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   OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05   

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OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05 (https://dejure.org/2005,4484)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.03.2005 - 3 Ws 82/05 (https://dejure.org/2005,4484)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. März 2005 - 3 Ws 82/05 (https://dejure.org/2005,4484)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absehen von einer mündlichen Anhörung bei einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Reststrafe bei Ausweisung des Verurteilten und Unzumutbarkeit der Wiedereinreise; Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bei einer Entscheidung über ...

  • Judicialis

    StGB § 57 Abs. 1; ; StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2; ; StGB § 66 Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 454 Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 454 Abs. 1 Satz 4; ; StPO § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; StPO § 456 a; ; StPO § 457 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafrestaussetzung bei ausgewiesenem Verurteilten - Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 223
  • StV 2005, 677
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Braunschweig, 19.11.2004 - Ws 271/04

    Bestehen einer Rechtsverweigerung durch Unterlassen einer Haftprüfung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05
    Eine dahingehende Annahme liegt in Anbetracht der - erfolglosen - Anträge des Verurteilten vom 06.11.2003 und vom 19.10.2004, von der Nachholung der Vollstreckung gem. § 456 a StPO abzusehen, was einem Straferlass gleichkäme (vgl. hierzu etwa Senat B. v. 22.12.2004 - 3 Ws 271/04 -), ohnedies eher fern.

    Dem Verurteilten bleibt es anheim gestellt, bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde auf Aufhebung bzw. Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 454 StPO, 57 Abs. 1 und 2 StGB anzutragen, sofern er nach wie vor das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will (vgl. Senat B. v. 22.12.2004 - 3 Ws 271/04 -).

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2000 - 3 Ws 42/00

    Versuchter Mord; Versagung bedingter Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05
    Der Strafvollstreckungskammer sowie dem Senat fehlen damit ausreichende Erkenntnismöglichkeiten und wichtige Entscheidungskriterien für die vorausschauende Beurteilung, ob der Verurteilte nicht mehr straffällig und eine Bewährungszeit durchstehen würde, letztlich aber auch für die darüber hinaus erforderliche Feststellung besonderer Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen jüngst Senat B. v. 10.03.2005 - 3 Ws 56/05 - OLG Düsseldorf StV 2003, 679; KG B. v. 22.05.2001 - 5 Ws 233/01 - bei juris Rechtsprechung; LG Freiburg StV 2003, 91; vgl. auch wegen des Verhältnisses zu § 456 a StPO: Senat StV 2002, 322; OLG Karlsruhe Die Justiz 1993, 233; OLG Stuttgart StV 1999, 276).
  • OLG München, 14.12.1987 - 2 Ws 1325/87

    Strafrestaussetzung; Halb-Verbüßung; Totschlag; Verurteilter; Tatrichter; Minder

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05
    Dass der Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falles verneinte, steht dem nicht notwendig entgegen (OLG München NStZ 1988, 129; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 29).
  • BVerfG, 09.10.2003 - 2 BvR 1497/03

    Auslieferung; Vollzugszwecke (Resozialisierung; Verwirklichung mit ausreichender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05
    Schließlich können besondere Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht wegen der dem Verurteilten gegenüber anderen abgeurteilten Straftätern "durch die frühzeitige Abschiebung gewährten Vergünstigung" schlechterdings verneint werden (vgl. zu Sinn und Zweck der Regelungen des § 456 a StPO: BVerfG B. v. 09.10.2003 - 2 BvR 1497/03 - OLG Düsseldorf NStE Nr. 4 zu § 456 a StPO; LR-Wendisch StPO 25. Aufl. § 456 a Rdnr. 1; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 456 a Rdnr. 1 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 19.03.1999 - 3 Ws 37/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05
    Der Strafvollstreckungskammer sowie dem Senat fehlen damit ausreichende Erkenntnismöglichkeiten und wichtige Entscheidungskriterien für die vorausschauende Beurteilung, ob der Verurteilte nicht mehr straffällig und eine Bewährungszeit durchstehen würde, letztlich aber auch für die darüber hinaus erforderliche Feststellung besonderer Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen jüngst Senat B. v. 10.03.2005 - 3 Ws 56/05 - OLG Düsseldorf StV 2003, 679; KG B. v. 22.05.2001 - 5 Ws 233/01 - bei juris Rechtsprechung; LG Freiburg StV 2003, 91; vgl. auch wegen des Verhältnisses zu § 456 a StPO: Senat StV 2002, 322; OLG Karlsruhe Die Justiz 1993, 233; OLG Stuttgart StV 1999, 276).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 1 Ws 951/99

