Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 13.07.2017 - Ausl 301 AR 112/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen des Erlasses eines Auslieferungshaftbefehls
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 19 IRG, Art 104 Abs 2 GG
Auslieferungsverfahren: Erfordernis einer richterlichen Anordnung bei Freiheitsentziehung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen des Erlasses eines Auslieferungshaftbefehls
- rechtsportal.de
IRG § 19
Voraussetzungen des Erlasses eines Auslieferungshaftbefehls - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 1608/07
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Festhaltung eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2017 - Ausl 301 AR 112/17
Darüber hinaus setzt eine Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 GG grundsätzlich ein vorherige richterlichen Anordnung voraus, wenn nicht eine vorläufige Festnahme wegen Bestehens von Gefahr im Verzug geboten ist (vgl. BVerfG StV 2011, 170 zum Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs. 3 S. 2 IRG in Evidenzfällen sowie zur Pflicht des Amtsgerichts zur jedenfalls summarischen Prüfung der Haftvoraussetzungen der §§ 15, 16 IRG;… vgl. hierzu näher Böhm in: Grützner/Pötz/Kress, Internationale Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 19 Rn. 5). - OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11
Voraussetzungen der Auslieferung nach Italien aufgrund eines Europäischen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.07.2017 - Ausl 301 AR 112/17
Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht - auch nicht im Form einer bloßen Schlüssigkeitsprüfung bei Bezeichnung des Tatvorwurfs als Katalogtat im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11) - sicher feststellen, dass das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten auch nach deutschem Recht strafbar wäre - etwa nach § 96 AufenthaltG.
- OLG Karlsruhe, 07.03.2018 - Ausl 301 AR 47/18
Auslieferungsverfahren: Erfordernis einer richterlichen Anordnung bei …
Eine Freiheitsentziehung setzt nach Art. 104 Abs. 2 GG auch im Auslieferungsverfahren grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung eines deutschen Richters voraus, wenn nicht eine vorläufige Festnahme wegen Bestehens von Gefahr im Verzug geboten ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017, Ausl 301 AR 112/17).(Rn.4).Darüber hinaus setzt eine Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus, wenn nicht eine vorläufige Festnahme wegen Bestehens von Gefahr im Verzug geboten ist (Senat, Beschluss vom 13.07.2017, Ausl 301 AR 112/17, juris; vgl. BVerfG StV 2011, 170 zum Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs. 3 S. 2 IRG in Evidenzfällen sowie zur Pflicht des Amtsgerichts zur jedenfalls summarischen Prüfung der Haftvoraussetzungen der §§ 15, 16 IRG;… vgl. hierzu näher Böhm in: Grützner/Pötz/Kress, Internationale Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 19 Rn. 5).