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   OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18   

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https://dejure.org/2020,14876
OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18 (https://dejure.org/2020,14876)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2020 - 6 U 129/18 (https://dejure.org/2020,14876)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 6 U 129/18 (https://dejure.org/2020,14876)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Recht auf Vergessenwerden gegen Suchmaschinenbetreiber

  • JurPC

    Anspruch auf Löschung von Suchergebnissen gegen einen Internet-Suchmaschinenbetreiber aus Art. 17 DS-GVO

  • suchmaschinen-und-recht.de

    Umfassende Interessensgüterabwägung bei Recht auf Vergessenwerden gegen Suchmaschinenbetreiber

  • debier datenbank

    Art. 1 GG

  • Justiz Baden-Württemberg

    Artikel in Magazin "M"

    § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 S 1 Buchst f EUV 2016/679
    Datenschutzgrundverordnung: Anspruch auf Entfernung eines Links aus der Ergebnisliste einer Internet-Suchmaschine

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht/Persönlichkeitsrecht: Anspruch auf Löschung von Suchergebnissen gegen einen Internet-Suchmaschinenbetreiber aus Art. 17 DSGVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Das Recht auf Vergessenwerden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Abwägung nach Art. 17 DSGVO erfolgt nach eigenen Maßstäben

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden: Anspruch auf Löschung von Suchergebnissen gegen einen Internet-Suchmaschinenbetreiber

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung von Suchergebnissen gegen einen Suchmaschinenbetreiber

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden aus Art. 17 DSGVO gegenüber Suchmaschinen-Anbieter

  • esche.de (Kurzinformation)

    Suchmaschine oder Online-Magazin - Gegen wen kann das Recht auf Vergessenwerden nach Artikel 17 DS-GVO geltend gemacht werden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 1109
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18
    Denn die Auffindbarkeit und Zusammenführung von Informationen mittels namensbezogener Suchabfragen führt heute dazu, dass für deren Auswirkungen zwischen Privat- und Sozialsphäre kaum mehr zu unterscheiden ist (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 128 - Recht auf Vergessen II).

    Wer selbst die Öffentlichkeit sucht, ist in der Abwehr gegen deren Interesse weniger schutzwürdig (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 123, 150f. - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 129 - Recht auf Vergessen II).

    Soweit die Unterscheidung zwischen Sozial- und Privatsphäre als Kriterium für die Einordnung des Gegenstands des Beitrags heranzuziehen ist (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 121, 128 - Recht auf Vergessen II), betrifft der hier in Frage stehende Artikel mit der Ursache und den Auswirkungen von Kapitalverbrechen ein Thema, das tief in die Gesellschaft hineinwirkt.

    Zwar ist der Gesichtspunkt der "Zweckerreichung" in Bezug auf die Verbreitung von Beiträgen, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen, in der Regel kein geeignetes Kriterium, um die Dauer ihrer rechtmäßigen Verbreitung zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 132 - Recht auf Vergessen II; OLG Köln, Urteil vom 19.10.2017, I-15 U 33/17 - juris Rn. 80).

    Rechtsmaterien, die unionsrechtlich vollständig harmonisiert sind - was für die Datenschutz-Grundverordnung als sekundäres Unionsrecht zutrifft - können weder am einfachen nationalen Recht und den dazu entwickelten Grundsätzen gemessen werden noch an den Grundrechten des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 32-34, 42-82 - Recht auf Vergessen II; anders bei teilharmonisierten Rechtsbereichen: BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 42 - Recht auf Vergessen I).

    Demnach sind in die Interessenabwägung im vorliegenden Fall die Grundrechte des Klägers auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh einzustellen, die vor der Verarbeitung personenbezogener Daten schützen und die "Achtung des Privatlebens" verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 95-101 - Recht auf Vergessen II).

    In die gebotene Interessenabwägung ist aber ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh einzustellen und die von einem solchen Rechtsstreit möglicherweise unmittelbar betroffenen Grundrechte Dritter und damit vorliegend die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter und die Informationsinteressen der Nutzer (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 102-110 - Recht auf Vergessen II).

