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   OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33510
OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21 (https://dejure.org/2021,33510)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.07.2021 - 6 W 8/21 (https://dejure.org/2021,33510)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21 (https://dejure.org/2021,33510)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Faktencheck-Hinweis

    § 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG
    Deliktische Unterlassungshaftung des Betreibers einer sozialen Plattform (hier: Facebook) für Rechtsverstöße im Rahmen eines Faktencheck-Hinweises

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die deliktische Unterlassungshaftung des Betreibers einer sozialen Plattform für Rechtsverstöße im Rahmen eines Faktencheck-Hinweises richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, namentlich nach § 8 UWG, und unterliegt nicht der Privilegierung nach § 10 TMG, wenn der ...

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit des Hinweises auf einen "Faktencheck" bei Facebook

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Faktencheck zu Corona-Meldung bei Facebook - Corona-Virus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 272
  • MMR 2022, 901

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20

    Fact-Check - Wettbewerbsverstoß im Internet: Geschäftliche Handlung und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Die Beklagte hat mit dem Einstellen des angegriffenen Faktencheck-Hinweises auf Facebook und dessen Verknüpfung mit dem Beitrag der Klägerin eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten des eigenen Unternehmens und im Übrigen auch zugunsten des Absatzes des fremden, nämlich für die Faktencheckbeiträge durch die Beklagte vergüteten und zudem in diesem Rahmen um Spenden werbenden Unternehmens "C" vorgenommen (siehe zu letzterem ausführlich Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 = GRUR-RR 2020, 429 [juris Rn. 65 ff]).

    (1) Dass der geschäftlich handelnde Faktenprüfer, namentlich "C", in Wettbewerb zu dem vom Faktencheck betroffenen Unternehmen steht, hat der Senat bereits an anderer Stelle entschieden und ausführlich begründet (Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 73 ff]).

    Bei der - mit Rücksicht auf die Gesamtabwägung hinsichtlich der Frage, ob eine Äußerung einen Mitbewerber herabsetzt, gebotenen - Würdigung der Aussage sind nicht nur die unmittelbaren Äußerungen, sondern auch elektronische Verweisungen auf Äußerungen an anderer Stelle einzubeziehen, soweit sie erkennbar als Beleg und Ergänzung dienen sollen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 23 f - Coaching-Newsletter; Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 84]).

    Sie ist grundsätzlich von demjenigen hinzunehmen, der sich selbst in die öffentliche Debatte begeben hat (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 90]).

    Dies ist seinerseits missverständlich, wenn der zum Gegenstand der Faktenprüfung gemachte Umstand nicht eine Behauptung der so gekennzeichneten Berichterstattung ist oder es sich bei dem Faktenprüfungsbericht insgesamt um eine wertende Stellungnahme handelt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 96] mwN), wie es beim vorliegenden "C"-Artikel der Fall ist.

    Bei einem auf kurze Beiträge ausgelegten Medium wie Facebook ist nämlich nicht damit zu rechnen, dass die überwiegende Mehrzahl der Nutzer bzw. der durchschnittliche, lediglich situationsadäquat aufmerksame und gründliche Nutzer von Facebook beiden Links folgt, beide Beiträge zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 94]) und bemerkt, dass - wie ausgeführt - Beanstandung durch den Faktencheck-Hinweis nicht wenigstens u.a. auf der Identifikation einer Falschbehauptung in dem geprüften Beitrag beruht.

    Aufgrund dieser Position wird der Äußerung eines Faktenprüfers tendenziell eine höhere Glaubhaftigkeit beigemessen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 97]) und eine gewisse Wertschätzung entgegengebracht.

    Für den Staat gilt daher eine Neutralitätspflicht im publizistischen Wettbewerb: Er darf nicht bestimmte Meinungen oder Tendenzen durch Förderung begünstigen oder benachteiligen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 98] mwN).

    Dabei muss hier nicht abschließend erörtert werden, welche Konsequenzen für das Verhältnis zwischen der Beklagten und den einzelnen Nutzern sich daraus im Einzelnen ergeben (vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15), insbesondere in welchen Fällen die Faktenprüfung in der gegenwärtigen Form die gebotenen Grenzen einhält (siehe dazu (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris; offengelassen Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 99]).

    Dadurch können die Reichweite der Werbung und auch die Verbreitung des Artikels der Klägerin erheblich eingeschränkt werden; dies ist letztlich sogar - wie die Beklagte im Beschwerdeverfahren bestätigt - eines der Ziele der Faktenprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 100]).

    Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Schutz des Artikels von "C" sich nicht mit vollem Gewicht auf den hier angegriffenen Kurzhinweis erstreckt, da "C" im Netzwerk der Beklagten nicht nur ihre inhaltliche publizistische Tätigkeit verfolgt, sondern als von der Beklagten beauftragte Faktenprüferin auftritt und dabei auch ihre Geschäftsinteressen wahrnimmt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 102]).

