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   OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14   

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OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14 (https://dejure.org/2015,6947)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.01.2015 - 5 UF 202/14 (https://dejure.org/2015,6947)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Januar 2015 - 5 UF 202/14 (https://dejure.org/2015,6947)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Elterliche Sorge: Übertragung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB zur Beantragung einer Namensänderung nach §§ 2 und 3 NamÄndG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis zur Beantragung einer Namensänderung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 NamÄndG, § 3 NamÄndG, § 1618 BGB, § 1628 BGB, § 1697a BGB
    Elterliche Sorge: Übertragung des Rechts zur Beantragung der Namensänderung für ein minderjähriges Kind auf ein Elternteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1628
    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis zur Beantragung einer Namensänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Namensänderung eines Kindes - und die Übertragung der Entscheidungsbefugnis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Beantragung einer Namensänderung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Beantragung einer Namensänderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1723
  • FamRZ 2015, 723
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10

    Namensänderung: Überwiegen der Kontinuität des Kindesnamens als Kindesbelang

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14
    Bei der Frage, ob ein Antrag nach § 3 NamÄndG gestellt wird, handelt es sich um solch eine einzelne Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., § 1628 Rn. 7; OLG Stuttgart vom 11.08.2010 - 16 UF 122/10, FamRZ 2011, 305, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe vom 05.03.2007 - 16 UF 194/06, FamRZ 2007, 2005, juris Rn. 23).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart prüft in seiner Entscheidung vom 11.08.2010 (16 UF 122/10, FamRZ 2011, 305, juris Rn. 11 ff.) dagegen ohne nähere Begründung ausdrücklich § 3 NamÄndG.

    Die Rechtsbeschwerde wird nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.08.2010 (16 UF 122/10, FamRZ 2011, 305, juris Rn. 11 ff.) zugelassen.

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2007 - 16 UF 194/06

    Wohl des Kindes als maßgeblich für eine Namensänderung des Kindes nach einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14
    Bei der Frage, ob ein Antrag nach § 3 NamÄndG gestellt wird, handelt es sich um solch eine einzelne Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., § 1628 Rn. 7; OLG Stuttgart vom 11.08.2010 - 16 UF 122/10, FamRZ 2011, 305, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe vom 05.03.2007 - 16 UF 194/06, FamRZ 2007, 2005, juris Rn. 23).

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe fragt in seiner Entscheidung vom 05.03.2007 (16 UF 194/06, FamRZ 2007, 2005, juris Rn. 23, 26) wiederum allein, ob die Durchführung der Namensänderung dem Kindeswohl entspricht, geht also von zivilrechtlichen Maßstäben aus.

  • OLG Rostock, 12.09.2006 - 11 UF 43/06

    Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Einbenennung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14
    Anstelle der Übertragung der Entscheidungsbefugnis in Fällen der vorliegenden Art wird dort die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt, was einem teilweise Sorgerechtsentzug gleichkommt (vgl. OLG Rostock vom 12.09.2006 - 11 UF 43/06, juris Rn.12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 10 A 5687/98

    Änderung des Nachnamens; Stiefkinder; Anwendbares Recht; Verhältnis der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14
    Ein verwaltungsrechtliches Verfahren schließt sich in diesen Fällen nicht an; § 1618 BGB ist insofern lex specialis zu § 3 NamÄndG (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., § 1618 Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.04.1999 - 10 A 5687/98, juris Rn. 7 ff., v.a. Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 05.03.2013 - 18 UF 298/12

    Anzuwendendes Recht für Sorgerechtsregelung bei Auslandsberührung; Wandelbarkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14
    Dabei bestimmen die Kollisionsnormen des KSÜ auch dann das maßgebende Recht, wenn sich die internationale Zuständigkeit wie vorliegend aus der vorrangigen Brüssel IIa-VO ergibt (OLG Karlsruhe vom 05.03.2013 - 18 UF 298/12, FamRZ 2013, 1238, juris Rn. 11 m.w.N.; Palandt/Thorn, a.a.O., Anh. zu Art. 24 EGBGB Rn. 21; Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2014, Art. 21 EGBGB Rn. 10, 81).
  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14
    Im Übrigen richtet sich auch das Verfahren bei der Prüfung des wichtigen Grundes für die Namensänderung im Sinne von § 3 NamÄndG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich an Aspekten des Kindeswohls aus (vgl. hierzu BVerwG vom 20.03.2002 - 6 C 10/01, juris Rn. 12).
  • OLG Oldenburg, 13.08.2014 - 13 UF 76/14

    Änderung des Familiennamens eines Kindes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14
    Das Oberlandesgericht Oldenburg vertritt in seiner Entscheidung vom 13.08.2014 (13 UF 76/14, juris Rn. 10 ff.) die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine aus Gründen des Kindeswohls erforderliche Namensänderung im familiengerichtlichen Verfahren nicht abschließend zu klären ist.
  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15

    Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern:

    a) Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, über die bei gemeinsamer Sorge - in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1688 BGB - von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann (OLG Brandenburg StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1628 Rn. 7 mwN).

    b) Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl (OLG Brandenburg StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723; Schilling NJW 2007, 3233, 3235 mwN).

