Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02   

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OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02 (https://dejure.org/2004,3596)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2004 - 7 U 207/02 (https://dejure.org/2004,3596)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Oktober 2004 - 7 U 207/02 (https://dejure.org/2004,3596)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Sorgfaltspflichtverletzung durch mangelhafte Koordination des Ablassvorganges im Rahmen der beim Top-Rope-Klettern angewandten Halbmastwurfsicherung; Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze über einer Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss im Rahmen von ...

  • Judicialis

    BGB § 254; ; BGB § 276; ; BGB § 823 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 276; BGB § 254
    Keine Haftungsprivilegierung für den Sichernden beim Top-Rope-Klettern in der Halle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254; BGB § 276; BGB § 823 Abs. 1
    Haftung des Sichernden für gesundheitliche Schäden infolge eines Sturzes beim sog. Top-Rope-Klettern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kletterpartner abstürzen lassen - Arbeitgeber verlangt von der sichernden Kletterpartnerin Schadenersatz

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Absturz beim Top-Rope-Klettern in der Halle wegen fehlerhafter Sicherung - keine Haftungsbeschränkung wie bei Wettkampfspielen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 228
  • SpuRt 2005, 251
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02
    Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich aber dann - mit Recht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGH a. a. O., BGHZ 63, 140, 144 f. = VersR 1975, 137, weitere Nachweise in BGH, Urteil vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02 - VersR 2003, 775, 776 = BGHReport 2003, 803, 804).

    (2.) Diese Rechtsprechung haben die Oberlandesgerichte teilweise für den Fall, dass kein oder kein gewichtiger Regelverstoß begangen wurde bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele angewendet, z. B. für Motorrad- oder Go-Kart-Rennen, Segelwettkämpfe oder Radtrainingsfahrten (vgl. die Nachweise in BGH a. a. O. VersR 2003, 775, 777 = BGHReport 2003, 803, 805).

    Dies gelte jedenfalls dann, wenn kein Versicherungsschutz bestehe (BGH a. a. O. VersR 2003, 775, 777 = BGHReport 2003, 803, 805).

    Nach alldem steht die Geltendmachung von Schäden nicht im Widerspruch zu Treu und Glauben, zumal die Beklagte die Deckung eines Haftpflichtversicherers hat (BGH a. a. O. VersR 2003, 775, 776 = BGHReport 2003, 803, 804).

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02
    (1.) Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelrechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, und dass daher ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den Nachweis voraussetzt, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGH, Urteil vom 05.11.1974 - VI ZR 100/73 - BGHZ 63, 140, 142 = VersR 1975, 137 (Fußballspiel)).

    Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich aber dann - mit Recht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGH a. a. O., BGHZ 63, 140, 144 f. = VersR 1975, 137, weitere Nachweise in BGH, Urteil vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02 - VersR 2003, 775, 776 = BGHReport 2003, 803, 804).

    Er ist nur bei ausgesprochen gefährlichen Sportarten in Betracht zu ziehen (BGH a.aa. O., BGHZ 63, 140, 144).

  • OLG Karlsruhe, 01.12.1977 - 4 U 146/76

    Haftungsausschluß; Hochgebirgstour; Schadensersatz; Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02
    Nur bei zusätzlichen Gefahren, die alle bewusst in Kauf nehmen (Wetterlage, Nachtbesteigung, Wahl eines anderen Weges), scheide danach eine Haftung der Bergsteiger für einfache Fahrlässigkeit untereinander aus (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.1977 - 4 U 146/76 - NJW 1978, 705).
  • OLG München, 16.10.1995 - 26 U 3360/95

    Haftung von Teilnehmern an einer Tagesklettertour

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02
    Bei einer leichten Klettertour ergebe sich eine Haftungsbeschränkung eines Teilnehmers weder aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 705 ff. BGB noch aus einer bewussten Inkaufnahme von Gefahren oder einem rechtsgeschäftlichen Haftungsausschluss (OLG München, Urteil vom 16.10.1995 - 26 U 3360/95 - OLGR München 1996, 1 f.).
  • LG Aschaffenburg, 09.08.2000 - 3 O 199/00

    Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer durch einen Sturz beim Klettern erlittenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02
    Danach kann von einer gefährlichen Sportart und einer Einwilligung in eine Gefahr nicht ausgegangen werden (so auch LG Aschaffenburg, Urteil vom 09.08.2000 - 3 O 199/00, zitiert nach Juris, Dok.-Nr. KORE 532662002 für einen "Freeclimber" bei einer Klettertour).
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 123/62

