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   OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 14 U 61/15   

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OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 14 U 61/15 (https://dejure.org/2016,64505)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.05.2016 - 14 U 61/15 (https://dejure.org/2016,64505)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Mai 2016 - 14 U 61/15 (https://dejure.org/2016,64505)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Betriebs-Berater

    Gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge gilt nicht für die Vereinbarung der "Ablösung" des ursprünglichen Darlehens

  • Justiz Baden-Württemberg

    Immobiliardarlehensvertrag: Anwendung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen auf eine Vereinbarung über die "Ablösung" des ursprünglichen Darlehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 1747
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 14 U 61/15
    Dementsprechend finden die Vorschriften über das Widerrufsrecht auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Beschl. v. 06.12.1994 - XI ZR 99/94 - = WM 1995, 103; BGH Urt. v. 07.10.1997 - XI ZR 233/96 - BGH, Urt. v. 28.05.2013 - XI ZR 6/12 -, Rn. 21, jew. zit. n. juris; Staudinger, BGB, Bearb. 2012, § 492 Rn. 23, 30; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 492 Rn. 11 ff.).

    Es ist schon fraglich, ob die Kläger aus der Belehrung auf einen Willen der Beklagten schließen konnten, ihnen ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen (näher BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12 -, Rn. 36).

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 17/15

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 14 U 61/15
    Dies stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015 - 22 U 17/15 -).

    Insbesondere kann offen bleiben, ob die Widerrufsbelehrung als inhaltlich der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung) entsprechend anzusehen ist mit der Folge, dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, oder ob eine inhaltlichen Bearbeitung der Musterbelehrung deshalb anzunehmen ist, weil in der Belehrung zum "finanzierten Geschäft" nicht, wie im Gestaltungshinweis Nr. 9 vorgesehen, der Satz 2 der Musterbelehrung durch den für den Erwerb eines Grundstücks vorgesehenen Satz ersetzt wurde, sondern letzterer zusätzlich eingefügt und außerdem verändert wurde (vgl. zu einer identischen oder ähnlichen Belehrung wie der streitgegenständlichen einerseits etwa OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26.02.2015 - 5 U 175/14 - und OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015 - 22 U 17/15 -, jew. zit. n. juris; andererseits OLG Frankfurt, Urt. v. 25.04.2016 - 23 U 98/15 -, zit. n. beck-online).

  • OLG Frankfurt, 25.04.2016 - 23 U 98/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoV nur bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 14 U 61/15
    Insbesondere kann offen bleiben, ob die Widerrufsbelehrung als inhaltlich der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung) entsprechend anzusehen ist mit der Folge, dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, oder ob eine inhaltlichen Bearbeitung der Musterbelehrung deshalb anzunehmen ist, weil in der Belehrung zum "finanzierten Geschäft" nicht, wie im Gestaltungshinweis Nr. 9 vorgesehen, der Satz 2 der Musterbelehrung durch den für den Erwerb eines Grundstücks vorgesehenen Satz ersetzt wurde, sondern letzterer zusätzlich eingefügt und außerdem verändert wurde (vgl. zu einer identischen oder ähnlichen Belehrung wie der streitgegenständlichen einerseits etwa OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26.02.2015 - 5 U 175/14 - und OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015 - 22 U 17/15 -, jew. zit. n. juris; andererseits OLG Frankfurt, Urt. v. 25.04.2016 - 23 U 98/15 -, zit. n. beck-online).
  • OLG Stuttgart, 28.01.2015 - 9 U 119/14

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 14 U 61/15
    Die Kläger sind nicht verpflichtet, die Zahlung der Darlehensraten einzustellen, um Leistungsklage erheben zu können (OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.01.2015 - 9 U 119/14 -).
  • OLG Schleswig, 26.02.2015 - 5 U 175/14

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 14 U 61/15
    Insbesondere kann offen bleiben, ob die Widerrufsbelehrung als inhaltlich der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung) entsprechend anzusehen ist mit der Folge, dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, oder ob eine inhaltlichen Bearbeitung der Musterbelehrung deshalb anzunehmen ist, weil in der Belehrung zum "finanzierten Geschäft" nicht, wie im Gestaltungshinweis Nr. 9 vorgesehen, der Satz 2 der Musterbelehrung durch den für den Erwerb eines Grundstücks vorgesehenen Satz ersetzt wurde, sondern letzterer zusätzlich eingefügt und außerdem verändert wurde (vgl. zu einer identischen oder ähnlichen Belehrung wie der streitgegenständlichen einerseits etwa OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26.02.2015 - 5 U 175/14 - und OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015 - 22 U 17/15 -, jew. zit. n. juris; andererseits OLG Frankfurt, Urt. v. 25.04.2016 - 23 U 98/15 -, zit. n. beck-online).
  • BGH, 07.10.1997 - XI ZR 233/96

