufgrund eigenen Entschlusses die zweite Wohnung hinzugemietet und mir der zunächst gemieteten Wohnung baulich vereinigt hatten.

  • BGH, 25.10.2022 - VIII ZB 58/21

    Klage auf künftige Wohnungsräumung: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

    Hingegen genüge es für die Annahme einer Besorgnis im Sinne der Vorschrift nicht, wenn der Mieter den Vermieter - im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Kündigung oder auf andere Weise - auf Schwierigkeiten bei der Suche nach Ersatzwohnraum hinweise (vgl. für den pauschalen oder vorsorglichen Hinweis OLG Karlsruhe, WuM 1983, 253, 254; LG Köln, WuM 1993, 542; NJW-RR 1996, 778; AG Ulm, Beschluss vom 7. August 2006 - 3 C 329/06, juris Rn. 4 [obiter dictum]; AG Köln, Urteil vom 12. März 2008 - 203 C 515/07, juris Rn. 18; AG Pforzheim, Urteil vom 9. November 2016 - 3 C 129/16, juris Rn. 19; LG Kempten, NJW-RR 1993, 1101; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb.

    Die Belange des Schuldners im Hinblick auf die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Eintritt der Fälligkeit entstandenen Einwendungen sind nach den Vorstellungen des Gesetzgebers über die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO und einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO hinreichend gewahrt (vgl. Hahn/Mugdan, aaO, S. 100; für Klagen auf künftige Räumung OLG Karlsruhe, WuM 1983, 253, 254; Henssler, NJW 1989, 138, 144; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 259 Rn. 10; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 19. Aufl., § 259 Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 259 Rn. 13).

    Eine solche Verzögerung zu Lasten des Vermieters käme einem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen zusätzlichen Kündigungsschutz gleich (so auch OLG Karlsruhe, WuM 1983, 253, 254 [zur Zulässigkeit der Klage nach § 259 ZPO vor Ablauf der Widerspruchsfrist]; Henssler, NJW 1989, 138, 142; Lützenkirchen, aaO S. 1387).

  • AG Pforzheim, 09.11.2016 - 3 C 129/16

    Eigenbedarfskündigung kann nur der Vermieter aussprechen!

    Unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO ist eine Räumungsklage bereits vor Ablauf der Frist nach § 574b BGB statthaft, sofern der Mieter den Kündigungsgrund ernsthaft bestreitet und der Kündigung widerspricht, sodass zu befürchten ist, dass er die Wohnung nicht rechtzeitig räumen wird (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1984, 2953 mwN; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. A., 2014, § 259, Rn. 2).
  • BGH, 28.06.2023 - XII ZB 537/22

    Zur Frage, ob ein gewerblicher Mieter gehalten ist, auf Verlangen des Vermieters

    Vielmehr bedürfe es insoweit eines aktiven Verhaltens des Mieters, aus dem der Vermieter den Schluss ziehen könne, dass der Mieter seiner Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts bei Ende der Mietzeit nicht nachkommen werde (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1984, 2953 [zur Wohnraummiete]; OLG Hamm ZMR 1996, 449; Breckerfeld NZM 2000, 328; MünchKommZPO/Becker-Eberhard 6. Aufl. § 257 Rn. 19; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 257 Rn. 14; Schmidt-Futterer/Streyl Mietrecht 15. Aufl. § 546 BGB Rn. 128; Saenger/Saenger ZPO 9. Aufl. § 257 Rn. 7; Staudinger/Rolfs BGB [2021] § 546 Rn. 56 mwN [zu § 259 ZPO]; BeckOGK/Zehelein [Stand: 1. April 2023] BGB § 546 Rn. 202 mwN).
  • LG Berlin, 09.09.2003 - 65 S 185/02
    Äußert sich der Mieter jedoch, besteht nach wohl überwiegender Ansicht (Bub/Treier a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 1984, 2953; LG Berlin ZMR 1992, 346) Anlass zur Klageerhebung.
  • LG Saarbrücken, 31.03.2006 - 13 B S 112/05

    Voraussetzungen für die Kündigung eines Mietvertrags aufgrund eines

    Der Grund für das Sonderkündigungsrecht des § 564b Abs. 4 S. 1 BGB ist darin zu sehen, dass bei engem Zusammenleben zwischen Vermieter und Mieter in einer kleinen Hausgemeinschaft Belastungen des Zusammenlebens aus nicht fassbaren, oft nicht verschuldeten persönlichen Gründen nicht selten sind und dass andererseits einem harmonischen, störungsfreien Zusammenleben zwischen Vermieter und Mieter gerade in einem 2-Familienhaus besondere Bedeutung zukommt (vgl. schon OLG Karlsruhe WuM 1983, 253; OLG Koblenz WM 1981, 204).