    Berücksichtigung der Strafzwecke bei Aussetzung der Vollstreckung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05
    Der Strafvollstreckungskammer sowie dem Senat fehlen damit ausreichende Erkenntnismöglichkeiten und wichtige Entscheidungskriterien für die vorausschauende Beurteilung, ob der Verurteilte nicht mehr straffällig und eine Bewährungszeit durchstehen würde, letztlich aber auch für die darüber hinaus erforderliche Feststellung besonderer Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen jüngst Senat B. v. 10.03.2005 - 3 Ws 56/05 - OLG Düsseldorf StV 2003, 679; KG B. v. 22.05.2001 - 5 Ws 233/01 - bei juris Rechtsprechung; LG Freiburg StV 2003, 91; vgl. auch wegen des Verhältnisses zu § 456 a StPO: Senat StV 2002, 322; OLG Karlsruhe Die Justiz 1993, 233; OLG Stuttgart StV 1999, 276).
  • OLG Karlsruhe, 13.12.1990 - 1 Ws 283/90

    Aussetzung; Strafrest; Mündliche Anhörung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05
    Die Haltung des Verurteilten ähnelt bei diesen Gegebenheiten der Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung, die zu einer Ablehnung der Reststrafenaussetzung führen muss (Senat B. v. 06.09.2002 - 3 Ws 188/02 - OLG Karlsruhe Die Justiz 1991, 94).
  • LG Freiburg, 17.09.2002 - 12 StVK 390/02
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05
    Der Strafvollstreckungskammer sowie dem Senat fehlen damit ausreichende Erkenntnismöglichkeiten und wichtige Entscheidungskriterien für die vorausschauende Beurteilung, ob der Verurteilte nicht mehr straffällig und eine Bewährungszeit durchstehen würde, letztlich aber auch für die darüber hinaus erforderliche Feststellung besonderer Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen jüngst Senat B. v. 10.03.2005 - 3 Ws 56/05 - OLG Düsseldorf StV 2003, 679; KG B. v. 22.05.2001 - 5 Ws 233/01 - bei juris Rechtsprechung; LG Freiburg StV 2003, 91; vgl. auch wegen des Verhältnisses zu § 456 a StPO: Senat StV 2002, 322; OLG Karlsruhe Die Justiz 1993, 233; OLG Stuttgart StV 1999, 276).
  • OLG Karlsruhe, 10.01.2000 - 2 Ws 313/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05
    Eine derartige Beurteilung bedarf einer hinreichenden Tatsachengrundlage, die alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls erfasst (OLG Karlsruhe StV 2000, 156).
  • KG, 08.06.1995 - 5 Ws 154/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05
    Hervorgehoben sei hier insoweit mit Blick auf eine etwaige erneute Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, dass - entgegen deren Rechtsauffassung - besondere Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB durchaus auch der Entwicklung der Persönlichkeit eines Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges bzw. - wie hier - in der Zeit nach dessen Entlassung aus der Haft entnommen werden können; auch seine Lebensverhältnisse sind bei der gebotenen Gesamtwürdigung geeignet, ggf. solche Umstände zu begründen (Senat B. v. 17.11.2000 - 3 Ws 205/00 - LG Freiburg a.a.O.), zumal die Schuldschwere oder generalpräventive Gründe nicht nur zwischen Halbstrafen- und Zwei-Drittel-Zeitpunkt (vgl. KG NStZ-RR 1997, 27), sondern auch infolge Zeitablaufs zunehmend zurücktreten (Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 57 Rdnr. 29 a).
  • KG, 22.05.2001 - 5 Ws 233/01
  • OLG Saarbrücken, 18.12.2014 - 1 Ws 164/14

