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   OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 8 U 97/16   

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OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 8 U 97/16 (https://dejure.org/2017,60266)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.09.2017 - 8 U 97/16 (https://dejure.org/2017,60266)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. September 2017 - 8 U 97/16 (https://dejure.org/2017,60266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 64 S 1 GmbHG vom 23.10.2008, § 64 Abs 2 GmbHG vom 05.10.1994, § 311 Abs 1 BGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB
    Darlehensrückzahlungsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine GmbH: Bedeutung und Folgen einer Rangrücktrittsvereinbarung; Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 488 Abs. 3
    Darlehensrückzahlungsanspruch eines Gesellschafters und Geschäftsführers gegen die Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zur Formbedürftigkeit einer Rangrücktrittsvereinbarung" von ORR Thomas C. Wolf, original erschienen in: StuB 2019, 144 - 147.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2018, 1355
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 8 U 97/16
    Sie stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar keinen bedingten Forderungserlass dar (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14 -, juris, Rn. 30), kommt diesem Rechtsinstitut in seiner Wirkung aber sehr nahe (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99 - Rn. 18).

    Denn die Rangrücktrittserklärung gewährt dem Geschäftsführer einer Gesellschaft eine zweifelsfreie und rechtssichere Grundlage für die von ihm zu treffende Entscheidung, ob die Gesellschaft überschuldet ist und er einen Insolvenzantrag stellen muss (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99 -, juris, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 13/09 -, juris, Rn. 13).

    Ein qualifizierter Rangrücktritt hätte in diesem Fall zwar einen wirkungsvollen Beitrag zur wirtschaftlichen Gesundung dargestellt, da nur so eine Passivierung des Gesellschafterdarlehens im Rahmen der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung vermieden worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99 -, juris, Rn. 14 ff.), es stand aber im Belieben des Klägers als Darlehensgeber, wie effektiv er seinen Beitrag ausgestalten wollte.

    Diese Unterscheidung kommt auch im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2001 (II ZR 88/99, a.a.O.) zum Ausdruck.

    Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass ihr Wirtschaftsprüfer das streitgegenständliche Darlehen in späteren Prüfberichten offensichtlich - entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001, a.a.O.) - von der Passivierungspflicht im Rahmen der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung ausnahm.

    Eine Vermeidung der Überschuldung infolge eines Rangrücktritts setzte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001, a.a.O.) aber eine Erklärung voraus, die über die Wirkungen des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO noch hinausging, indem eine Befriedigung erst nach allen anderen Gesellschaftsgläubigern und nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter möglich war.

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 8 U 97/16
    Rangrücktrittsvereinbarungen dienen dem Zweck, eine Forderung im Überschuldungsstatus einer Gesellschaft unberücksichtigt zu lassen und dadurch deren Insolvenz zu vermeiden (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14 -, juris, Rn. 13).

    In seiner Entscheidung vom 5. März 2015 (a.a.O.) hat der Bundesgerichtshof eine Rangrücktrittserklärung, die diesen Anforderungen genügt, als verfügenden Schuldänderungsvertrag nach § 311 Abs. 1 BGB qualifiziert.

    Sie stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar keinen bedingten Forderungserlass dar (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14 -, juris, Rn. 30), kommt diesem Rechtsinstitut in seiner Wirkung aber sehr nahe (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99 - Rn. 18).

    Denn die Rangrücktrittsvereinbarung wird vom Bundesgerichtshof zutreffend als Vertrag zu Gunsten der Gläubiger des Forderungsschuldners (§ 328 BGB) qualifiziert und eine nachträgliche, einseitige Aufhebung des Rangrücktritts ohne Beteiligung der Gläubiger damit ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 5. März 2015, a.a.O., Rn. 38).

    Etwas anders folgt entgegen der Ansicht der Beklagten(II 29, 35.) insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 5. März 2015 (a.a.O.).

    Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08 -, juris, Rn. 13 f. m.w.N. und vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14 -, juris, Rn. 21).

  • BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der EG-Verordnung über das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 8 U 97/16
    Soweit ein Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F., der mit § 64 Satz 1 GmbHG n.F. identisch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - II ZR 119/14 -, juris, Rn. 7), in Rede steht, ist die erklärte Aufrechnung unzulässig; im Übrigen wäre sie - im Falle ihrer Zulässigkeit - zudem unbegründet.

    Allerdings setzt nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Haftung nach dieser Norm im Regelfall zusätzlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 370/99 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - II ZR 119/14 -, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14 -, juris, Rn. 15); es ist dann Sache des Insolvenzverwalters, den Anspruch zwecks Auffüllung der Masse geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 11. September 2000, a.a.O., und vom 15. März 2016, a.a.O.).

    Dies ist nur ausnahmsweise anders, etwa wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen oder das Insolvenzverfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 8).

    Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014, a.a.O.).

  • BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99

    Einzug eines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 8 U 97/16
    Diese Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift entspreche der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs(Das Landgericht verweist auf BGH NZI 2001, 87 f.) und sei durch Sinn und Zweck des § 64 GmbHG als Massesicherungsanspruch gerechtfertigt.

    Allerdings setzt nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Haftung nach dieser Norm im Regelfall zusätzlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 370/99 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - II ZR 119/14 -, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14 -, juris, Rn. 15); es ist dann Sache des Insolvenzverwalters, den Anspruch zwecks Auffüllung der Masse geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 11. September 2000, a.a.O., und vom 15. März 2016, a.a.O.).

    Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des in der Vorschrift normierten Zahlungsverbots, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger als zukünftige Insolvenzgläubiger zu erhalten (BGH, Urteil vom 11. September 2000, a.a.O.).

  • BGH, 15.10.2014 - XII ZR 111/12

    Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 8 U 97/16
    In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (BGH, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07 -, juris, Rn. 20 und vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 -, juris, Rn. 51).

    Wegen des sich aus den §§ 133, 157 BGB ergebenden Verbots einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation darf der Richter einer Erklärung sogar eine Deutung geben, die von ihrem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutigen Wortsinn abweicht, wenn Begleitumstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 -, juris, Rn. 48).

  • BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09

    GmbH: Passivierung eines Gesellschafterdarlehens im Rahmen einer gesplitteten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 8 U 97/16
    Für die Auffassung des Landgerichts lässt sich allerdings der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2010 (II ZR 13/09, juris, Rn. 11 und 13) anführen, in dem die Überschuldung einer Gesellschaft deshalb bejahte wurde, weil kein "ausdrücklicher" Rangrücktritt erklärt wurde.

    Denn die Rangrücktrittserklärung gewährt dem Geschäftsführer einer Gesellschaft eine zweifelsfreie und rechtssichere Grundlage für die von ihm zu treffende Entscheidung, ob die Gesellschaft überschuldet ist und er einen Insolvenzantrag stellen muss (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99 -, juris, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 13/09 -, juris, Rn. 13).

  • BGH, 23.09.2010 - IX ZB 204/09

    Vergütung des vorläufigen Verwalters: Berücksichtigung der Ansprüche gegen den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 8 U 97/16
    Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Frage der Entstehung des Anspruchs aus § 64 GmbHG auf den früheren Zeitpunkt der verbotenen Zahlung im Stadium der Insolvenzreife abgestellt werde(Das Landgericht verweist auf BGH NZI 2011, 73, Rn. 13 ff.), stelle dies nur einen scheinbaren Widerspruch zur vorgenannten Rechtsprechung dar.

    Der Berufungsbegründung ist allerdings zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs der Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. bereits mit der verbotenen Zahlung des Geschäftsführers entstand (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09 -, juris, Rn. 13 bis 16).

  • BGH, 24.06.1988 - V ZR 49/87

    Berücksichtigung nach Zugang einer Willenserklärung eingetretener Umstände

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 8 U 97/16
    Grundsätzlich kann das nachträgliche Verhalten der Parteien bei der Auslegung berücksichtigt werden; es kann Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an einem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 -, juris, Rn. 22).
  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 8 U 97/16
    Von Zahlungen im Sinne der Norm sind alle Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen umfasst, die die potentielle Insolvenzmasse schmälern (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91 -, juris, Rn. 27).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 8 U 97/16
    Unstreitige Tatsachen sind in der Berufungsinstanz stets zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03 -, juris, Rn. 11).
  • BGH, 31.01.1995 - XI ZR 56/94

    Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 353/07

    Tilgungsbestimmung bei Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung

  • BVerwG, 29.04.1983 - 9 B 1610.81

    Gewährung von rechtlichem Gehör - Dolmetscherhinzuziehung

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 32/08

    Haftung des Geschäftsführers wegen Veranlassung einer die Masse schmälernden

  • BGH, 17.12.2009 - IX ZR 214/08

    Insolvenz einer Personal-Service-Agentur und Fallpauschale der BfA

  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZR 212/07

    Internationaler Warenkaufvertrag: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 204/12

    Nachrang von Entgeltansprüchen eines Gesellschafters

  • BGH, 18.11.2014 - II ZR 231/13

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer insolventen GmbH & Co.

  • OLG München, 22.06.2017 - 23 U 3769/16

    Haftung des Organs für masseverkürzende Leistungen

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96

    Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens der Neugläubiger wegen

  • BGH, 08.11.2004 - II ZR 300/02

    Voraussetzungen der Rückzahlung einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterhilfe

  • BGH, 08.10.2013 - II ZR 310/12

    Kommanditgesellschaft: Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für

  • BGH, 07.03.2017 - EnZR 56/15

    Energielieferungsvertrag: Zustandeskommen eines Grundversorgungsvertrags bei

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