    Maßgeblich ist dabei für eine Kündigung nach § 573a BGB - wie bei anderen Kündigungen auch - dass das Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorliegt (BayObLG NJW 1991, 1036; OLG Koblenz OLGZ, 1981, 455; OLG Karlsruhe, NJW 1984, 2953 [OLG Karlsruhe 10.06.1983 - 9 Re Miet 1/83]; Häublein a.a.O. § 573a Rn. 3).

  • AG Starnberg, 15.03.2018 - 7 C 695/17

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages

    Eine Klage auf künftige Räumung ist vielmehr unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO auch vor Ablauf der Widerspruchsfrist zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, RE vom 10.06.1983, NJW 1984, 2953 m.w.N. und unter Ausführung, dass der Gesetzgeber bei Klagen auf künftige Leistung wegen Besorgnis der Nichterfüllung - anders als in § 257 ZPO - bewußt keine Ausnahme für Klagen auf Räumung von Wohnraum gemacht hat).
  • LG Düsseldorf, 03.02.2016 - 23 S 252/14

    Kündigung eines Mietvertrages wegen Eigenbedarfs rechtsmissbräuchlich bei

    Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10.06.1983 (9 REMiet 1/83) folgt keine andere Beurteilung, da diese einen anderen Sachverhalt betraf.
  • OLG Karlsruhe, 25.11.1991 - 9 REMiet 1/91

    Mietrecht; Kündigung im Zweifamilienhaus

    Schließlich ist auch der erkennende Senat mit Beschluß vom 10.06.1983 (RES § 556 a BGB Nr. 11 - WuM 1983, 253 f.) im Zusammenhang mit einer anderen Fragestellung (nämlich dem Einfluß einer baulichen Änderung durch den Mieter auf die Kündigungsmöglichkeit des § 564 b Abs. 4 BGB ) der Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz gefolgt und hat ausgeführt: "Nach diesem gesetzgeberischen Gedanken kommt es für die Anwendung des § 564 b Abs. 4 BGB nicht darauf an, wann die Voraussetzungen für das Sonderkündigungsrecht eintreten.
  • AG Ulm, 07.08.2006 - 3 C 329/06

    Wohnraummiete: Klage des Vermieters auf künftige Räumung bei Schweigen des

    Abgesehen davon, ob die Frist zur Stellungnahme auf das Schreiben vom 08.02.2006 im Hinblick auf die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.03.2006 nicht zu kurz gesetzt worden ist, gibt ein Mieter dann nicht Anlass zur Klageerhebung, wenn er lediglich schweigt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1984, S. 2953; AG Köln, Urteil vom 12.05.1976, Az. 154 C 3915/75; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 60. Aufl., § 259 ZPO, Randnr. 7).
  • OLG Stuttgart, 07.05.1999 - 5 W 16/99

    Träger der Kosten einer Räumungsklage; Interesse des Vermieters an den

    Außerdem soll die Kündigung dem Mieter als Dispositionsspielraum dafür dienen, sich zu entscheiden, ob er sich anderweitig Ersatzraum beschaffen oder gegen die Kündigung zur Wehr setzen will (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1984, 2953; AG Köln WuM 1986, 94; AG Charlottenburg WuM 1989, 427).
  • AG Baden-Baden, 01.07.2008 - 7 C 150/08

    Anspruch auf Rückgabe einer Wohnung als Nießbraucher gegen einen Mieter nach

  • BayObLG, 31.01.1991 - REMiet 3/90
  • AG Hersbruck, 23.08.2012 - 3 C 461/12

    Wohnraummiete: Rechtsschutzbedürfnis für die Klage des neuen Vermieters auf

  • AG Kusel, 02.08.2010 - 2 C 167/10

    Klage auf künftige Mietwohnungsräumung vor Ablauf der Widerspruchsfrist

  • OLG Hamburg, 03.08.1983 - 4 U 124/83

    Mietpreisüberhöhung; Zeitraum vor Stichtag; Anzuwendende Vorschrift

  • LG Memmingen, 15.01.1992 - 1 S 1964/91

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kündigungsrechts

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