    Dies ist ein sachlicher Grund für die Einrichtung und Durchführung einer Faktenprüfung (vgl. Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 102 f]; Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris Rn. 16).

    Jedenfalls aber gelten dann erhöhte Anforderungen für die Vermeidung von Missverständnissen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 104]), die im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - nicht eingehalten sind.

    (e) Die Klägerin ist durch die Einschränkung der Verbreitung ihres Beitrags und insbesondere durch die von der Beklagten als Plattformbetreiberin übernommenen und unterstützten Kritik in ihren aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit und in ihrem nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Geltungsanspruch ihres Unternehmens und ihrer nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten beruflichen Betätigung betroffen (siehe Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 107]).

    Dabei kann der Senat wie bisher (Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 109]; Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20 juris Rn. 17) dahinstehen lassen, ob die Verknüpfung zwischen einem beanstandeten Artikel und dem Ergebnis der Faktenprüfung im Allgemeinen das einzige Mittel ist, um das von Facebook verfolgte und an sich legitime Ziel, die Verbreitung von Falschmeldungen und die Abkapselung von Nutzergruppen zu verhindern.

    Unlautere Handlungen bei der konkreten Durchführung des Faktenchecks sind vom Inhalt einer generellen Zulässigkeit der oder Einwilligung in die Faktenprüfung jedenfalls im Zweifel nicht abgedeckt (siehe Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 105]).

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14

    Im Immobiliensumpf - Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; GRUR 2016, 710 Rn. 38 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; Köhler, aaO § 4 Rn. 1.13).

    Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; GRUR 2017, 298 Rn. 12 - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; GRUR 2017, 844 Rn. 29 f - klinikbewertungen.de; vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 9 - Hochleistungsmagneten; GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf; GRUR 2017, 298 Rn. 12 - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; GRUR 2017, 844 Rn. 29 f - klinikbewertungen.de).

    Im Fall einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf; vgl. BVerfGE 85, 1, 15).

    Ein tatsächlicher Gehalt tritt insbesondere hinter die Bewertung zurück, wenn er sich als nicht konkretisiert, pauschal und gänzlich substanzarm darstellt (BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 28 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Als Tatsachenbehauptung kann auch eine Äußerung zu qualifizieren sein, die auf Werturteilen beruht, wenn und soweit sie bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 26 - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; GRUR 2016, 104 Rn. 24), insbesondere wenn sie nicht als (Rechts-)Meinung kenntlich gemacht ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 28 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Ob und inwieweit sich für den Adressaten in dem Werturteil zugleich ein substanzieller Tatsachenkern verkörpert, ist nach dem Kontext zu entscheiden, in dem der Vorwurf erhoben wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 28 mwN - Im Immobiliensumpf; GRUR 2016, 104 Rn. 24 mwN).

    (2) Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus, wobei maßgebend ist, wie der angesprochene Verkehr die Äußerung nach Form und Inhalt im Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 2.13 mwN).

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; GRUR 2017, 298 Rn. 12 - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; GRUR 2017, 844 Rn. 29 f - klinikbewertungen.de; vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 9 - Hochleistungsmagneten; GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf; GRUR 2017, 298 Rn. 12 - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; GRUR 2017, 844 Rn. 29 f - klinikbewertungen.de).

    Als Tatsachenbehauptung kann auch eine Äußerung zu qualifizieren sein, die auf Werturteilen beruht, wenn und soweit sie bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 26 - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; GRUR 2016, 104 Rn. 24), insbesondere wenn sie nicht als (Rechts-)Meinung kenntlich gemacht ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 28 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten (BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 26 mwN - "Mal PR-Agent, mal Reporter").

    Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn eine zum Zeitpunkt der Äußerung bewusst unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt (vgl. BVerfGE 99, 185, 197 mwN; BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 35 mwN - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; Bethge, aaO Art. 5 Rn. 28 mwN).

    Während wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, besteht an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. nur BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 35 mwN - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; BVerfGE 99, 185, 197 mwN).

  • OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20

    Faktenprüfungshinweis - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Insbesondere kann ein Presseunternehmen, das einen Beitrag in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht hat, grundsätzlich nicht untersagen, dass dort ein Posting dieses Beitrags mit der Kennzeichnung als "Falsche Informationen - Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft" verknüpft wird, wenn dieser Faktenprüfungs-Hinweis und ein damit verknüpfter Artikel des vom Netzwerkbetreiber beauftragten Faktenprüfers sachlich gehalten und weder unwahr noch missverständlich sind, nämlich der angesprochene Verkehr ihnen die Behauptung der Tatsache entnimmt, dass der geprüfte Beitrag falsche Informationen gebe, die auf zentrale tatsächliche Elemente des geprüften Beitrags zutrifft (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris).

