Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4573
OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11 (https://dejure.org/2011,4573)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2011 - 2 Ws 43/11 (https://dejure.org/2011,4573)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - 2 Ws 43/11 (https://dejure.org/2011,4573)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,4573) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung mangels Vorliegen der in der Rechtsprechung des BVerfG geforderten Voraussetzung für die Fortdauer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67d
    Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung mangels Vorliegen der in der Rechtsprechung des BVerfG geforderten Voraussetzung für die Fortdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2012, 228
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11
    Das Erfordernis der hochgradigen Gefahr, deren Vorliegen positiv festzustellen ist (vgl. schon BVerfG NJW 2004, 739, 742; Senat NStZ-RR 2006, 93f.; auch BGHSt 56, 73ff.), verlangt eine hohe Wahrscheinlichkeit (eine Steigerung zu "hoch" ist dem Begriff "hochgradig" nicht zu entnehmen) neuer Straffälligkeit.

    An diese Gefährlichkeitsprognose, die an konkreten und gegenwärtigen (BVerfG NJW 2004, 739, 742f.) Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen ansetzen muss (BVerfG NJW 2011, 1931ff.; BGHSt 56, 73ff.), sind höhere Anforderungen zu stellen als an die bisher vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten (BGH StV 2011, 672).

    Da allgemeine Erwägungen und die schlichte Fortschreibung unwiderlegter Gefährlichkeitshypothesen zur Begründung einer ungünstigen Prognose nicht genügen (BVerfG NJW 2004, 739, 742), kann nicht allein auf die begangenen Straftaten abgestellt werden, die zwar zum Verhalten des Untergebrachten zählen, dieses aber nicht erschöpfend beschreiben.

    Auch diesen Ausführungen des Sachverständigen, die der besonderen Tragweite und dem Ausnahmecharakter der richterlichen Entscheidung nach § 67d Abs. 3 StGB Rechnung tragen (BVerfG NJW 2004, 739, 742f.), hat sich der Senat angeschlossen.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11
    Zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem "Altfall" nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08).

    Doch kam eine Fortdauer der unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931ff.) geforderten strikten Verhältnismäßigkeitsgebots nicht mehr in Betracht.

    Damit rechtfertigt die Rechtsprechung der Konventionsorgane es, eine psychische Störung auch bei Persönlichkeitsstörungen - einschließlich der dissozialen Persönlichkeitsstörung - anzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931ff.; StraFo 2011, 416; BGH NJW 2011, 2744ff.; auch OLG Hamm B.v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; EKMR, Entscheidung vom 12.7.1976, Nr. 7493/76; vgl. aber EGMR, Entscheidung vom 13.1.2011, Nr. 17792/07), wenn sie über eine bloße Persönlichkeitsprägung oder ein sozial abweichendes Verhalten hinausgehen, ohne dass sie den Grad erreichen müssten, bei dem von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB auszugehen ist (BVerfG NJW 2011, 1931ff.; StraFo 2011, 416; BGH StV 2011, 485; NJW 2011, 2744ff.).

    An diese Gefährlichkeitsprognose, die an konkreten und gegenwärtigen (BVerfG NJW 2004, 739, 742f.) Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen ansetzen muss (BVerfG NJW 2011, 1931ff.; BGHSt 56, 73ff.), sind höhere Anforderungen zu stellen als an die bisher vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten (BGH StV 2011, 672).

  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11
    Bei der Voraussetzung einer psychischen Störung, deren Vorliegen zuverlässig nachgewiesen werden muss (OLG Hamm B. v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; OLG Celle, B. v. 19.7.2011, 2 Ws 380/10; EGMR EuGRZ 1979, 650, 654; Entscheidung vom 20.5.2003, Nr. 50272/99; vom 13.1.2011, Nr. 17792/07), handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Richter auszufüllen ist (BVerfG StraFo 2011, 416).

