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   OLG Karlsruhe, 11.11.2004 - 2 VAs 37/04   

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OLG Karlsruhe, 11.11.2004 - 2 VAs 37/04 (https://dejure.org/2004,9251)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2004 - 2 VAs 37/04 (https://dejure.org/2004,9251)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. November 2004 - 2 VAs 37/04 (https://dejure.org/2004,9251)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückgriff auf den Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit für die Tat und hinsichtlich der Therapiebereitschaft; Ablehnung eines Rückstellungsantrags wegen fehlender Therapiebereitschaft; Darlegungserfordernisse an den Nachweis ...

  • Judicialis

    BtMG § 35 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 35 Abs. 1
    Beurteilungsspielraum bei Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit und Therapiebereitschaft- Anforderungen an den Nachweis mangelnder Therapiebereitschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 57
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 07.12.1987 - Zs 845/87
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2004 - 2 VAs 37/04
    Dieser Beurteilungsspielraum ist hinsichtlich der Kausalität nur dann stark eingeschränkt oder im Sinne einer Bindung völlig aufgehoben, wenn sich die Kausalität "aus den Urteilsgründen" (§ 35 Abs. 1 BtMG) ergibt (Körner, BtMG, 5. Aufl. § 35 Rdn 61; KG, StV 1988, 213; OLG Saarbrücken, NStZ 1996, 246; OLG Oldenburg, NdsRpfl 2003, 152f).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.1982 - 4 VAs 140/82

    Zurückstellungsgesuch; Therapiebereitschaft; Therapiefähigkeit; Abhängigkeit;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2004 - 2 VAs 37/04
    Zutreffend führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass auch mehrfache Therapieabbrüche noch nicht den Schluss auf einen fehlenden Therapiewillen zulassen (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. StV 1983, 112; NStZ 1999, 253), dass sich vielmehr ein Behandlungserfolg häufig erst nach mehreren Therapieversuchen einstellt, so dass sich der Weg aus der Sucht als ein auch von Rückschlägen begleitetes prozeßhaftes Geschehen darstellt (Körner, BtMG, 5.Aufl., § 35 Rdn 125 mit zahlreichen Beispielen und Rechtsprechungsnachweisen).
  • OLG Karlsruhe, 05.02.2002 - 2 VAs 51/01

    Betäubungsmittelabhängigkeit: Wiederholte Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2004 - 2 VAs 37/04
    Gem. § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde deshalb lediglich auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt ist (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. StV 2002, 263).
  • OLG Karlsruhe, 25.01.1999 - 2 VAs 41/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.11.2004 - 2 VAs 37/04
    Zutreffend führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass auch mehrfache Therapieabbrüche noch nicht den Schluss auf einen fehlenden Therapiewillen zulassen (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. StV 1983, 112; NStZ 1999, 253), dass sich vielmehr ein Behandlungserfolg häufig erst nach mehreren Therapieversuchen einstellt, so dass sich der Weg aus der Sucht als ein auch von Rückschlägen begleitetes prozeßhaftes Geschehen darstellt (Körner, BtMG, 5.Aufl., § 35 Rdn 125 mit zahlreichen Beispielen und Rechtsprechungsnachweisen).
  • OLG Saarbrücken, 22.04.2016 - VAs 5/16

    Gerichtliche Überprüfung der Versagung der Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 BtmG steht der Vollstreckungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Weber, BtMG , 4. Aufl., § 35 Rn. 140), dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2011 - VAs 1/11- und 25. Februar 2013 - VAs 3/13 - OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57 ; OLG München StV 2009, 370 f.).