    Dabei muss hier nicht abschließend erörtert werden, welche Konsequenzen für das Verhältnis zwischen der Beklagten und den einzelnen Nutzern sich daraus im Einzelnen ergeben (vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15), insbesondere in welchen Fällen die Faktenprüfung in der gegenwärtigen Form die gebotenen Grenzen einhält (siehe dazu (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris; offengelassen Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 99]).

    Dies ist ein sachlicher Grund für die Einrichtung und Durchführung einer Faktenprüfung (vgl. Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 102 f]; Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris Rn. 16).

    Ebenfalls unschädlich ist, dass die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks, die den Rahmen für die hier inmitten stehende Betätigung von "C" als Faktenprüferin schafft, solche der Allgemeinheit dienenden Ziele letztlich aus der Motivation heraus verfolgt, eine Beeinträchtigung der Attraktivität ihres wirtschaftlich erfolgreichen Geschäftsmodells bei den Nutzern zu vermeiden (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris Rn. 16).

    Dabei kann der Senat wie bisher (Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 109]; Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20 juris Rn. 17) dahinstehen lassen, ob die Verknüpfung zwischen einem beanstandeten Artikel und dem Ergebnis der Faktenprüfung im Allgemeinen das einzige Mittel ist, um das von Facebook verfolgte und an sich legitime Ziel, die Verbreitung von Falschmeldungen und die Abkapselung von Nutzergruppen zu verhindern.

    Allerdings ist zu beachten, dass zumindest ein annähernd gleich wirksames Mittel nicht ersichtlich ist, soweit es darum geht, auf die Unrichtigkeiten in zentralen tatsächlicher Elemente einer Berichterstattung hinzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris Rn. 17).

  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; GRUR 2016, 710 Rn. 38 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35, 40 - Verkürzter Versorgungsweg II; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 1.13).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; Köhler, aaO § 4 Rn. 1.13).

    Von Bedeutung ist weiter das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht, bzw. in welchem Maß der Mitbewerber beeinträchtigt wird (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 mwN - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Umgekehrt ist der Schutz der Pressefreiheit umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen verfolgt (vgl. BGH, GRUR 2015, 906 Rn. 37 mwN - TIP der Woche; GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Äußerung an (vgl. BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; GRUR 2017, 298 Rn. 12 - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; GRUR 2017, 844 Rn. 29 f - klinikbewertungen.de; vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf).

    Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; BVerfGE 85, 1, 15).

    Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 9 - Hochleistungsmagneten; GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf; GRUR 2017, 298 Rn. 12 - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; GRUR 2017, 844 Rn. 29 f - klinikbewertungen.de).

    Entsprechendes gilt für ein auf Tatsachen gestütztes Werturteil (vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 21 - Hochleistungsmagneten; st. Rspr.).

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Im Bereich des Internets gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen, für die Diensteanbieter - also natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (§ 2 Nr. 1 TMG) - gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind, auch solche fremden Informationen, die sich Diensteanbieter zu Eigen machen (BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 25 mwN - Hotelbewertungsportal).

    Ob dies der Fall ist, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 25 mwN - Hotelbewertungsportal; GRUR 2020, 543 Rn. 16 mwN - Kundenbewertungen auf Amazon).

    Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 25 mwN - Hotelbewertungsportal).

    Zudem setzt zwar die Anwendung des privilegierenden Haftungsmaßstabs nach § 7 Abs. 2 Satz 1, § 10 TMG etwa im Fall eines Internet-Bewertungsportals voraus, dass dessen Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen; verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann eine Haftung nach § 4 UWG gerechtfertigt sein (BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 34 mwN - Hotelbewertungsportal).

  • BGH, 23.06.2020 - KVR 69/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Die Grundrechte entfalten aber eine mittelbare Drittwirkung im Lauterkeitsrecht und sind auch bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen (vgl. Senat, aaO; siehe auch BGHZ 226, 67 Rn. 105 - Facebook).

    Dementsprechend ist auch die marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem deutschlandweiten Nachfragemarkt für soziale Netzwerke höchstrichterlich bestätigt (vgl. BGHZ 226, 67 Rn. 36 ff - Facebook) und zu berücksichtigen.

    Je nach den Umständen, insbesondere wenn private Unternehmen - wie hier - in eine dominante Position rücken und die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen, kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staats im Ergebnis nahe- oder auch gleichkommen (BGHZ 226, 67 Rn. 105 - Facebook).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; BVerfGE 85, 1, 15).

    Im Fall einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 mwN - Im Immobiliensumpf; vgl. BVerfGE 85, 1, 15).

