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   OLG Karlsruhe, 14.12.2012 - 14 U 82/11   

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https://dejure.org/2012,59966
OLG Karlsruhe, 14.12.2012 - 14 U 82/11 (https://dejure.org/2012,59966)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2012 - 14 U 82/11 (https://dejure.org/2012,59966)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Dezember 2012 - 14 U 82/11 (https://dejure.org/2012,59966)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Tierhalterhaftung beim Abwurf eines Reiters in Ritterbekleidung bei Fotoshooting

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Haftung eines Pferdehalters wegen des Abwerfens eines Reiters bei Überlassung des Pferdes aus Gefälligkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 833
    Tierhalterhaftung wegen Abwurfs des Reiters bei einem Fotoshooting

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 833 BGB
    Haftung des Halters eines Pferdes wegen des Abwerfens des Reiters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 1015
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2012 - 14 U 82/11
    Die Annahme eines Leih- oder ähnlichen Gebrauchsüberlassungsverhältnisses mit Begründung von Rechten und Pflichten wäre eine auf einer Willensfiktion beruhende künstliche Rechtskonstruktion, an die keiner der Beteiligten gedacht hat (vgl BGH NJW 1992, 2474, 2475).

    Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier hinter dem Tierhalter eine Versicherung steht, denn ein Haftungsverzicht, der lediglich den Versicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten und ihrem wohlverstandenen Interesse (BGH NJW 1992, 2474, 2475).

    Eine Haftungsfreistellung des Pferdehalters gegenüber dem Reiter kommt hiernach nur in Betracht, wenn der Reiter im Einzelfall bewußt besondere Risiken übernommen hat, die über die normale Tiergefahr hinausgehen (BGH NJW-RR 2006, 813 Tz 16; NJW 1992, 2474).

    Allerdings kann ein zum Schaden führender Verursachungsbeitrag im Einzelfall darin liegen, daß der Geschädigte ohne reiterliche Erfahrung ein für ihn fremdes Pferd besteigt, dessen Eigenschaften weder er verläßlich kannte noch von einem Dritten eingeschätzt werden konnten (OLG München RuS 2010, 390 Tz 15, nach juris; BGH NJW 1992, 2474, 2475).

  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2012 - 14 U 82/11
    Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres (BGH NJW-RR 2006, 813 Tz 7).

    Bei der Tierhalterhaftung hat der Bundesgerichtshof eine vollständige Haftungsfreistellung unter diesem Gesichtspunkt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wobei ohnehin der Umstand, daß sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB Berücksichtigung finden kann und lediglich Ausnahmefälle denkbar sind, bei denen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen ist (BGH VersR 2009, 693 Tz 7; NJW-RR 2006, 813 Tz 11, 12).

    Eine Haftungsfreistellung des Pferdehalters gegenüber dem Reiter kommt hiernach nur in Betracht, wenn der Reiter im Einzelfall bewußt besondere Risiken übernommen hat, die über die normale Tiergefahr hinausgehen (BGH NJW-RR 2006, 813 Tz 16; NJW 1992, 2474).

  • BGH, 17.03.2009 - VI ZR 166/08

    Voraussetzungen eines Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2012 - 14 U 82/11
    Bei der Tierhalterhaftung hat der Bundesgerichtshof eine vollständige Haftungsfreistellung unter diesem Gesichtspunkt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wobei ohnehin der Umstand, daß sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB Berücksichtigung finden kann und lediglich Ausnahmefälle denkbar sind, bei denen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen ist (BGH VersR 2009, 693 Tz 7; NJW-RR 2006, 813 Tz 11, 12).
  • BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92

    Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2012 - 14 U 82/11
    In den Schutzbereich dieser Vorschrift fallen nicht nur solche Personen, die den von einem Tier ausgehenden Gefahren gegen ihren Willen ausgesetzt werden, sondern auch Personen, die diese Gefahren freiwillig und aus eigenem Interesse auf sich nehmen (BGH NJW 1993, 2611).
  • OLG München, 16.06.2010 - 20 U 5105/09

    Tierhalterhaftung: Haftung des Pferdehalters für Verletzung des Reiters durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.12.2012 - 14 U 82/11
    Allerdings kann ein zum Schaden führender Verursachungsbeitrag im Einzelfall darin liegen, daß der Geschädigte ohne reiterliche Erfahrung ein für ihn fremdes Pferd besteigt, dessen Eigenschaften weder er verläßlich kannte noch von einem Dritten eingeschätzt werden konnten (OLG München RuS 2010, 390 Tz 15, nach juris; BGH NJW 1992, 2474, 2475).
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