    Anwendung des VerbrKrG auf vor dem Inkrafttreten geschlossene Kreditverträge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 14 U 61/15
    Dementsprechend finden die Vorschriften über das Widerrufsrecht auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Beschl. v. 06.12.1994 - XI ZR 99/94 - = WM 1995, 103; BGH Urt. v. 07.10.1997 - XI ZR 233/96 - BGH, Urt. v. 28.05.2013 - XI ZR 6/12 -, Rn. 21, jew. zit. n. juris; Staudinger, BGB, Bearb. 2012, § 492 Rn. 23, 30; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 492 Rn. 11 ff.).
  • BGH, 06.12.1994 - XI ZR 99/94

    Anforderungen an die Form der Abänderung von Altverträgen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 14 U 61/15
    Dementsprechend finden die Vorschriften über das Widerrufsrecht auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Beschl. v. 06.12.1994 - XI ZR 99/94 - = WM 1995, 103; BGH Urt. v. 07.10.1997 - XI ZR 233/96 - BGH, Urt. v. 28.05.2013 - XI ZR 6/12 -, Rn. 21, jew. zit. n. juris; Staudinger, BGB, Bearb. 2012, § 492 Rn. 23, 30; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 492 Rn. 11 ff.).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 14/10

    Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorliegen einer sog.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 14 U 61/15
    Für ein vertragliches Widerrufsrecht würden jedenfalls nicht dieselben Anforderungen gelten wie für ein gesetzliches Widerrufsrecht, so dass es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht darauf ankommt, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 14/10 -, Rn. 33, juris).
  • BGH, 08.03.2017 - IV ZR 435/15

    Versicherungsvertrag: Anwendbarkeit der neuen Gerichtsstandsregelung auf

    (1) Eine Ansicht, die auch das Berufungsgericht vertritt, sieht den zeitlichen Anwendungsbereich des § 215 VVG als von Art. 1 Abs. 1 EGVVG geregelt an, weil dieser nicht zwischen verschiedenen Arten von Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes differenziere (OLG Bamberg VersR 2011, 513; OLG Braunschweig NJOZ 2012, 804; OLG Dresden VersR 2010, 1065, 1066; OLG Düsseldorf VersR 2010, 1354 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 14 U 61/15 unter II I 2 b bb aaa, nicht veröffentlicht; OLG Hamburg VersR 2009, 531; OLG Hamm VersR 2009, 1345, 1346; OLG München VersR 2015, 1153, 1154; OLG Naumburg VersR 2010, 374, 375; OLG Nürnberg VersR 2010, 935; OLG Rostock, Beschluss vom 15. April 2010 - 5 W 179/09, juris Rn. 8 f.; OLG Stuttgart r+s 2009, 102; VersR 2009, 246; Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 215 Rn. 55; ders. in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 5 ff.; PK-VVG/Klär, 2. Aufl. § 215 Rn. 16; Klimke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 215 Rn. 2; MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 215 Rn. 39; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 215 Rn. 19; Bauer/Rajkowski, VersR 2010, 1559, 1560 f.; Brand, VersR 2011, 557, 559; Wagner, VersR 2009, 1589, 1591; (mit abweichender Begründung:) Gal in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 10).

    Dabei besteht wiederum darüber Uneinigkeit, ob sich die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf den dort geregelten Eintritt eines Versicherungsfalls beschränkt (OLG Dresden, Urteil vom 28. April 2015 - 4 U 1175/14 unter II A 2 c, nicht veröffentlicht; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 14 U 61/15 unter II I 2 b bb bbb (2), nicht veröffentlicht; Klimke aaO Rn. 3a; Schneider, VersR 2008, 859, 863) oder ob die Vorschrift - wie die Revision annimmt - auch Fälle umfasst, in denen die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch bereits vor dem 31. Dezember 2008 eingetreten sind (OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2014 - 20 U 120/14 unter I 1, nicht veröffentlicht; LG Hanau, Urteil vom 25. November 2014 - 6 O 39/14 S. 10 f., nicht veröffentlicht).

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2018 - 14 U 47/17

    Verbraucherdarlehensvertrag - Abgrenzung echter von unechter

    Vergleichbare Unterschiede bestehen auch zu dem vom Senat mit Urteil vom 13.05.2016 - 14 U 61/15 - (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen vom BGH, Beschl. v. 09.05.2017, XI ZR 266/16) entschiedenen Fall.
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