    Schon unter Berücksichtigung dieser Rechtsposition gilt die Vermutung eines Vorrangs des Schutzes des Persönlichkeitsrechts nicht mehr (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 121 - Recht auf Vergessen II; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 82).

    Insbesondere entfällt das öffentliche Interesse an einem Bericht über eine schwere und außergewöhnliche Straftat - anders das Interesse an der amtlichen Veröffentlichung über eine Zwangsversteigerung - auch nach längerer Zeit nicht vollständig (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 132 - Recht auf Vergessen II; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 62, 81).

    Wenn sich Betroffene - wie hier - nicht schon gegen die Ermöglichung namensbezogener Suchabfragen überhaupt, sondern gegen deren Wirkung hinsichtlich einzelner sie nachteilig betreffender Beiträge wenden, kommt es für die Gewichtung ihrer Grundrechtseinschränkung zudem maßgeblich auf die Wirkung ihrer Verbreitung an (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 122 - Recht auf Vergessen II).

    Dass die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenbetreiber andere sein können als bei einem Vorgehen gegenüber dem Inhalteanbieter und dass die Fachgerichte der Eigenständigkeit der Grundrechtsabwägung Rechnung tragen und die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung konkretisieren, indem sie die Ansprüche gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber unter andere Anforderungen stellen als gegenüber einem Inhalteanbieter, hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt und dabei ausdrücklich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2018 (VI ZR 489/16) Bezug genommen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 112f., 119 - Recht auf Vergessen II).

    Dabei ist ein Vorgehen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber nicht grundsätzlich subsidiär zu einem solchen gegenüber dem Inhalteanbieter (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 112 - Recht auf Vergessen II).

    Die Abwägung zwischen Betroffenen und Suchmaschinenbetreibern steht stets im Spannungsfeld der Zumutbarkeit möglicher Schutzmaßnahmen seitens des Suchmaschinenbetreibers und der Zumutbarkeit anderweitig zu erlangender Schutzmöglichkeiten (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 114-119 - Recht auf Vergessen II).

    Demgegenüber richtet sich das berechtigte Interesse des Betroffenen weniger auf die Abwehr sachbezogener Recherchen als gegen die latente Gefahr, dass die alten Berichte durch namensbezogene Suchabfragen im persönlichen Umfeld bekannt werden (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 128-131 - Recht auf Vergessen II).

    So erscheint die Inanspruchnahme eines Suchmaschinenbetreibers unter dem Gesichtspunkt der effektiven Beseitigung der Rechtsverletzung eher zulässig und geboten, wenn dem Vorgehen gegen den Inhalteanbieter hohe Hürden entgegen stehen - etwa, weil der Inhalteanbieter im Ausland ansässig und rechtlich kaum greifbar ist oder wenn der in Frage stehende Beitrag in verschiedenen Internetforen gespiegelt ist, so dass der Betroffene gegen eine Vielzahl von Verantwortlichen vorgehen müsste (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 119 - Recht auf Vergessen II).

    Das zeigt sich auch daran, dass der Kläger jedenfalls nicht verlangen könnte, den Bericht vollständig und endgültig zu löschen oder einem Onlinezugriff insgesamt zu entziehen, und zwar weder vom Inhalteanbieter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 153 - Recht auf Vergessen I), noch vom Suchmaschinenbetreiber, für den insoweit nichts Anderes gelten kann (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 118 - Recht auf Vergessen II).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18
    Als verletztes Rechtsgut kommt dabei vorrangig das allgemeine Persönlichkeitsrecht - nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 91f. - Recht auf Vergessen I).

    Dagegen ist der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht eröffnet (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 79, 89-92 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss vom 25.02.2020, 1 BvR 1282/17 - juris Rn. 7).

    Dadurch wird eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gesellschaft nach der Verbüßung seiner Haftstrafe erheblich erschwert und die Chance eines Neuanfangs nachhaltig behindert (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 124f., 146-148 - Recht auf Vergessen I).

