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   OLG Karlsruhe, 10.08.2007 - 16 WF 84/07   

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https://dejure.org/2007,12588
OLG Karlsruhe, 10.08.2007 - 16 WF 84/07 (https://dejure.org/2007,12588)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2007 - 16 WF 84/07 (https://dejure.org/2007,12588)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. August 2007 - 16 WF 84/07 (https://dejure.org/2007,12588)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für den Antragsgegner in einer Ehescheidungssache: Verminderung des einzusetzenden Vermögens; Zahlung auf den Honoraranspruch eines in der Sache tätig gewesenen Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verminderung des nach § 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) einzusetzenden Vermögens bei Ausgabe des den Schonbetrag übersteigenden Vermögens im Falle eines rechnerisch unter Null liegenden einzusetzenden Vermögens; Beachtlichkeit der Verminderung des Vermögens für § 115 Abs. ...

  • Judicialis

    ZPO § 115 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 Abs. 3
    Verminderung des nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögens bei Ausgabe eines den Schonbetrag übersteigenden Vermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Rastatt - 5 F 330/04
  • OLG Karlsruhe, 10.08.2007 - 16 WF 84/07

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1542
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Sachsen, 17.05.2006 - L 1 B 121/05

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Einsatz von Einkommen und Vermögen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.2007 - 16 WF 84/07
    Der Betrag von 2.600 EUR wird neuerdings auch und gerade von sozialgerichtlicher Rechtsprechung in Frage gestellt zugunsten eines von 1.600 EUR (Sächs. LSG, B. v. 15. Mai 2006 - L 1 B 121/05 AL-Pkh - FamRZ 2007, 156; OLG Celle, B. v. 16. August 2006 - 6 W 82/06 - FamRZ 2007, 297).
  • OLG Karlsruhe, 30.07.1985 - 16 WF 127/85

    Vermögensminderung; Prozeßführungskosten; Prozeßkostenhilfe; Unvermögen zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.2007 - 16 WF 84/07
    Nach der - allerdings nicht unwidersprochen gebliebenen Rechtsprechung des Senats (B. v. 30. Juli 1985 - 16 WF 127/85 - Justiz 1986, 20 = MDR 1986, 151 = NJW-RR 1986, 779) ist einer Partei Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn sie grob fahrlässig ihr Vermögen derart vermindert hat, dass sie deswegen Schwierigkeiten hat, ihre Prozesskosten aufzubringen (a.A. Zöller/Philippi ZPO 26. Auflage § 115 Rn 75 m.w.N.: Mutwilligkeit).
  • OLG Celle, 16.08.2006 - 6 W 82/06

    Anforderungen an die Wesentlichkeit einer Änderung i.S.d. § 120 Abs. 4

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.2007 - 16 WF 84/07
    Der Betrag von 2.600 EUR wird neuerdings auch und gerade von sozialgerichtlicher Rechtsprechung in Frage gestellt zugunsten eines von 1.600 EUR (Sächs. LSG, B. v. 15. Mai 2006 - L 1 B 121/05 AL-Pkh - FamRZ 2007, 156; OLG Celle, B. v. 16. August 2006 - 6 W 82/06 - FamRZ 2007, 297).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2005 - 2 WF 51/05

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Bestimmung des Schonvermögens; Zumutbarkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.08.2007 - 16 WF 84/07
    4.) Die Höhe des Schonbetrages wurde bisher auch von dem OLG Karlsruhe mit 2.600 EUR zuzüglich 256 EUR für jede von der nachfragenden Person überwiegende unterhaltene Person angenommen (OLG Karlsruhe - 2. Senat - B. v. 11. Mai 2005 - 2 WF 51/05).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2012 - 9 UF 227/11

    Vorliegen der Obliegenheit i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bildung

    Vergleichbares kann aber sogar vor Trennung dann gelten, wenn die Ehe in einer deutlichen Krise steckt und eine Scheidung zwischen den Eheleuten bereits erwogen wird (Horndasch/Viefhues-Götsche, FamFG, 2. Aufl. 2010, Anhang zu § 76 Rn. 15; vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1542).
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