    Die beantragte Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung nach §§ 2, 3 NamÄndG ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts (so auch OLG Brandenburg StAZ 2016, 111, 112; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723, 1725; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 2095, 2096) also nicht erst im Fall einer "zweifellos" oder offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht abzulehnen.

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2016 - 1 UF 34/16

    Herabsetzung der Aussetzung einer Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich

    Der (fiktive) gesetzliche Unterhaltsanspruch im Sinne des § 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG ist auf der Grundlage des Bruttobetrags der verfahrensgegenständlichen Versorgung zu ermitteln (vgl. Borth, FamRZ 2015, 1723; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rn. 872).

    Die gesetzlichen Abzüge (anteilige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. Einkommensteuer) wirken sich erst bei der - der Aussetzung gemäß § 33 VersAusglG folgenden - Ermittlung des konkret geschuldeten nachehelichen Unterhalts aus (vgl. Borth, FamRZ 2015, 1723).

    Der (fiktive) gesetzliche Unterhaltsanspruch im Sinne des § 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG ist auf der Grundlage des Bruttobetrags der verfahrensgegenständlichen Versorgung zu ermitteln (vgl. Borth, FamRZ 2015, 1723; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rn. 872).

    Die gesetzlichen Abzüge (anteilige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. Einkommensteuer) wirken sich erst bei der - der Aussetzung gemäß § 33 VersAusglG folgenden - Ermittlung des konkret geschuldeten nachehelichen Unterhalts aus (vgl. Borth, FamRZ 2015, 1723).

  • OLG Brandenburg, 20.04.2015 - 10 UF 120/14

    Elterliche Sorge: Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Beantragung der

    Gegenstand der familiengerichtlichen Entscheidung ist demgegenüber die Frage, ob die Antragstellung nach § 2 NÄG dem Kindeswohl entspricht, weil nachvollziehbare Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Namensänderung als möglich erscheinen lassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.1.2015 - 5 UF 202/14 -, juris, Rn. 35 ff., OLG Oldenburg, FamRZ 2014, 333).

    In das Elternrecht des dem Antrag entgegentretenden Elternteils wird im Rahmen der Entscheidung nach § 1628 BGB über die Befugnis zur Antragstellung nur insoweit eingegriffen, als ihm die Möglichkeit genommen wird, die Einleitung des Verfahrens zu verhindern.Die gebotene sachliche Prüfung seiner Interessen und der Interessen des Kindes im Hinblick auf die Namensänderung erfolgt hingegen im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.1.2015, a.a.O.).

  • LG Meiningen, 17.05.2021 - 4 T 85/21

    Unterbringung nach PsychKG: Zuständiges Gericht; Anordnung aufgrund eines

    Die Literatur verlangt z.B. von einem Assistenzarzt eine mindestens einjährige Tätigkeit in einer psychiatrischen Klinik oder entsprechende auf einer Weiterbildung erworben Erfahrungen (vgl. Bienwald, FamRZ 2015, 723, 724).
  • LG München I, 27.09.2016 - 13 T 21136/15

    Betreuuungsverfahren - Psychiatrisches Gutachten

    Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie können allein durch die Erstattung von Gutachten nicht gewonnen werden (vgl. Bienwald, FamRZ 2015, 723).
  • OLG Koblenz, 23.02.2017 - 13 UF 71/17

    Einbenennung eines minderjährigen Kindes: Beschwerde gegen einen durch einen

    9 Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, über die bei gemeinsamer Sorge - in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1687 BGB - von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann (BGH, FamRZ 2017, 119 Rn. 8; OLG Brandenburg, StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1723; Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1628 Rz. 7, m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2022 - 4 UF 17/22

    Änderung des Familiennamens aus Kindeswohlgründen (hier verneint)

    Das Familiengericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Wahl des Vornamens um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt, über die bei gemeinsamer Sorge - in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1687 BGB - von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann (BGH FamRZ 2017, 119; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723).
  • LG Meiningen, 19.05.2021 - 4 T 85/21

    Unterbringung nach PsychKG: Zuständiges Gericht; Anordnung aufgrund eines

    Die Literatur verlangt z.B. von einem Assistenzarzt eine mindestens einjährige Tätigkeit in einer psychiatrischen Klinik oder entsprechende auf einer Weiterbildung erworben Erfahrungen (vgl. Bienwald, FamRZ 2015, 723, 724).
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