    Wer selbst die Öffentlichkeit sucht, ist in der Abwehr gegen deren Interesse weniger schutzwürdig (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 123, 150f. - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 129 - Recht auf Vergessen II).

    Auf Seiten der Beklagten sind - im Wege der Drittwirkung der Grundrechte - insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit des Inhalteanbieters als einschlägige Grundrechte in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 93-95 - Recht auf Vergessen I).

    Der Kläger stellt dabei nicht in Abrede, dass die Veröffentlichung des Artikels ursprünglich rechtmäßig war (zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 127 - Recht auf Vergessen I).

    Die Berichterstattung über Straftaten - auch in nicht anonymisierter Form - gehört zu den Aufgaben der Presse und liegt im öffentlichen Interesse, zumal wenn es sich um eine Straftat handelt, die sich - wie hier - durch eine besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (BGH, Urteil vom 18.06.2019, VI ZR 80/18 - juris Rn. 22; BVerfG, Urteil vom 05.06.1973, 1 BvR 536/72; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2009, 1 BvR 1107/09, Rn 18-20; BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 97 - Recht auf Vergessen I).

    Welche Bedeutung die zeitliche Distanz für die Abwägung zwischen dem Schutzinteresse des Betroffenen und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat, ist nicht schematisch zu bestimmen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 120-127 - Recht auf Vergessen I; BGH, Urteil vom 18.06.2019, VI ZR 80/18 - juris Rn. 22).

    Als maßgeblicher Orientierungspunkt für die Abwägung ist auch das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft in Betracht zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 98 - Recht auf Vergessen I).

    Rechtsmaterien, die unionsrechtlich vollständig harmonisiert sind - was für die Datenschutz-Grundverordnung als sekundäres Unionsrecht zutrifft - können weder am einfachen nationalen Recht und den dazu entwickelten Grundsätzen gemessen werden noch an den Grundrechten des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 32-34, 42-82 - Recht auf Vergessen II; anders bei teilharmonisierten Rechtsbereichen: BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 42 - Recht auf Vergessen I).

    Dieses Interesse ist nicht nur im Haftungsregime der §§ 823, 1004 BGB geschützt, sondern - wie ausgeführt - in vergleichbarer Weise auch im Datenschutz- und Unionsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 130 - Recht auf Vergessen I).

    Denn im Ausgangspunkt ist der Inhalteanbieter für die Veröffentlichung verantwortlich und ihm stehen regelmäßig auch geeignete technische Mittel zur Verfügung, um die Daten zwar generell auffindbar zu halten, sie aber vor Suchanfragen mit personalisierten Schlagworten zu verbergen (dazu BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 132-135 - Recht auf Vergessen I) oder sie vollständig zu anonymisieren, während sich die Gestaltungsmöglichkeiten und -obliegenheiten des Suchmaschinenbetreibers eher darauf beschränken, Suchergebnisse zu unterdrücken oder zu sortieren (vgl. EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 78, und Peifer, GRUR 2020, 34, 36f.).

    Das zeigt sich auch daran, dass der Kläger jedenfalls nicht verlangen könnte, den Bericht vollständig und endgültig zu löschen oder einem Onlinezugriff insgesamt zu entziehen, und zwar weder vom Inhalteanbieter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 153 - Recht auf Vergessen I), noch vom Suchmaschinenbetreiber, für den insoweit nichts Anderes gelten kann (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 118 - Recht auf Vergessen II).

  • OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17

    Datenschutz im Internet: Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch gegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18
    Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 Rn. 34; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 74).

    Der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO eröffnet; die räumliche Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung auf die in den USA ansässige Beklagte als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO folgt aus Art. 3 Abs. 2 a) DS-GVO (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 48f.).

    Insoweit wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Unterlassen der Anzeige von Suchtreffern - untechnisch als "Entfernen" bezeichnet - nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO verlangt werden könne, weil die Suchliste nicht feststehe, sondern bei jeder Anfrage neu erzeugt werde, und es zu weit ginge, die Suchtreffer bzw. die verlinkten Webseiten vollständig aus dem Suchindex zu nehmen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 51-56; OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2019, 4 W 1149/18 - juris Rn. 21).

