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   OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01   

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OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01 (https://dejure.org/2001,4493)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.08.2001 - 3 Ws 139/01 (https://dejure.org/2001,4493)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. August 2001 - 3 Ws 139/01 (https://dejure.org/2001,4493)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Ermessen ; Bewährungswiderruf ; Mündliche Anhörung ; Verzicht des Verurteilten

  • Judicialis

    StPO § 44 Satz 1; ; StPO § 45 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 453 Abs. 1 Satz 3; ; StGB § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2003, 344
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 06.05.1985 - 2 Ws 184/85
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01
    Der Verurteilte hat in einem nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichenden Maß die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit seines Vorbringens, aufgrund seiner psychischen Situation nicht dazu im Stande gewesen zu sein, auf den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts vom 02.03.2001 im Rahmen einer sofortigen Beschwerde fristgerecht zu reagieren, dargetan (BGHSt 21, 334, 350; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2207; dass. wistra 1990, 364).

    Ebenso wenig ist ihm anzulasten, dass er die Notwendigkeit der Beifügung eines hinreichend aussagekräftigen ärztlichen Attestes verkannte, vielmehr sein u.a. auf Briefbögen der Klinik vorgetragenes Gesuch auch inhaltlich für ausreichend entschuldigend erachtete (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2207).

  • OLG Nürnberg, 17.02.2000 - Ws 45/00
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01
    Trotz der Ausgestaltung des § 453 Abs. 1 Satz 3 StGB als Sollvorschrift ist die darin vorgesehene Verpflichtung zur mündlichen Anhörung zwingend, wenn sie weitere Aufklärung verspricht und schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen (ständ. Rspr. d. Senats, vgl. etwa B.v.16.07.1998 -3 Ws 150/98-, B.v.23.03.2000 -3 Ws 45/00-).

    Außerdem hat das Gericht, wenn es die Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine Zahlungsauflage widerrufen will, aufzuklären und in der Entscheidung darzulegen, dass der Verurteilte zahlungsfähig war oder eine selbstverschuldete Zahlungsunfähigkeit bestand (Senat B.v.23.03.2000 -3 Ws 45/00-; OLG Hamm StV 1993, 259; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 323).

  • OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01
    Bestehen hingegen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung des Verurteilten, sich einer mündlichen Anhörung zu stellen, so muss sich das mit dem Widerruf befasste Gericht wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 91).

    Der Verurteilte ist vielmehr zu einem anzuberaumenden Termin zu laden (OLG Stuttgart MDR 1987, 164, 165; OLG Frankfurt a.a.O.; LG Saarbrücken NStZ-RR 2000, 245; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.§ 453 Rdnr. 7.; a.M. Kropp NStZ 1998, 536).

  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01
    Der Verurteilte hat in einem nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichenden Maß die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit seines Vorbringens, aufgrund seiner psychischen Situation nicht dazu im Stande gewesen zu sein, auf den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts vom 02.03.2001 im Rahmen einer sofortigen Beschwerde fristgerecht zu reagieren, dargetan (BGHSt 21, 334, 350; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2207; dass. wistra 1990, 364).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller dem Gericht mit den verwendeten Mitteln das Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft macht, d.h. es in die Lage versetzt, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen über das Gesuch zu entscheiden (BGHSt 21, 334, 347).

  • BayObLG, 23.08.1988 - RReg. 3 St 110/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01
    Unter diesen Umständen ist es naheliegend, dass der Verurteilte in dem fraglichen Zeitraum seine Interessen vernünftig und angemessen nicht, jedenfalls nicht fristgemäß wahrnehmen konnte, was allerdings nicht zugleich zur Unwirksamkeit seiner Prozesshandlungen führt (BayObLG NStZ 1989, 131).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.1987 - 1 Ws 928/87

    Anhörungsrecht; Mündliche Anhörung; Strafaussetzung; Widerruf der Strafaussetzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01
    Bestehen hingegen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung des Verurteilten, sich einer mündlichen Anhörung zu stellen, so muss sich das mit dem Widerruf befasste Gericht wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 91).
  • OLG Stuttgart, 22.10.1986 - 4 Ws 273/86

    Mündliche Anhörung des Verurteilten; Widerruf der Strafaussetzung; Verstoßes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01
    Der Verurteilte ist vielmehr zu einem anzuberaumenden Termin zu laden (OLG Stuttgart MDR 1987, 164, 165; OLG Frankfurt a.a.O.; LG Saarbrücken NStZ-RR 2000, 245; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.§ 453 Rdnr. 7.; a.M. Kropp NStZ 1998, 536).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.1993 - 3 Ws 154/93