    In diesem Zusammenhang ist - was die Generalstaatsanwaltschaft nicht verkannt hat - auch zu berücksichtigen, dass selbst mehrfache Therapieabbrüche bzw. ein wiederholtes Scheitern einer Drogentherapie noch nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen fehlenden Therapiewillen zulassen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57 ; NStZ-RR 2014, 14 ; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Koblenz NStZ 2009, 395; NStZ-RR 2014, 375 ; Weber, a.a.O., § 35 Rn. 116; Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 216), weil der Weg aus der Sucht ein langes, von Rückschlägen begleitetes prozesshaftes Geschehen darstellt, weshalb sich ein Behandlungserfolg häufig erst nach mehreren Therapieversuchen einstellt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57 ; NStZ-RR 2014, 14 ; KG, a.a.O.; OLG Koblenz NStZ 2009, 395; NStZ-RR 2014, 375 ).

    Maßgeblich ist in einem solchen Fall danach vielmehr, ob das Verhalten des Verurteilten über die Tatsache des Scheiterns einzelner Therapieversuche hinaus konkrete Zweifel an einem ernsten Therapiewillen begründet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57 ; NStZ-RR 2014, 14 ; OLG Koblenz NStZ 2009, 395; NStZ-RR 2014, 375 ; KG, a.a.O.).

    Solche Zweifel können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Verurteilte in besonders verantwortungsloser und leichtfertiger Weise Therapiechancen vergeben hat (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57 ; NStZ-RR 2014, 14 ; KG, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2006 - VAs 7/05 - und 1. Februar 2011 - VAs 1/11-; Weber, a.a.O., § 35 Rn. 119), was beispielsweise dann in Betracht kommt, wenn der Verurteilte mehrfach nach einer Zurückstellung der Strafvollstreckung die Therapie erst gar nicht angetreten hat (vgl. KG, Beschluss vom 12. März 2008 - 1 VAs 3 - 5/08 - OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 14 ; Senatsbeschluss vom 1. Februar 2011 - VAs 1/11-; Weber, a.a.O., § 35 Rn. 119; MüKo-StGB/Kornprobst, a.a.O., § 35 BtMG Rn. 99), wenn er bei früheren Therapieversuchen jegliche Mitarbeit verweigert oder ständig Regelverstöße oder Straftaten begangen hat und ein Einstellungswandel nicht erkennbar ist (Weber; Kornprobst, jew. a.a.O.).

  • OLG Nürnberg, 30.11.2015 - 2 VAs 11/15

    Körperverletzung - Betäubungsmittelabhängigkeit

    Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich die Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, der Therapiebereitschaft und der Therapiebedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57 Rdn. 4 nach juris; Weber, BtMG 4. Aufl. § 35 Rdn. 140, 143 ff.; Patzak, in Körner/Patzak/Volkmer BtMG 7. Aufl. § 35 Rdn. 320).

    Dieser Beurteilungsspielraum ist hinsichtlich der Kausalität nur dann stark eingeschränkt oder im Sinne einer Bindung völlig aufgehoben, wenn sich die Kausalität "aus den Urteilsgründen" (§ 35 Abs. 1 BtMG) ergibt (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57 Rdn. 4 nach juris).

  • BayObLG, 21.09.2020 - 203 VAs 215/20

    Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Betäubungsmittelabhängigkeit und

    Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich der Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, der Therapiebereitschaft und der Therapiebedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4; NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 19; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rn. 141, 144 ff.; Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 320).
  • OLG Karlsruhe, 17.11.2014 - 2 VAs 11/14

    Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie:

    Gem. § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde - und inzident die Zustimmungsentscheidung des Landgerichts (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. A. § 35 Rn. 406) - deshalb nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu Grunde gelegt und eine fehlerfreie Ermessensausübung erfolgt ist (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. StV 2002, 263; NStZ-RR 2005, 57).
  • OLG Karlsruhe, 27.07.2015 - 2 VAs 15/15

    Betäubungsmittelabhängiger Straftäter: Ablehnung der Zurückstellung der

    Gem. § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde deshalb nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu Grunde gelegt und eine fehlerfreie Ermessensausübung erfolgt ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur NStZ-RR 2012, 250; StraFo 2009, 470; NStZ-RR 2005, 57; StV 2002, 263).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Vollstreckungsbehörde insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (Senat, NStZ-RR 2005, 57).