    Strafvollstreckungssache: Nebeneinander der Entscheidungen über das Absehen von

    Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten kann - außer in den Fällen des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO - nach ganz herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, nämlich auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte - wie hier - ausgewiesen und ihm die Wiedereinreise nicht zumutbar ist, weil ihm in diesem Falle die Verhaftung und die Nachholung der Strafvollstreckung nach § 456a Abs. 2 StPO droht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f. - Rn. 8 nach juris; StV 2000, 382 - Rn. 10 - 12 nach juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223 f. - Rn. 6 nach juris; OLG Köln StV 2009, 261 f. - Rn. 9 nach juris; OLG Bremen NStZ 2010, 718 f. - Rn. 8 nach juris; OLG Bamberg StV 2011, 421 f. - Rn. 7 nach juris; Fischer, a. a. O., § 57 Rn. 33; LK-Hubrach, a. a. O., § 57 Rn. 83; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 454 Rn. 32; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 454 Rn. 49; a. A.: OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2010 - 3 Ws 39/10, Rn. 19 ff. nach juris).
  • OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10

    Strafrestaussetzung: Zulässigkeit des Antrags eines ausgewiesenen Verurteilten;

    Die nach § 454 Abs. Satz 3 StPO gebotene mündliche Anhörung darf auch dann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie dem Verurteilten deshalb unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe (§ 456 a Abs. 2 Satz 1 StPO) und möglicherweise eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Strafbewehrungen befürchten zu müssen (Anschluss an OLG Köln aaO., OLG Karlsruhe StV 2005, 677 f. = StraFo 2005, 258 f. = NStZ-RR 2005, 223 f. = Justiz 2005, 360 f. und OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f.; aA.: OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2010 - 3 Ws 39/10 = StRR 2010, 317 f.).

    Es ist dabei allein Sache des Verurteilten, bei der Vollstreckungsbehörde (und nicht bei der Strafvollstreckungskammer oder gar dem Strafsenat, welche dafür nicht zuständig sind) die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer der Durchführung des Verfahrens nach §§ 454 Abs. 1 und 2 StPO, 57 Abs. 1 und 2 StGB zu erwirken, sofern er das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223).

  • OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10

    Strafvollstreckung: Auslegung des Antrags eines abgeschobenen Verurteilten in

    Damit hat der Verurteilte Einwendungen nach §§ 458 Abs. 2, 462, 462 a StPO gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben, auch für die Dauer der Exploration durch den Sachverständigen und die mündliche Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer nicht von der bereits angeordneten Nachholung der Strafvollstreckung abzusehen (s. aber OLG Karlsruhe Justiz 2005, 360 [361], wonach der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben ist).

    b) Der Zulässigkeit einer einstweiligen Aussetzung der Nachholungsanordnung und des Vollstreckungshaftbefehls kann nicht entgegengehalten werden, dass für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil nach einer Entscheidung nach § 456 a StPO eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht käme, denn die Abschiebung hindert eine solche Entscheidung nicht (vgl. OLG Stuttgart StV 1999, 276; OLG Düsseldorf StV 2003, 679; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 360; KG, Beschluss vom 22.05.2005, 5 Ws 233/01, - zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10

    Bedingte Entlassung, Anhörung, Ausnahme, Auslandsaufenthalt

    Zum Teil wird - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer - vom Erfordernis der mündlichen Anhörung darüber hinaus in Fällen abgesehen, in denen die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gem. § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644 - 645; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, S. 223; OLG Düsseldorf, BeckRS 2000 30093436).