    Haftungsbeschränkungen unter Teilnehmern an einer Zuverlässigkeitsprüfung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02
    In diesen Fällen ist es - anders als möglicherweise bei einem gefährlichen Autorennen oder einer waghalsigen Felskletterei - auch nicht rechtlich angemessen, den Fahrer von der Haftung freizustellen (BGH, Urteil vom 05.03.1963 - VI ZR 123/62 - BGHZ 39, 156, 161).
  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 19/98

    Haftung des Unternehmers für unrichtige Erklärung hinsichtlich Reparaturfähigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02
    Dabei gilt ein auf das allgemeine Verkehrsbedürfnis ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab (BGH, Urteil vom 21.05.1963 - VI ZR 254/62 - BGHZ 39, 281, 286, Urteil vom 11.04.2000 - X ZR 19/98 - NJW 2000, 2812, 2813).
  • BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94

    Annahme eines Haftungsausschlusses bei Verletzung beim Spiel von Jugendlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02
    Der BGH hat jedoch betont, dass es sich bei den Kampfspielen um eine eigenständige Fallgruppe handele, die durch das Vorliegen verbindlicher Spielregeln geprägt sei, dass aber die Grundsätze über die Auswirkungen widersprüchlichen Verhaltens über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinausreiche (BGH, Urteil vom 21.02.1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 (Spiele am Badesee)).
  • BGH, 21.05.1963 - VI ZR 254/62

    Ritterspiele - Analoge Anwendung von §§ 829, 828 Abs. 1 BGB bei über 7jährigem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02
    Dabei gilt ein auf das allgemeine Verkehrsbedürfnis ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab (BGH, Urteil vom 21.05.1963 - VI ZR 254/62 - BGHZ 39, 281, 286, Urteil vom 11.04.2000 - X ZR 19/98 - NJW 2000, 2812, 2813).
  • BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80

    Haftung bei einem Eislauf-Unfall

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02
    Das jedem Wettkampf und besonderes dem Mannschaftswettkampf typischerweise inne wohnende Risiko, bei dem gebotenen kämpferischen Einsatz den Gegner zu verletzen oder selbst verletzt zu werden, verwirklicht sich nicht in gleicher Weise bei einem friedlich nebeneinander ausgeübten Individualsport (BGH, Urteil vom 13.07.1982 - VI ZR 148/80 - VersR 1982, 1004, 1005 (Schlittschuhlaufen)).
  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584) allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (BGHZ 154, 316, 324; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11) und ebenso bei vergleichbarer Interessenlage für die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB.

    Deshalb fehlt im Streitfall der den Haftungsausschluss rechtfertigende Gesichtspunkt der gegenseitigen Gefährdung durch eine gegeneinander gerichtete oder parallel ausgeübte sportliche Betätigung (vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11), deretwegen beim Wettkampf im allgemeinen für jeden Teilnehmer die Gefahr besteht, durch eigenes Verhalten sowohl Schädiger als auch Geschädigter zu werden (Senat BGHZ 63, 140, 145).

  • OLG Hamm, 05.11.2013 - 9 U 124/13

    Schwerer Kletterunfall - Sicherungspartner haftet umfassend

    Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Teilnehmer grundsätzlich Verletzungen in Kauf nähmen, die auch bei regelrechtem Spiel nicht zu vermeiden seien; dementsprechend komme ein Schadenersatzanspruch gegen einen Mitspieler nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte nachweise, dass dieser eine erhebliche Regelverletzung begangen habe (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az.: VI ZR 296/08; BGH, Urteil vom 05.11.1974, Az.: VI ZR 100/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Az.: 7 U 207/02; zustimmend im Ergebnis auch Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 823 Rdn. 565ff).

    Es verstoße - so die Begründung der zitierten Entscheidungen - gegen Treu und Glauben, wenn der Geschädigte den Schädiger in Anspruch nehme, obwohl er ebenso gut in dessen Lage hätte kommen können (BGH, Urteil vom 05.11.1974, Az.: VI ZR 100/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Az.: 7 U 207/02).

    Diesbezüglich ist - worauf das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend abstellt - bereits zweifelhaft, ob beim Klettern mit wechselseitiger Absicherung eine vergleichbare Gefahrensituation besteht (ablehnend insoweit OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Az.: 7 U 207/02; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.11.2012, Az.: 6 O 2345/12; LG Düsseldorf, Teilurteil vom 02.10.2009, Az.: 2b O 10/08).