  • BayObLG, 28.01.2021 - 204 VAs 536/20

    Feststellung der Betäubungsmittelabhängigkeit durch die Vollstreckungsbehörde

    Der Beurteilungsspielraum der Vollstreckungsbehörde ist hinsichtlich der Kausalität nur dann stark eingeschränkt oder im Sinne einer Bindung völlig aufgehoben, wenn sich die Kausalität "aus den Urteilsgründen" (§ 35 Abs. 1 BtMG) ergibt (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4).

    Will die Vollstreckungsbehörde von derartigen Feststellungen abweichen, müssen eindeutige und beweiskräftige gegenteilige Tatsachen vorliegen (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4; StraFo 2009, 470, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, NStZ 1999, 626, juris Rn. 13; BeckOK-BtMG/Bohnen, a.a.O., BtMG § 35 Rn. 126-128 m.w.N.; Fabricius in: Körner/Patzak/ Volkmer, a.a.O., BtMG § 35 Rn. 92-93a).

  • BayObLG, 27.05.2021 - 204 VAs 131/21

    Zurückstellung der Strafvollstreckung - Therapiebereitschaft

    Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit der Folge, dass der Vollstreckungsbehörde bei der Feststellung, ob ein Therapiewille vorliegt, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4; NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 19; Fabricius in: Körner/ Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 204; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rn. 122 und 141; BeckOK-BtMG/Bohnen, 8. Ed. 15.9.2020, § 35 Rn. 310; s.a. OLG Frankfurt, StraFo 2013, 351, juris Rn. 7).

    Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4; NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.7.2017 - 2 VAs 15/17, juris Rn. 8; OLG München, StV 2009, 370, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 20; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.12.2016 - VAs 29/16, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; BeckOK-BtMG/Bohnen, a.a.O., § 35 Rn. 310; Fabricius in: Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 35 Rn. 204).

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2013 - 2 VAs 77/13

    Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie:

    Solche Gründe können in einer besonders verantwortungslosen und leichtfertigen Weise gefunden werden, mit der ein Verurteilter Therapiechancen vergibt, etwa indem er mehrfach Therapien nicht antritt oder nach sehr kurzer Zeit aufgibt (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57f.).
  • BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20

    Aussetzung des Strafrestes zur Vollstreckung nach § 36 BtMG

    Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich der Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, der Therapiebereitschaft und der Therapiebedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4; NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 19; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rn. 141, 144 ff.; Fabricius, in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 320).
  • OLG Karlsruhe, 19.02.2009 - 2 VAs 2/09

    BtM-Abhängigkeit als Voraussetzung für die Zurückstellung der Strafvollstreckung;

    Gem. § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde - und inzident die Zustimmungsentscheidung des Landgerichts (Körner BtMG, 6. Aufl. § 35 Rn 382) - deshalb nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu Grunde gelegt und eine fehlerfreie Ermessensausübung erfolgt ist (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. StV 2002, 263; NStZ-RR 2005, 57).
  • OLG Karlsruhe, 05.06.2015 - 2 VAs 9/15

    Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in einer

  • OLG Karlsruhe, 22.06.2018 - 2 VAs 28/18

    Entscheidung über die Zurückstellung einer Unterbringung eines

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2012 - 2 VAs 21/12

    Zurückstellung der Strafvollstreckung bei betäubungsmittelabhängigen Straftätern:

  • OLG Koblenz, 30.03.2017 - 2 VAs 3/17

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Zurückstellung der

  • OLG Nürnberg, 02.08.2018 - 2 VAs 8/18

    Zurückstellung, Strafvollstreckung. Drogentherapie, Ermessen

  • OLG Karlsruhe, 24.08.2009 - 2 VAs 13/09

    Fehlerhafte Berücksichtigung der Sicherheitsinteresses der Allgemeinheitbei der

  • OLG München, 04.06.2008 - 4 VAs 7/08

    Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Drogentherapie: Ablehnung wegen

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