    Ob es dabei Sache der Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer der Durchführung des Verfahrens nach §§ 454 Abs. 1, 2 StPO, 57 Abs. 1, 2 StGB zu erwirken, sofern sie das Risiko ihrer Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will ( vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, S. 223), und inwieweit und nach welcher Maßgabe Fragen des freien Geleits zu prüfen und zu entscheiden sind (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2007, S. 243), wäre gleichsam im Einzelfall durch die Strafvollstreckungskammer zu klären.

  • OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14

    Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen

    Die Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls dürfte nicht der Strafvollstreckungskammer obliegen, sondern dem Oberlandesgericht im Justizverwaltungsstreitverfahren (im Anschluss an OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris, entgegen OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114).

    Nach anderer Auffassung, der der Senat zuneigt, ist auch bei gleichzeitigen Einwendungen gegen eine Nachholung der Strafvollstreckung und gegen den nach § 456a Abs. 2 S. 3 StPO erlassenen Vollstreckungshaftbefehl für die letztere Entscheidung allein der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (so OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris).

  • KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14

    Anhörung eines ausgewiesenen Verurteilten

    Dies gilt etwa dann, wenn der Verurteilte ausdrücklich auf sie verzichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 454 Rdn. 30), wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 454 StPO Rdn. 24; OLG Hamm a.a.O.) oder wenn die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421 ; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; OLG Köln StV 2009, 261; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223; weitergehend [zwingendes Absehen von der mündlichen Anhörung selbst bei Einreisebereitschaft] OLG Düsseldorf StV 2000, 382).

    Sie hat insoweit zu entscheiden, ob es Sache des Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aufhebung oder Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer des Aussetzungsverfahrens nach §§ 454 Abs. 1, Abs. 2 StPO, 57 Abs. 1 StGB zu erwirken, sofern er das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, S. 223; OLG Köln StV 2009, 261), und inwieweit und nach welcher Maßgabe die Erteilung sicheren Geleits in Betracht kommt (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2007, 243).

  • OLG Köln, 09.01.2009 - 2 Ws 644/08

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Reststrafe bei im Ausland

    Neben den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen ist von einer mündlichen Anhörung auch dann abzusehen, wenn sie unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO befürchten zu müssen (OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333; OLG Karlsruhe StV 2005, 677; Appl in Karlsruher Kommentar, 6. Auflage, § 454 Rdn. 29; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 454 Rdn. 32; a.A. OLG Schleswig SchHA 2004, 243).
  • KG, 13.09.2013 - 2 Ws 445/13

    Führungsaufsicht bei Verurteilten mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland

    Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten kann auch dann abgesehen werden, wenn sie - wie hier - unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg, StV 2011, 421; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 339; OLG Köln, StV 2009, 261; OLG Karlsruhe, StV 2005, 677; OLG Düsseldorf, StV 2000, 382; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 454 Rdn. 24).
  • OLG Karlsruhe, 29.11.2011 - 2 VAs 21/11

    Strafvollstreckung: Rechtsweg bei Ablehnung eines Antrags auf zeitweise

    Damit ist insoweit allein der Rechtsweg gemäß §§ 23ff. EGGVG eröffnet (KG B. v. 04.06.2009 1 VAs 22/09 in juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223).
  • OLG Hamm, 04.05.2010 - 5 Ws 142/10

    Anhörung, mündliche, Strafaussetzung zur Bewährung, ausgewiesener Verurteilter

    31. Dezember 2004 geltende Ausländergesetz droht (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 - 5 Ws 453/08 - OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 3 Ws 61/08 - OLG Karlsruhe, StV 2005, 677 = NStZ-RR 2005, 223; OLG Düsseldorf, StV 2000, 382; NStZ 2000, 333; JMBl NW 1996, 71; 1989, 69).
  • OLG Karlsruhe, 05.05.2020 - 2 Ws 84/20

    Telefonische Anhörung des Verurteilten zur Reststrafenaussetzung während der

  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08

    Grundsatz der Entscheidungskonzentration; mündliche Anhörung

  • OLG Hamburg, 02.01.2008 - 3 Ws 183/07
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