    Schweigepflicht; Attest; Arzt; Verhandlung; Angeklagter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01
    Aufgrund der zugleich eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht enthaltenden (Senat NStZ 1994, 141; NJW 1995, 2571) Vorlage der Entlassungsanzeige der Klinik vom 21.03.2001, in der sowohl der einweisende Arzt, als auch der dort behandelnde Arzt ausgewiesen sind, hat der Senat freibeweislich, ohne dass dies zu einer Verzögerung des Verfahrens führte, eine fernmündliche Auskunft des behandelnden Arztes Dr. W eingeholt, die den Vortrag des Verurteilten stützt (vgl. auch den vom Senat erhobenen Arztbrief des Arztes Dr. W vom 27.04.2001).
  • OLG Düsseldorf, 21.07.1997 - 1 Ws 438/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01
    Außerdem hat das Gericht, wenn es die Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine Zahlungsauflage widerrufen will, aufzuklären und in der Entscheidung darzulegen, dass der Verurteilte zahlungsfähig war oder eine selbstverschuldete Zahlungsunfähigkeit bestand (Senat B.v.23.03.2000 -3 Ws 45/00-; OLG Hamm StV 1993, 259; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 323).
  • LG Saarbrücken, 21.02.2000 - 4 Qs 77/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01
    Der Verurteilte ist vielmehr zu einem anzuberaumenden Termin zu laden (OLG Stuttgart MDR 1987, 164, 165; OLG Frankfurt a.a.O.; LG Saarbrücken NStZ-RR 2000, 245; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.§ 453 Rdnr. 7.; a.M. Kropp NStZ 1998, 536).
  • BayObLG, 16.08.1990 - 3 ObOWi 74/90

    Anordnung; Persönliches Erscheinen; Ausbleiben; Unentschuldigt; Einspruch ;

  • OLG Hamm, 17.09.1992 - 1 Ws 499/92

    Schadenswiedergutmachung durch den Verurteilten; Widerruf der Bewährung;

  • OLG Karlsruhe, 07.09.1994 - 3 Ss 44/94

    Verhandlungsunfähigkeit; Entschuldigt; Attest; Verhandlungsunfähig;

  • LG Kleve, 20.08.2012 - 120 Qs 71/12

    Erforderlichkeit einer mündlichen Anhörung bei Prüfung des Bewährungswiderrufs

    Diese Sollvorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Anhörung zwingend ist, wenn nicht besonders schwer wiegende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (OLG München StV 2009, 540, 541; OLG Karlsruhe StV 2003, 344; Graalmann-Scheerer in LR, 26. Aufl., § 453 Rdn. 16).

    Die Aufforderung an einen Probanden, einen eventuellen Anhörungswunsch dem Gericht mitzuteilen (Bl. 46: "Falls Sie eine mündliche Anhörung wünschen, teilen Sie dies bitte umgehend dem Gericht mit"), bzw. die vom Probanden nicht wahrgenommene Möglichkeit einer Terminsvereinbarung genügen nicht (OLG Karlsruhe StV 2003, 344; LG Berlin NStZ 1989, 245; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 453 Rdn. 7; KK-StPO-Appl, 6. Aufl., § 453 Rdn. 7).

    Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht (so z.B. OLG Karlsruhe StV 2003, 344; OLG München StV 2009, 540: "schwerwiegender Verfahrensmangel") erfolgt insoweit nicht; vielmehr trifft das Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung (vgl. § 308 Abs. 2, § 309 StPO; OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 Ws - L - 80/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2010 - 1 Ws 57/10).

  • VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 118-IV-09
    verspricht und keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 453 Rn. 7; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 453 Rn. 7; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 199 [200]; OLG Karlsruhe StV 2003, 344).
  • LG Arnsberg, 16.10.2008 - 2 Qs 89/08

    Gelegenheit zur mündlichen Anhörung

    Bestehen hingegen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung des Verurteilten, sich einer mündlichen Anhörung zu stellen, so muss sich das mit dem Widerruf befasste Gericht wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2003, 344; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.12.2006, 2 Ws 516/06).
  • OLG Koblenz, 29.01.2007 - 1 Ws 49/07

    Bewährungswiderruf: Widerruf der Strafaussetzung wegen Auflagen- und

    Ob dafür eine ausdrückliche und eindeutige Erklärung notwendig ist (so OLG Karlsruhe StV 03, 344 m.w.N.) oder ob es genügt, wenn der nachweislich über den Anhörungstermin informierte Verurteilte unentschuldigt ausbleibt, kann hier dahinstehen.
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 113-IV-10
    Die auch der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dienende mündliche Anhörung gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO ist nach ganz herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zwingend, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht und keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 453 Rn. 7; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 453 Rn. 7; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 199 [200]; OLG Karlsruhe StV 2003, 344).
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