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   OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 8 U 47/05   

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OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 8 U 47/05 (https://dejure.org/2005,55005)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2005 - 8 U 47/05 (https://dejure.org/2005,55005)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Oktober 2005 - 8 U 47/05 (https://dejure.org/2005,55005)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.06.2002 - VIII ZR 147/01

    Unwirksamkeit einer Leasingvertragsklausel zur Bemessung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 8 U 47/05
    Ob § 13 Nr. 1 VB insoweit eine unwirksame Teilbestimmung enthält, als dem Leasingnehmer der Verwertungserlös nur unter Abzug des Marktwertes, der bei regulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich für das Leasingobjekt erzielt worden wäre, angerechnet werden soll (vgl. hierzu LG Karlsruhe, 3 O 248/03, Urteil vom 30.12.2004, S. 8 m.w.N.), kann dahinstehen, weil der leasingtypische Ausgleichsanspruch der Klägerin auch bei Unwirksamkeit der Regelung besteht ( BGHZ 151, 188, 195 m.w.N.; BGH NJW 2004, 1041, 1042).

    Allerdings kommt es in Fällen vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages für die Frage, inwieweit der für die Leasingsache erzielte Erlös in Abzug zu bringen ist, darauf an, wie nach der von den Vertragsparteien gewählten Vertragsgestaltung der Leasinggeber bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrags gestanden hätte und ob ihm durch die vorzeitige Rückgabe der Leasingsache Vorteile erwachsen, die er sich anrechnen lassen muss ( BGH NJW 95, 1541, 1543; BGHZ 151, 188, 196 ).

    Eine Übererlösbeteiligung des Leasingnehmers findet dagegen nur in den Fällen statt, in denen die Parteien eine solche Vereinbarung auch getroffen haben (wie ausdrücklich in dem Sachverhalt, der der Entscheidung BGHZ 151, 188 zugrunde liegt).

    Nur wenn in derartigen Fällen der Mehrerlös den Ausgleichsanspruch übersteigt, haben beide Vertragsparteien Anspruch auf die Auskehrung des Mehrerlöses in den vertraglich festgelegten Prozentsätzen (vgl. BGHZ 151, 188, 197 ).

  • BGH, 08.03.1995 - VIII ZR 313/93

    Abwicklung eines Leasingvertrages nach vom Leasingnehmer veranlaßter fristloser

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 8 U 47/05
    Allerdings stellt die Zahlung der Versicherung in Höhe von 36 718, 32 EUR in der vorliegenden Konstellation eine Art Verwertungserlös der Klägerin dar, der in vollem Umfang auf die Ersatzforderung der Klägerin anzurechnen ist (vgl.z.B. BGH NJW 95, 1541, 1542, 1544; BGH NJW 2004, 1041, 1042).

    Allerdings kommt es in Fällen vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages für die Frage, inwieweit der für die Leasingsache erzielte Erlös in Abzug zu bringen ist, darauf an, wie nach der von den Vertragsparteien gewählten Vertragsgestaltung der Leasinggeber bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrags gestanden hätte und ob ihm durch die vorzeitige Rückgabe der Leasingsache Vorteile erwachsen, die er sich anrechnen lassen muss ( BGH NJW 95, 1541, 1543; BGHZ 151, 188, 196 ).

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 31/91

    Abtretung der Rechte aus Vollkaskoversicherung bei Kfz-Leasing

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 8 U 47/05
    Die genannte, leasingtypische Regelung des § 10 VB ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH ( BGHZ 116, 278, 287; BGH NJW 2004, 1041, 1042 m.z.N.) wirksam, weil der Klägerin als Leasingnehmerin ein dem § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB entsprechendes kurzfristiges Kündigungsrecht eingeräumt wurde.

    Das Landgericht (US 7/8) hat zutreffend ausgeführt, dass die in § 11 VB wirksam vereinbarte Pflicht der Klägerin zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung, zur Zahlung der Versicherungsprämien sowie zur Abtretung der aus der Versicherung resultierenden Rechte und die Ausstellung des Sicherungsscheines vom 26.10.2002 (AH S. 9) dem Sachinteresse der Beklagten als Eigentümerin des Fahrzeugs an dessen Erhaltung diente ( BGHZ 116, 278, 283 m.w.N.; BGH NJW 2004, 1041, 1042) und demgemäß mit Rechtsgrund von ihr entgegengenommen wurde.

  • BGH, 22.03.1989 - VIII ZR 155/88

    Anspruch des Leasinggebers auf Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 8 U 47/05
    Die volle Amortisation bildet nämlich jedenfalls im Bereich der Verwertung des Leasinggegenstandes und der damit - zulässigerweise - vom Leasinggeber realisierten Gewinnchancen keine starre Obergrenze, die nicht zugunsten des Leassinggebers überschritten werden könnte (vgl. hierzu BGH NJW 87, 2082, 2083; BGH NJW 89, 1730, 1731; BGH NJW 95, 1146, 1148).
  • BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 61/94

    Schadensberechnung nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages; Behandlung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 8 U 47/05
    Sonderzahlungen sind in diesem Fall wie bereits entrichtete Leasingraten zu behandeln ( BGH NJW 95, 954, 955).
  • BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 316/93

    Berechnung des effektiven Jahreszinses bei einem Finanzierungsleasingvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 8 U 47/05
    Die volle Amortisation bildet nämlich jedenfalls im Bereich der Verwertung des Leasinggegenstandes und der damit - zulässigerweise - vom Leasinggeber realisierten Gewinnchancen keine starre Obergrenze, die nicht zugunsten des Leassinggebers überschritten werden könnte (vgl. hierzu BGH NJW 87, 2082, 2083; BGH NJW 89, 1730, 1731; BGH NJW 95, 1146, 1148).
  • BGH, 11.03.1987 - VIII ZR 215/86

    Anwendbarkeit des AbzG auf einen Leasingvertrag mit Andienungsrecht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 8 U 47/05
    Die volle Amortisation bildet nämlich jedenfalls im Bereich der Verwertung des Leasinggegenstandes und der damit - zulässigerweise - vom Leasinggeber realisierten Gewinnchancen keine starre Obergrenze, die nicht zugunsten des Leassinggebers überschritten werden könnte (vgl. hierzu BGH NJW 87, 2082, 2083; BGH NJW 89, 1730, 1731; BGH NJW 95, 1146, 1148).
  • BGH, 15.10.1986 - VIII ZR 319/85

    Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 8 U 47/05
    Dahinstehen kann, ob die in § 10 Nr. 2 VB enthaltene Beschränkung des Kündigungsrechts bei Beschädigung des Leasingobjekts auf den Fall, dass die Reparaturkosten 60 % des Zeitwerts des Leasingobjekts überschreiten, für sich gesehen als angemessen angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH NJW 87, 377; BGH NJW 98, 2248 sowie Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 2002 m.w.N.).
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