    Dabei kann eine Äußerung auch als Tatsachenbehauptung einen Beitrag zur Meinungsbildung leisten und daher den Schutz nach Art. 5 Abs. 1 GG genießen (vgl. nur BVerfGE 85, 1, 15; Sachs/Bethge, GG, 9. Aufl., Art. 5 Rn. 27 mwN).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21
    Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn eine zum Zeitpunkt der Äußerung bewusst unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt (vgl. BVerfGE 99, 185, 197 mwN; BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 35 mwN - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; Bethge, aaO Art. 5 Rn. 28 mwN).

    Auch soweit der Schutzbereich der Meinungsfreiheit für eine auch wertende Elemente umfassende, insgesamt als Werturteil zu behandelnde Gesamtaussage, die aber über einen Tatsachenkern verfügt, eröffnet ist, fällt dessen Wahrheitsgehalt zumindest bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 99, 185, 197 mwN).

    Während wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, besteht an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. nur BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 35 mwN - "Mal PR-Agent, mal Reporter"; BVerfGE 99, 185, 197 mwN).

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

  • BGH, 17.10.2013 - I ZR 173/12

    Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

  • BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19

    Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen

  • OLG Hamm, 20.08.2020 - 6 W 32/20

    Hohes Zeugenalter begründet Besorgnis des Beweismittelverlusts!

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08

    Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 136/13

    TIP der Woche - Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung:

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

  • BGH, 22.02.2005 - KZR 2/04

    Sparberaterin II

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • OLG Karlsruhe, 25.04.2001 - 6 U 217/00

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung von Vertragsverstößen - Glaubhaftmachung

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 496/18

    Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 60/11

    Peek & Cloppenburg III

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 74/14

    Haftung für Hyperlink - Wettbewerbsverstoß im Internet: Voraussetzungen einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 193/18

    Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17

    Wikingerhof/Booking.com

  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 66/17

    Eröffnung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung für eine auf Unterlassung

  • LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22

    paternalistische Anmaßung - Einblendung eines Hinweises beim Teilen eines

    Das erkennende Gericht ist zur Entscheidung international und örtlich zuständig, Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 - 6 W 8/21, GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 26 ff.).

    Die Kammer unterstellt für die Zwecke des Eilverfahrens zugunsten der Antragstellerin, dass die vertragliche Anspruchsgrundlage dem im Vordergrund stehenden wettbewerbsrechtlichen Anspruch nachgeordnet sein soll (vgl. zu der entsprechenden Konstellation OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 - 6 W 8/21, GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 24).

    Hieran ändert das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nichts (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 - 6 W 8/21, GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 43 ff.).

    a) Ohne zur Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet zu sein, geht die Kammer davon aus, dass in vorliegender Konstellation das Gericht am Deliktsort des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO im Wege einer Annexkompetenz auch darüber entscheiden darf, ob eine Verletzungshandlung kraft vertraglicher Vereinbarung rechtswidrig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2021 - 6 W 8/21, GRUR-RS 2021, 22158, Rn. 31 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2024 - 6 U 418/22

    Apotheke: Online-Verkauf von OTC-Medikamenten gegen Entgelt von 10% des

    Diese folgt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen der deliktischen Natur der geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel la-VO (vgl. dazu ausführlich Senat, GRUR-RR 2022, 272 Rn. 26 ff. - Faktencheck-Hinweis) sowie wegen der Privilegierung der Widerklage, sofern diese - wie im Streitfall - auf denselben Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, aus Art. 8 Nr. 3 Brüssel la-VO.
  • LG Karlsruhe, 08.12.2022 - 13 O 17/22

    Zulässigkeit von Online-Marktplätzen für apothekenpflichtige Arzneimittel

    Dies gilt im Hinblick auf die deliktische Natur des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2022, 272 Rn. 26 ff.) und die Privilegierung der Widerklage in Art. 8 Nr. 3 Brüssel Ia-VO.
  • LG Köln, 17.08.2022 - 28 O 41/21

    Facebook muss Hinweis auf Fehlinformation bei Artikel mit medizinischen

    Die Beklagte verlässt somit aus Sicht des Rezipienten ihre neutrale Position als Hosting-Plattform, die lediglich ihre technische und digitale Infrastruktur mit dem Ziel bereitstellt, einen freien Meinungsaustausch anzustoßen, sondern sie greift einen bestimmten Beitrag heraus und kennzeichnet ihn als Falschinformation und damit als für die freie Diskussion weniger wertvoll (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2021, Az. 6 W 8/21, Rn. 42, juris).

    Es kann hier beispielhaft auf den Fall des OLG Karlsruhe im Beschluss vom 14.07.2021, Az. 6 W 8/21, Bezug genommen werden, in dem ein Artikel mit dem Hinweis "Fehlender Kontext" gekennzeichnet wurde, was nach der offenen Formulierung der Gemeinschaftsstandards nach Abschnitt IV., Ziffer 21 als Maßnahme ohne weiteres möglich erscheint.

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