    Denkbar ist aber, dass sich der Zweck des verlinkten Presseartikels erledigt hat (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 62).

    Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach einer Interessenabwägung, die sich an Art. 6 DS-GVO, insbesondere an der Abwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DS-GVO, zu orientieren hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 62; vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 - google Spain - juris Rn. 93).

    17 Abs. 1 Buchst. d) DS-GVO verweist mit dem Merkmal der unrechtmäßigen Verarbeitung direkt auf Art. 6 DS-GVO; die Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung nach dem Tatbestand des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DS-GVO ist somit nur nach der unter dieser Vorschrift erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 63).

    Diese Belange sind gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Einzelfall abzuwägen, wobei sich ebenfalls eine Orientierung an Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO anbietet (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 67; Worms, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 01.11.2019, Art. 17 DS-GVO Rn. 81).

    Schon unter Berücksichtigung dieser Rechtsposition gilt die Vermutung eines Vorrangs des Schutzes des Persönlichkeitsrechts nicht mehr (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 121 - Recht auf Vergessen II; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 82).

    Insbesondere entfällt das öffentliche Interesse an einem Bericht über eine schwere und außergewöhnliche Straftat - anders das Interesse an der amtlichen Veröffentlichung über eine Zwangsversteigerung - auch nach längerer Zeit nicht vollständig (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 132 - Recht auf Vergessen II; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 62, 81).

    Nach bisher einhelliger Rechtsprechung soll für die Abwägung im Rahmen der Artt. 17 Abs. 1, 3; 6 DS-GVO nichts Anderes gelten (OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2019, 4 W 1149/18 - juris Rn. 21; OLG Köln, Urteil vom 08.11.2018, 15 U 178/17, von der Beklagten vorgelegt als Anlage BE1; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 70-72; OLG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018, 7 U 125/14 - juris Rn. 67; OLG München, Urteil vom 26.02.2019, 18 W 204/19, von der Beklagten vorgelegt als Anlage BE2; OVG Hamburg, Urteile vom 07.10.2019, 5 Bf 291/17 sowie 5 Bf 279/17; ebenso Ory, AfP 2020, 119, 124; dagegen Mohr/Buchner, MedR 2019, 392f.).

    Die Frage, in welchem Verhältnis der Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zu den Ansprüchen aus §§ 823, 1004 BGB steht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 85) und ob eine europarechtskonforme Auslegung in Betracht kommt, stellt sich nicht, wenn auch nach der Datenschutz-Grundverordnung keine Ansprüche begründet sind.

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18
    Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - dem Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, dem Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder noch eintreten kann (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 - juris Rn. 15-19; Senat, Urteile vom 14.12.2016, 6 U 2/15 - juris Rn. 49-51, und vom 13.03.2018, 6 U 13/17 - nicht veröffentlicht).

    Das folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 - juris Rn. 20-24; Senat, Urteile vom 14.12.2016, 6 U 2/15 - juris Rn. 52f., und vom 13.03.2018, 6 U 13/17 - nicht veröffentlicht).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Anspruch gegen den Betreiber einer Internetsuchmaschine als mittelbarem Störer nur dann, wenn dieser durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 - juris Rn. 36; BGH, Urteil vom 24.07.2018, VI ZR 330/17 - juris Rn. 37).

    Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 Rn. 34; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 74).

    Da eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseiten- und Suchmaschinenbetreiber sowie der Internetnutzer überwiegt, dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne weiteres möglich ist, führt der Maßstab der "offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber und dementsprechend zu einem Anspruch auf Löschung oder Unterlassung (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 - juris Rn. 35, 37).

    Die Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf ist eine der Fallgruppen, in denen ein offensichtlicher Rechtsverstoß und damit eine Löschpflicht des Suchmaschinenbetreibers in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 - juris Rn. 36; BGH, Urteil vom 24.07.2018, VI ZR 330/17 - juris Rn. 37; vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 - google Spain).