  • LG Stuttgart, 13.07.2018 - 3 O 38/15

    Drittschäden aufgrund eines Sturzes in einer Kletterhalle: Deliktische Haftung

    Zwar ist auch dies Teil der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten Ziffer 1), es mag sogar ihr Kern sein (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004 - 7 U 207/02 = VersR 2006, 228).

    Es kann insofern offenbleiben, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierauf anwendbar ist oder nicht, da es sich nicht um eine Wettkampfsituation, sondern ein friedliches "Nebeneinander" der Seilschaft handelt (verneinend OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004 - 7 U 207/02, juris-Rn. 23 ff. = VersR 2006, 228; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.11.2012 - 6 O 2345/12, juris-Rn. 27 = NJW-RR 2013, 732; bejahend Doser , SpuRt 2014, 31 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 29.01.2008 - VI ZR 98/07, juris-Rn. 8 f. = VersR 2008, 540).

  • OLG Hamm, 20.09.2013 - 9 U 124/13

    Schwerer Kletterunfall - Sicherungspartner haftet umfassend

    Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Teilnehmer grundsätzlich Verletzungen in Kauf nähmen, die auch bei regelrechtem Spiel nicht zu vermeiden seien; dementsprechend komme ein Schadenersatzanspruch gegen einen Mitspieler nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte nachweise, dass dieser eine erhebliche Regelverletzung begangen habe (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az.: VI ZR 296/08; BGH, Urteil vom 05.11.1974, Az.: VI ZR 100/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Az.: 7 U 207/02; zustimmend im Ergebnis auch Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 823 Rdn. 565ff).

    Es verstoße - so die Begründung der zitierten Entscheidungen - gegen Treu und Glauben, wenn der Geschädigte den Schädiger in Anspruch nehme, obwohl er ebenso gut in dessen Lage hätte kommen können (BGH, Urteil vom 05.11.1974, Az.: VI ZR 100/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Az.: 7 U 207/02).

    Diesbezüglich ist - worauf das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend abstellt - bereits zweifelhaft, ob beim Klettern mit wechselseitiger Absicherung eine vergleichbare Gefahrensituation besteht (ablehnend insoweit OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Az.: 7 U 207/02; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.11.2012, Az.: 6 O 2345/12; LG Düsseldorf, Teilurteil vom 02.10.2009, Az.: 2b O 10/08).

  • LG Hannover, 16.11.2012 - 14 O 141/09

    Verkehrssicherungspflichten eines Kletterhallenbetreibers

    Inwieweit die Ausführungen des OLG Karlsruhe (Urt. v. 13.10.2004 - 7 U 207/02, VersR 2006, 228) zutreffend sind, bedarf damit für diesen Fall keiner Entscheidung, abgesehen davon, dass es sich in vorliegenden Fall nicht um "Toprope-Klettern" handelte.
  • OLG Brandenburg, 17.03.2011 - 12 U 82/09

    Kletterunfall an einem Kletterfelsen: Haftung eines Kletterers bei einem Sturz

    Diese Sicherungsfunktion schließt eine Haftungsbefreiung aus (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2006, 228).
  • KG, 22.09.2020 - 4 U 1064/20

    Haftung des Kletterpartners bei einem Kletterunfall: Haftungsverzicht für einfach

    2.2 Zwar hat die Rechtsprechung vereinzelt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Oktober 2004 - 7 U 207/02 = VersR 2006, 228 Rn. 25, juris; OLG München, Urteil vom 16. Oktober 1995 - 26 U 3360/95 Rn. 12ff, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. März 2011 - 12 U 82/09 = SpuRT 2012, 27 Rn. 26, juris; ferner J. Lange in: juris-PK-BGB, 9. Auflage, 2020, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 112 m.w.N.) die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses beim Bergklettern bzw. Sportklettern mit Blick auf die besondere Bedeutung der Sicherungsfunktion gegen die Folgen eines etwaigen Sturzes abgelehnt, hierbei jedoch - anders als vorliegend - das Bestehen einer Haftpflichtversicherung der Bewertung des dortigen Einzelfalls zugrunde gelegt.
  • LG Nürnberg-Fürth, 19.11.2012 - 6 O 2345/12

    Gefahrengemeinschaft beim Klettern: Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf das Wandklettern nicht anzuwenden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Aktenzeichen 7 U 207/02).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2008 - L 13 SB 25/04
    einer Berufskrankheit (SG Oldenburg, S 7 U 207/02) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen; alle Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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