    Ebensowenig genügt die Feststellung eines "abnorm aggressiven und ernsthaft unverantwortlichen Verhaltens" (vgl. aber BT-Drs. 17/3403 S. 53; BVerfG StraFo 2011, 416), da nach der sich im Tatbestand der Entscheidung des EGMR vom 20.2.2003 (Nr. 50272/99) zu findenden Formulierung die Störung sich in dem umschriebenen Verhalten äußern muss ("manifested"), so dass dieses eine psychische Störung nicht definiert, sondern voraussetzt.

    Damit rechtfertigt die Rechtsprechung der Konventionsorgane es, eine psychische Störung auch bei Persönlichkeitsstörungen - einschließlich der dissozialen Persönlichkeitsstörung - anzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931ff.; StraFo 2011, 416; BGH NJW 2011, 2744ff.; auch OLG Hamm B.v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; EKMR, Entscheidung vom 12.7.1976, Nr. 7493/76; vgl. aber EGMR, Entscheidung vom 13.1.2011, Nr. 17792/07), wenn sie über eine bloße Persönlichkeitsprägung oder ein sozial abweichendes Verhalten hinausgehen, ohne dass sie den Grad erreichen müssten, bei dem von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB auszugehen ist (BVerfG NJW 2011, 1931ff.; StraFo 2011, 416; BGH StV 2011, 485; NJW 2011, 2744ff.).

    Die geforderte zuverlässige Feststellung einer solchen Störung kann aber nur in Anlehnung an die Begriffswahl der anerkannten Diagnoseklassifikationen ICD 10 und DSM IV erfolgen, wobei die dort umschriebene Symptomatik - auch um eine Abgrenzung zur Persönlichkeitsakzentuierung zu ermöglichen - für den Betroffenen mit einer Beeinträchtigung auf der individuellen, aber auch kollektiven und sozialen Ebene verbunden sein muss, die über das Begehen von Straftaten hinausgeht (BT-Drs. 17/3403 S. 54; BVerfG StraFo 2011, 416; OLG Hamm B. v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; vgl. auch OLG Celle B. v. 19.7.2011, 2 Ws 380/10).

  • OLG Hamm, 09.06.2011 - 4 Ws 207/10

    Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung mangels Feststellbarkeit einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11
    Bei der Voraussetzung einer psychischen Störung, deren Vorliegen zuverlässig nachgewiesen werden muss (OLG Hamm B. v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; OLG Celle, B. v. 19.7.2011, 2 Ws 380/10; EGMR EuGRZ 1979, 650, 654; Entscheidung vom 20.5.2003, Nr. 50272/99; vom 13.1.2011, Nr. 17792/07), handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Richter auszufüllen ist (BVerfG StraFo 2011, 416).

    Damit rechtfertigt die Rechtsprechung der Konventionsorgane es, eine psychische Störung auch bei Persönlichkeitsstörungen - einschließlich der dissozialen Persönlichkeitsstörung - anzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931ff.; StraFo 2011, 416; BGH NJW 2011, 2744ff.; auch OLG Hamm B.v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; EKMR, Entscheidung vom 12.7.1976, Nr. 7493/76; vgl. aber EGMR, Entscheidung vom 13.1.2011, Nr. 17792/07), wenn sie über eine bloße Persönlichkeitsprägung oder ein sozial abweichendes Verhalten hinausgehen, ohne dass sie den Grad erreichen müssten, bei dem von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB auszugehen ist (BVerfG NJW 2011, 1931ff.; StraFo 2011, 416; BGH StV 2011, 485; NJW 2011, 2744ff.).