    Auch in der Fallgruppe der Erledigung jeglichen Informationsinteresses bleibt es nach alledem dabei, dass der Maßstab der "offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber und dementsprechend zu einem Anspruch auf Löschung oder Unterlassung führt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 - juris Rn. 35, 37).

    Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Haftung eines Suchmaschinenbetreibers beruhen darauf, dass die Funktionalität der Suchmaschinen für die Nutzbarkeit des Internet unverzichtbar ist (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 - juris Rn. 34).

    Dass die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenbetreiber andere sein können als bei einem Vorgehen gegenüber dem Inhalteanbieter und dass die Fachgerichte der Eigenständigkeit der Grundrechtsabwägung Rechnung tragen und die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung konkretisieren, indem sie die Ansprüche gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber unter andere Anforderungen stellen als gegenüber einem Inhalteanbieter, hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt und dabei ausdrücklich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2018 (VI ZR 489/16) Bezug genommen (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17 - juris Rn. 112f., 119 - Recht auf Vergessen II).

  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18
    Der Kläger macht nicht geltend, dass durch die Darstellung der irrtümliche Eindruck erweckt werde, es handle sich um ein rezentes Geschehen (vgl. EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 78), vielmehr liegt die Beeinträchtigung für ihn darin, dass die Information über seine Vergangenheit durch die Aufnahme in die Trefferliste bei einer Suche nach seinem Namen immer noch leicht zugänglich ist, obwohl die Tat inzwischen über 30 Jahre zurückliegt.

    Demnach kann - wie der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht - ein Eingriff in die Grundrechte auf Datenschutz und Schutz der Privatsphäre nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers gerechtfertigt werden, zudem überwiegen die Schutzrechte des Betroffenen im Allgemeinen auch gegenüber dem Informationsinteresse der Internetnutzer (EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 - google Spain - juris Rn. 81; EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 53, 66; EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-507/17 - juris Rn. 45).

    Gerade Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) DS-GVO ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss und von diesen je nach den Umständen des Einzelfalles verdrängt werden kann (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 57).

    Vielmehr steht der Löschungsanspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auch dann unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) DS-GVO), wenn es um besonders geschützte Daten nach Art. 10 DS-GVO geht (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 49-69, 75).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in diesem Zusammenhang anerkannt, dass die Öffentlichkeit nicht nur ein Interesse daran hat, über ein aktuelles Ereignis informiert zu werden, sondern auch, Recherchen zu vergangenen Ereignissen durchführen zu können, wobei der Umfang des öffentlichen Interesses bei Strafverfahren variabel ist und sich mit der Zeit insbesondere nach Maßgabe der Umstände der Rechtssache ändern kann (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 76; EGMR, Urteil vom 28.06.2018, M. L. und W.W./Deutschland, Rs. 60798/10 und 65599/10; ECLI: CE:ECHR:2018:0628JUD006079810).

    Nach alledem besteht ein Anspruch auf Auslistung von Links zu Websites, auf denen Informationen zu einem früheren Strafverfahren gegen die betroffene Person veröffentlicht sind, nur dann, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls wie z. B. der Art und Schwere der Straftat, des Verlaufs und Ausgangs des Verfahrens, der verstrichenen Zeit, der Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und ihres Verhaltens in der Vergangenheit, des Interesses der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, des Inhalts und der Form der Veröffentlichung, überwiegt (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 77).

    Denn im Ausgangspunkt ist der Inhalteanbieter für die Veröffentlichung verantwortlich und ihm stehen regelmäßig auch geeignete technische Mittel zur Verfügung, um die Daten zwar generell auffindbar zu halten, sie aber vor Suchanfragen mit personalisierten Schlagworten zu verbergen (dazu BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 132-135 - Recht auf Vergessen I) oder sie vollständig zu anonymisieren, während sich die Gestaltungsmöglichkeiten und -obliegenheiten des Suchmaschinenbetreibers eher darauf beschränken, Suchergebnisse zu unterdrücken oder zu sortieren (vgl. EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 78, und Peifer, GRUR 2020, 34, 36f.).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18
    Die Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf ist eine der Fallgruppen, in denen ein offensichtlicher Rechtsverstoß und damit eine Löschpflicht des Suchmaschinenbetreibers in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 - juris Rn. 36; BGH, Urteil vom 24.07.2018, VI ZR 330/17 - juris Rn. 37; vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 - google Spain).

    Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach einer Interessenabwägung, die sich an Art. 6 DS-GVO, insbesondere an der Abwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DS-GVO, zu orientieren hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 62; vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 - google Spain - juris Rn. 93).

    Demnach kann - wie der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht - ein Eingriff in die Grundrechte auf Datenschutz und Schutz der Privatsphäre nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers gerechtfertigt werden, zudem überwiegen die Schutzrechte des Betroffenen im Allgemeinen auch gegenüber dem Informationsinteresse der Internetnutzer (EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 - google Spain - juris Rn. 81; EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-136/17 - juris Rn. 53, 66; EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-507/17 - juris Rn. 45).

    Dass sich das Interessengewicht im Zeitablauf verschiebt und dem Recht des Betroffenen auf Vergessenwerden ein zunehmend höheres Gewicht zukommt, ergibt sich direkt aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) DS-GVO und wurde vom Europäischen Gerichtshof festgestellt (EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 - google Spain).

  • BGH, 24.07.2018 - VI ZR 330/17

    Zur Prüfpflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18
    Die ebenfalls mögliche Haftung nach §§ 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit datenschutzrechtlichen Schutzgesetzen (BGH, Urteil vom 24.07.2018, VI ZR 330/17 - juris Rn. 30) setzt deren Verletzung voraus, die unten (2.) zu prüfen sein wird.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Anspruch gegen den Betreiber einer Internetsuchmaschine als mittelbarem Störer nur dann, wenn dieser durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 - juris Rn. 36; BGH, Urteil vom 24.07.2018, VI ZR 330/17 - juris Rn. 37).

    Die Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf ist eine der Fallgruppen, in denen ein offensichtlicher Rechtsverstoß und damit eine Löschpflicht des Suchmaschinenbetreibers in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 - juris Rn. 36; BGH, Urteil vom 24.07.2018, VI ZR 330/17 - juris Rn. 37; vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 - google Spain).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den von ihm entwickelten Maßstab auch für die Interessenabwägung im Rahmen des § 29 BDSG a.F. herangezogen (BGH, Urteil vom 24.07.2018, VI ZR 330/17 - juris Rn. 53).

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2016 - 6 U 2/15

    Google muss verletzenden Link nicht löschen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18
    Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - dem Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, dem Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder noch eintreten kann (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 - juris Rn. 15-19; Senat, Urteile vom 14.12.2016, 6 U 2/15 - juris Rn. 49-51, und vom 13.03.2018, 6 U 13/17 - nicht veröffentlicht).

    Das folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 - juris Rn. 20-24; Senat, Urteile vom 14.12.2016, 6 U 2/15 - juris Rn. 52f., und vom 13.03.2018, 6 U 13/17 - nicht veröffentlicht).

    Das Haftungsprivileg der §§ 8-10 TMG steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, da dieser nicht auf eine nach § 7 Abs. 2 TMG unzulässige Begründung einer allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht der Beklagten zielt (Senat, Urteil vom 14.12.2016, 6 U 2/15 - juris Rn. 110).

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18
    Die Berichterstattung über Straftaten - auch in nicht anonymisierter Form - gehört zu den Aufgaben der Presse und liegt im öffentlichen Interesse, zumal wenn es sich um eine Straftat handelt, die sich - wie hier - durch eine besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (BGH, Urteil vom 18.06.2019, VI ZR 80/18 - juris Rn. 22; BVerfG, Urteil vom 05.06.1973, 1 BvR 536/72; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2009, 1 BvR 1107/09, Rn 18-20; BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 97 - Recht auf Vergessen I).

