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   OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03   

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OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03 (https://dejure.org/2004,5217)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.02.2004 - 3 Ws 252/03 (https://dejure.org/2004,5217)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Februar 2004 - 3 Ws 252/03 (https://dejure.org/2004,5217)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zweifel an einer günstigen Sozialprognose und Kriminalprognose für einen Verurteilten; Genehmigung einer bedingten Entlassung des Verurteilten; Verantwortung einer Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit; § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ...

  • Judicialis

    StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; StPO § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 384 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03
    Kommt mithin bei der demnach gebotenen Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes insbesondere dann besondere Bedeutung bei, wenn der Verurteilung - wie vorliegend - ein Verbrechen gegen das Leben oder die körperliche Integrität oder eine andere besonders gefährliche Straftat zugrunde lag, ist aber auch zu beachten, dass mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner freien Persönlichkeit zunehmendes Gewicht auch für die Anforderungen gewinnt, die an die für die Prognoseentscheidung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB notwendige Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind (Senat StV 2002, 322; BVerfG NJW 2000, 501; dass. NJW 2000, 502).

    Damit konzentriert sich die von § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB geforderte Prognose auf die Frage, ob mit erhöhter Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Grad: BVerfG NJW 2000, 502, 503; BGH a.a.O.) zu erwarten steht, dass die Wirkungen des nun zehn Jahre andauernden (Straf-) Vollzugs den Verurteilten, der mittlerweile das 39. Lebensjahr vollendet hat, von einer Rückkehr in das "Rotlichtmilieu", und insbesondere von weiteren, gar einschlägigen Straftaten abhalten werden und welche Delikte zu erwarten stünden, falls der Verurteilte rückfällig würde.

    Die Chancen, dass Sachverständiger und das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer zutreffenden Kriminal- und Sozialprognose gelangen werden, werden durch die vorherige Gewährung von Lockerungen und die hierdurch gewonnenen Erfahrungen verbessert (vgl. Senat StV 2002, 322; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 323, 324; BVerfG NJW 2000, 501; dass. NJW 2000, 502).

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2000 - 3 Ws 42/00

    Versuchter Mord; Versagung bedingter Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03
    Die Verantwortungsklausel des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB fordert als Voraussetzung für eine vorzeitige bedingte Entlassung die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aussetzung der Vollstreckung, wobei insbesondere die Kriterien des "Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" und des "Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes" dem Wahrscheinlichkeitsurteil Grenzen setzen (Senat StV 2002, 322; BGH NStZ-RR 2003, 200 = StraFo 2003, 255 = StV 2003, 678 = BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2).

    Kommt mithin bei der demnach gebotenen Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes insbesondere dann besondere Bedeutung bei, wenn der Verurteilung - wie vorliegend - ein Verbrechen gegen das Leben oder die körperliche Integrität oder eine andere besonders gefährliche Straftat zugrunde lag, ist aber auch zu beachten, dass mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner freien Persönlichkeit zunehmendes Gewicht auch für die Anforderungen gewinnt, die an die für die Prognoseentscheidung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB notwendige Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind (Senat StV 2002, 322; BVerfG NJW 2000, 501; dass. NJW 2000, 502).

    Die Chancen, dass Sachverständiger und das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer zutreffenden Kriminal- und Sozialprognose gelangen werden, werden durch die vorherige Gewährung von Lockerungen und die hierdurch gewonnenen Erfahrungen verbessert (vgl. Senat StV 2002, 322; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 323, 324; BVerfG NJW 2000, 501; dass. NJW 2000, 502).

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 867/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 durch Ablehnung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03
    Kommt mithin bei der demnach gebotenen Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes insbesondere dann besondere Bedeutung bei, wenn der Verurteilung - wie vorliegend - ein Verbrechen gegen das Leben oder die körperliche Integrität oder eine andere besonders gefährliche Straftat zugrunde lag, ist aber auch zu beachten, dass mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner freien Persönlichkeit zunehmendes Gewicht auch für die Anforderungen gewinnt, die an die für die Prognoseentscheidung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB notwendige Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind (Senat StV 2002, 322; BVerfG NJW 2000, 501; dass. NJW 2000, 502).

    Die Chancen, dass Sachverständiger und das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer zutreffenden Kriminal- und Sozialprognose gelangen werden, werden durch die vorherige Gewährung von Lockerungen und die hierdurch gewonnenen Erfahrungen verbessert (vgl. Senat StV 2002, 322; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 323, 324; BVerfG NJW 2000, 501; dass. NJW 2000, 502).

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03
    Dabei kommt - wie schon eingangs betont - dem Sicherheitsanliegen der Allgemeinheit aber besonderes Gewicht zu (BVerfG NJW 1998, 2202); je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr kommen können, um so geringer muss das Risiko eines Rückfall sein.

    Die Haltung des Verurteilten erschwert aber die Stellung einer hinreichend zuverlässigen Sozial- und Kriminalprognose (vgl. ähnlich im - hier nicht gegebenen - Fall fortdauernder Leugnung der Anlasstat durch einen Verurteilten: Senat B. v. 19.12.2000 - 3 Ws 273/00 - BVerfG NJW 1998, 2202; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 251).