    Die geforderte zuverlässige Feststellung einer solchen Störung kann aber nur in Anlehnung an die Begriffswahl der anerkannten Diagnoseklassifikationen ICD 10 und DSM IV erfolgen, wobei die dort umschriebene Symptomatik - auch um eine Abgrenzung zur Persönlichkeitsakzentuierung zu ermöglichen - für den Betroffenen mit einer Beeinträchtigung auf der individuellen, aber auch kollektiven und sozialen Ebene verbunden sein muss, die über das Begehen von Straftaten hinausgeht (BT-Drs. 17/3403 S. 54; BVerfG StraFo 2011, 416; OLG Hamm B. v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; vgl. auch OLG Celle B. v. 19.7.2011, 2 Ws 380/10).

  • EGMR, 24.10.1979 - 6301/73

    WINTERWERP v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11
    Bei der Voraussetzung einer psychischen Störung, deren Vorliegen zuverlässig nachgewiesen werden muss (OLG Hamm B. v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; OLG Celle, B. v. 19.7.2011, 2 Ws 380/10; EGMR EuGRZ 1979, 650, 654; Entscheidung vom 20.5.2003, Nr. 50272/99; vom 13.1.2011, Nr. 17792/07), handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Richter auszufüllen ist (BVerfG StraFo 2011, 416).

    Den in der EMRK verwendeten Begriff der "unsound mind" ("un aliéné"), der im Ratifizierungsgesetz für die MRK mit "Geisteskrankheit" übersetzt wird (vgl. weiteren englischen Begriff Dittmann in: Nedopil, Die Psychiatrie und das Recht - Abgrenzung und Brückenschlag, S. 131, 147), haben die Organe der EMRK bisher allerdings nicht abschließend definiert, um dem Wandel des wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Verständnisses psychischer Störungen Rechnung zu tragen (EGMR EuGRZ 1979, 650, 653; Renzikowski ZIS 2011, 531, 536 mit ausf. Nachw.; Dittmann in: Nedopil, Die Psychiatrie und das Recht - Abgrenzung und Brückenschlag, 131, 144f.).

    Dagegen reicht ein normabweichendes Verhalten nicht aus, um eine Störung anzunehmen (EGMR EuGRZ 1979, 650, 653).

  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11
    Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat der Senat mit Beschluss vom 18.3.2011 bis zum Abschluss des mit Anfragebeschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9.11.2010 (BGHSt 56, 73ff.) eingeleiteten Verfahrens nach § 132 GVG das Ruhen des Verfahrens angeordnet und im übrigen das Rechtsmittel des Untergebrachten als unbegründet verworfen, da weiterhin eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten sei (vgl. BGHSt 56, 73ff.).

    Das Erfordernis der hochgradigen Gefahr, deren Vorliegen positiv festzustellen ist (vgl. schon BVerfG NJW 2004, 739, 742; Senat NStZ-RR 2006, 93f.; auch BGHSt 56, 73ff.), verlangt eine hohe Wahrscheinlichkeit (eine Steigerung zu "hoch" ist dem Begriff "hochgradig" nicht zu entnehmen) neuer Straffälligkeit.

    An diese Gefährlichkeitsprognose, die an konkreten und gegenwärtigen (BVerfG NJW 2004, 739, 742f.) Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen ansetzen muss (BVerfG NJW 2011, 1931ff.; BGHSt 56, 73ff.), sind höhere Anforderungen zu stellen als an die bisher vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten (BGH StV 2011, 672).

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11
    Mit am 9.7.2010 eingekommenen Schriftsatz seines Verteidigers beantragte der Untergebrachte die Erledigung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 (StV 2010, 181ff.).

    Zwar folgt diese Erledigung nicht - wie vom Senat früher vertreten (vgl. NStZ-RR 2010, 322) - aus dem Umstand, dass in sog. Altfällen, zu denen auch der vorliegende zählt, in konventionskonformer Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 (StV 2010, 181ff.) das Rückwirkungsverbot mit der Folge einer zehnjährigen Befristung der ersten Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 1 StGB gilt.