    Welche Bedeutung die zeitliche Distanz für die Abwägung zwischen dem Schutzinteresse des Betroffenen und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat, ist nicht schematisch zu bestimmen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 16/13 - juris Rn. 120-127 - Recht auf Vergessen I; BGH, Urteil vom 18.06.2019, VI ZR 80/18 - juris Rn. 22).

  • OLG Dresden, 07.01.2019 - 4 W 1149/18

    Ansprüche gegen einen Suchmaschinenbetreiber wegen Verletzung des allgemeinen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18
    Insoweit wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Unterlassen der Anzeige von Suchtreffern - untechnisch als "Entfernen" bezeichnet - nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO verlangt werden könne, weil die Suchliste nicht feststehe, sondern bei jeder Anfrage neu erzeugt werde, und es zu weit ginge, die Suchtreffer bzw. die verlinkten Webseiten vollständig aus dem Suchindex zu nehmen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 51-56; OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2019, 4 W 1149/18 - juris Rn. 21).

    Nach bisher einhelliger Rechtsprechung soll für die Abwägung im Rahmen der Artt. 17 Abs. 1, 3; 6 DS-GVO nichts Anderes gelten (OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2019, 4 W 1149/18 - juris Rn. 21; OLG Köln, Urteil vom 08.11.2018, 15 U 178/17, von der Beklagten vorgelegt als Anlage BE1; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 70-72; OLG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018, 7 U 125/14 - juris Rn. 67; OLG München, Urteil vom 26.02.2019, 18 W 204/19, von der Beklagten vorgelegt als Anlage BE2; OVG Hamburg, Urteile vom 07.10.2019, 5 Bf 291/17 sowie 5 Bf 279/17; ebenso Ory, AfP 2020, 119, 124; dagegen Mohr/Buchner, MedR 2019, 392f.).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

  • EGMR, 28.06.2018 - 60798/10

    Namen der Sedlmayr-Mörder bleiben im Netz

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17

    Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der

  • OLG Hamburg, 10.07.2018 - 7 U 125/14

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung eines

  • LG Hamburg, 01.02.2019 - 324 O 84/18

    Anspruch auf Unterlassung der Anzeige von Internetsuchergebnissen und

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17

    Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17

    Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Anzeige von Suchergebnissen im Internet

  • EuGH, 24.09.2019 - C-507/17

    Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen

  • LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 3 O 315/17

    Zu Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO

  • OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17

    Haftung des Betreibers einer Suchmaschine und einer für ihn tätigen

  • BVerfG, 25.02.2020 - 1 BvR 1282/17

    Keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet

  • BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20

    Datenschutzgrundverordnung: Auslistungsanspruch eines verurteilten Mörders gegen

    Das Berufungsgericht (GRUR 2020, 1109) hat im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB) zustehe.
  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 4 U 189/20

    Ansprüche nach der DSGVO ; Unverzügliche Löschung personenbezogener Daten;

    Das folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz (mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmungsfreiheit) einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 - juris Rn. 20-24; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2020 - 6 U 129/18 m.w.N.).

    Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 34, 41) und die nach Art. 17 DSGVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, so auch Nolte/Werkmeister in: Gola, DSGVO 2. Auflage Art. 17 Rn. 73; Herbst in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 89; offen gelassen: OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018 = GRUR 2018, 1283 - Erkrankung des Geschäftsführers; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2020 - 6 U 129/18 = GRUR 2020, 1109 - Artikel in Magazin "M").

  • OLG Karlsruhe, 06.07.2020 - 6 W 49/19

    Prüfungspflicht eines Host-Providers bei konkreter Beanstandung einer Bewertung

    Suchmaschinenbetreiber haften deshalb nur, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar ist (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16 - juris Rn. 34-36; Senat, Urteil vom 10.06.2020, 6 U 129/18 - juris Rn. 43).
  • LG München I, 26.02.2021 - 41 O 7178/20

    Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10.06.2020 (GRUR 2020, 1109).
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