  • BVerfG, 14.06.1993 - 2 BvR 157/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03
    Abschließend sei klargestellt, dass sich die Versagung der bedingten Entlassung des Verurteilten vorliegend nicht auf Gesichtspunkte der Schuldschwere, der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung, d.h. auf eine Häufung von schuldbezogenen und generalpräventiven Argumenten gründet, die die Entscheidung nicht tragen könnten (BVerfG NJW 1994, 378 = NStZ 1994, 53).
  • OLG Frankfurt, 06.03.2000 - 3 Ws 114/00

    Strafvollzug: Tatleugnung reicht für Missbauchsgefahr nach § 11 II StVollzG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03
    Die Haltung des Verurteilten erschwert aber die Stellung einer hinreichend zuverlässigen Sozial- und Kriminalprognose (vgl. ähnlich im - hier nicht gegebenen - Fall fortdauernder Leugnung der Anlasstat durch einen Verurteilten: Senat B. v. 19.12.2000 - 3 Ws 273/00 - BVerfG NJW 1998, 2202; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 251).
  • OLG Karlsruhe, 17.07.1997 - 2 Ws 95/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03
    Die Chancen, dass Sachverständiger und das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer zutreffenden Kriminal- und Sozialprognose gelangen werden, werden durch die vorherige Gewährung von Lockerungen und die hierdurch gewonnenen Erfahrungen verbessert (vgl. Senat StV 2002, 322; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 323, 324; BVerfG NJW 2000, 501; dass. NJW 2000, 502).
  • OLG Stuttgart, 14.02.2003 - 3 Ws 11/02

    Internationale Rechtshilfe: Kostenerstattung bei Einstellung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03
    Wenn im Einzelfall wegen besonderer Umstände, etwa in der Persönlichkeit des Verurteilten - wie hier - eine Aussetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb zu Recht die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht, ist eine Beurteilung durch eine Sachverständigenanhörung nicht erforderlich (BGH NJW 2000, 1663 m.w.N. = NStZ 2000, 279; vgl. auch OLG Karlsruhe Die Justiz 1999, 346; OLG Hamburg NJW 2000, 2758; OLG Köln StraFo 2001, 34; Senat B. v. 12.03.2002 - 3 Ws 11/02 - m.w.N.).
  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03
    Wenn im Einzelfall wegen besonderer Umstände, etwa in der Persönlichkeit des Verurteilten - wie hier - eine Aussetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb zu Recht die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht, ist eine Beurteilung durch eine Sachverständigenanhörung nicht erforderlich (BGH NJW 2000, 1663 m.w.N. = NStZ 2000, 279; vgl. auch OLG Karlsruhe Die Justiz 1999, 346; OLG Hamburg NJW 2000, 2758; OLG Köln StraFo 2001, 34; Senat B. v. 12.03.2002 - 3 Ws 11/02 - m.w.N.).
  • BGH, 01.08.2003 - 2 StR 186/03

    Dirigierende Zuhälterei (Bestimmen zur Prostitution bei Eingliederung in die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03
    Demgegenüber kann sich der Verurteilte nicht - wie aber mit Verteidigerschriftsatz vom 20.10.2003 vorgetragen - mit Erfolg darauf berufen, dass eine Rückkehr in das alte Milieu - was freilich zutreffend ist - straffrei wäre, hat sich doch gerade in seinem Fall dieses Umfeld als kriminogen erwiesen, und ebenso wenig auf das am 01.01.2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 81) noch darauf, dass er nach den Taten vom Februar 1991 bis zu seiner Festnahme im Februar 1994 "trotz einer damaligen extrem verwurzelten Zugehörigkeit zum einschlägigen negativen Rotlichtmilieu" (vgl. Schreiben des Verurteilten vom 28.12.2003) keinerlei weitere Straftaten begangen habe.
  • OLG Hamburg, 20.04.1999 - 2a Ws 89/99
  • BGH, 25.04.2003 - 1 AR 266/03

    Vollstreckung der beiden Strafreste zur Bewährung (Sicherheitsinteressen der

  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 683/59

    Tonband

  • OLG Köln, 08.06.2000 - 2 Ws 281/00

    Pflicht zur Begutachtung nach § 454 StPO

  • BGH, 15.03.1976 - AnwSt (R) 4/75

    Zufallsfunde bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

  • OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10

    Strafrestaussetzung: Zulässigkeit des Antrags eines ausgewiesenen Verurteilten;

    Vielmehr ist es Sache des Verurteilten, an der Aufklärung solcher Umstände, aus denen Zweifel an einer günstigen Sozial- und Kriminalprognose, insbesondere an einem Wandel seiner Persönlichkeit erwachsen sind, mitzuwirken und so dem Gericht die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine kriminalprognostische Beurteilung zu vermitteln (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 384; OLG Köln StV 2009, 261).
  • BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04

    Anforderungen an die Prognoseentscheidung bei einer Strafrestaussetzung

    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 - 3 Ws 252/03 -,.
  • OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06

    Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe: Kriminalitäts- und Sozialprognose für

    Dies entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Senats wie die Einschränkung, dass nicht aufklärbare Zweifel, ob solche Umstände in zureichendem Maße vorliegen, zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. Senat a.a.O.; vgl. auch Senat B. v. 16.02.2004 - 3 Ws 252/03 -).
  • OLG Celle, 11.02.2008 - 1 Ws 64/08

    Zulässigkeit des Entgegenhaltens der Zeugnisverweigerung eines Verurteilten i.R.

    Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf die Erwägung, bei der Mitwirkung an einem entsprechenden Gutachten handele es sich um eine Obliegenheit des Verurteilten, weshalb bei einer Weigerung der Mitwirkung dieser die Konsequenzen seines Verhaltens zu tragen habe (so offenbar auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 384 und NStZ 1991, 207; KK-Fischer, 5. Aufl. § 454 StPO Rn. 12 c).
  • OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 3 Ws 382/14

    Strafvollstreckung: Anforderungen an die Kriminalprognose nach mehrfachem

    Diese müssen aber zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 384; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 144; KG, Beschl. v. 17.02.2009 - (4) 1 Ss 547/08 (17(09) - juris mwN).
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