    Denn mit dem Erfordernis des Vorliegens einer psychischen Störung für die Fortdauer der Unterbringung soll der Rechtsprechung des EGMR Rechnung getragen werden, der in seiner Entscheidung vom 17.12.2009 (StV 2010, 181ff.) den sonst die Freiheitsentziehung bei Straftätern erlaubenden Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. a EMRK für die weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei nachträglichem Wegfall der 10-Jahres-Frist nicht ausreichen lässt, so dass in diesen sog. Altfällen die fortwährende Freiheitsentziehung nur auf die Grundlage des Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. e EMRK gestützt werden kann.

  • OLG Celle, 19.07.2011 - 2 Ws 380/10

    Anspruch auf Entschädigung nach StrEG bei Erledigterklärung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11
    Bei der Voraussetzung einer psychischen Störung, deren Vorliegen zuverlässig nachgewiesen werden muss (OLG Hamm B. v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; OLG Celle, B. v. 19.7.2011, 2 Ws 380/10; EGMR EuGRZ 1979, 650, 654; Entscheidung vom 20.5.2003, Nr. 50272/99; vom 13.1.2011, Nr. 17792/07), handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Richter auszufüllen ist (BVerfG StraFo 2011, 416).

    Die geforderte zuverlässige Feststellung einer solchen Störung kann aber nur in Anlehnung an die Begriffswahl der anerkannten Diagnoseklassifikationen ICD 10 und DSM IV erfolgen, wobei die dort umschriebene Symptomatik - auch um eine Abgrenzung zur Persönlichkeitsakzentuierung zu ermöglichen - für den Betroffenen mit einer Beeinträchtigung auf der individuellen, aber auch kollektiven und sozialen Ebene verbunden sein muss, die über das Begehen von Straftaten hinausgeht (BT-Drs. 17/3403 S. 54; BVerfG StraFo 2011, 416; OLG Hamm B. v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; vgl. auch OLG Celle B. v. 19.7.2011, 2 Ws 380/10).

  • EKMR, 12.07.1976 - 7493/76

    X. c. REPUBLIQUE FEDERALE D'ALLEMAGNE

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11
    Vielmehr sind darunter auch charakterliche Anomalien, was nach neuerer Nomenklatur einer Persönlichkeitsstörungen entsprechen dürfte, subsumiert worden (EKMR, Entscheidung vom 12.7.1976, Nr. 7493/76).

    Damit rechtfertigt die Rechtsprechung der Konventionsorgane es, eine psychische Störung auch bei Persönlichkeitsstörungen - einschließlich der dissozialen Persönlichkeitsstörung - anzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931ff.; StraFo 2011, 416; BGH NJW 2011, 2744ff.; auch OLG Hamm B.v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; EKMR, Entscheidung vom 12.7.1976, Nr. 7493/76; vgl. aber EGMR, Entscheidung vom 13.1.2011, Nr. 17792/07), wenn sie über eine bloße Persönlichkeitsprägung oder ein sozial abweichendes Verhalten hinausgehen, ohne dass sie den Grad erreichen müssten, bei dem von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB auszugehen ist (BVerfG NJW 2011, 1931ff.; StraFo 2011, 416; BGH StV 2011, 485; NJW 2011, 2744ff.).

  • EGMR, 13.01.2011 - 17792/07

    Kallweit ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11
    Bei der Voraussetzung einer psychischen Störung, deren Vorliegen zuverlässig nachgewiesen werden muss (OLG Hamm B. v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; OLG Celle, B. v. 19.7.2011, 2 Ws 380/10; EGMR EuGRZ 1979, 650, 654; Entscheidung vom 20.5.2003, Nr. 50272/99; vom 13.1.2011, Nr. 17792/07), handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Richter auszufüllen ist (BVerfG StraFo 2011, 416).

    Damit rechtfertigt die Rechtsprechung der Konventionsorgane es, eine psychische Störung auch bei Persönlichkeitsstörungen - einschließlich der dissozialen Persönlichkeitsstörung - anzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931ff.; StraFo 2011, 416; BGH NJW 2011, 2744ff.; auch OLG Hamm B.v. 9.6.2011, 4 Ws 207/10; EKMR, Entscheidung vom 12.7.1976, Nr. 7493/76; vgl. aber EGMR, Entscheidung vom 13.1.2011, Nr. 17792/07), wenn sie über eine bloße Persönlichkeitsprägung oder ein sozial abweichendes Verhalten hinausgehen, ohne dass sie den Grad erreichen müssten, bei dem von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB auszugehen ist (BVerfG NJW 2011, 1931ff.; StraFo 2011, 416; BGH StV 2011, 485; NJW 2011, 2744ff.).

  • OLG Celle, 21.06.2011 - 2 Ws 150/11

    Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der zehnjährigen Höchstdauer:

  • BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

  • OLG Karlsruhe, 25.11.2005 - 2 Ws 76/05

    Erledigung einer 10 Jahre übersteigenden Sicherungsverwahrung: Anforderungen an

  • BGH, 21.06.2011 - 5 StR 52/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (nachträgliche Anordnung); dissoziale

  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 175/11

    Sicherungsverwahrung (Hang; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung)

  • OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10

    Vorlage an den BGH nicht zulässig

  • LG Freiburg, 22.01.2013 - 7 O 1/12

    Sicherungsverwahrung: Therapieunterbringung bei Entlassung aus der

    Mit Beschluss vom 07. Juni 2011 nahm das Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 43/11 - das Verfahren wieder auf und beauftragte Prof. Dr. P. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Kriminalprognose und zur Frage des Vorliegens einer psychischen Störung bei dem Untergebrachten.

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 2 Ws 43/11 - (juris) dann die Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts R. vom 20. März 1990 für erledigt.

    Diese Rechtsprechung sei mit bindendem Beschluss des Bundesgerichtshofs für rechtsfehlerhaft erklärt worden, so dass ein Vollstreckungshindernis nicht vorliege (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2011 - 2 Ws 43/11 - juris Rn. 5).

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2017 - 2 Rb 6 Ss 53/17

    Verfallsanordnung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Wirksamkeit der

    Die streitige Rechtsfrage hat bereits das Oberlandesgericht Oldenburg (a.a.O.) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt, weshalb es einer erneuten Vorlage nicht bedarf, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem dort unter dem Aktenzeichen 4 StR 299/16 geführten Verfahren auszusetzen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18.3.2011 - 2 Ws 43/11; OLG Stuttgart StV 2004, 142).
  • OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Absehen von der

    Diese Begriffsdefinition, bei der eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB als "psychische Störung" (und damit als Grundlage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) eingeordnet wurde, prägt auch die gesamte bislang dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. BGHSt 56, 254; Senat Die Justiz 2012, 445 und Beschluss vom 06.12.1011 - 2 Ws 332/10; KG, Beschlüsse vom 18.10.2011 - 2 Ws 566/10, und vom 19.10.2011 - 2 Ws 150/11, jeweils bei juris; OLG Saarbrücken StV 2012, 31; OLG Köln OLGSt ThUG § 1 Nr. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.3.2012 - 3 Ws 33/12, bei juris; OLG Nürnberg OLGSt ThUG § 1 Nr. 3; OLG Schleswig SchlHA 2012, 312).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2012 - 3 Ws 33/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen über zehn Jahre hinaus

    Für diese Bewertung können u.a. das Vollzugsverhalten, die Rückfallgeschwindigkeit nach früheren Strafvollstreckungen sowie der soziale Empfangsraum herangezogen werden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.12.2011 - 2 Ws 43/11 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 11.05.2022 - 1 Ws 46/22

    Übermaßverbot des § 67d Abs. 2 S. 1 StGB ; Gerichtliche Pflicht zur Prüfung der

    Die Gefahr muss positiv festgestellt sein (OLG Karlsruhe StV 2012, 228, 230).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht