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   OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03   

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OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03 (https://dejure.org/2003,6394)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2003 - 6 U 141/03 (https://dejure.org/2003,6394)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - 6 U 141/03 (https://dejure.org/2003,6394)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Zahlungen der Bundeskasse nach dem Soldatenversorgungsgesetz an eine nicht versorgungsberechtigte Empfängerin ; Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit; Dissens der Parteien über die Person des Leistenden ; Freistellung von der Direktkondiktion auf ...

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 131 § 157 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
    Begriff der Leistung bei unberechtigt ausgeführten Überweisungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 31.10.1963 - VII ZR 285/61

    Elektroherde - §§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Empfängerhorizont,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03
    Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung setzt eine Leistung im zivilrechtlichen Sinne eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens voraus (seit BGHZ 40, 272, 277 bis heute).

    Diese Konstellation war Ausgangspunkt für die Begründung der objektiven Lehre vom Empfängerhorizont (BGHZ 40, 272).

    aa) Der Bundesgerichtshof stellt allerdings, was die Person des Leistenden angeht, in ständiger Rechtsprechung seit der Ausgangsentscheidung BGHZ 40, 272 bei irrtümlicher Eigenleistung entscheidend auf die Sicht des Empfängers ab.

    Nicht auf den inneren Willen des Leistenden, sondern auf die Erkennbarkeit der Person des Leistenden "aus der Sicht des Zuwendungsempfängers´ kommt es an" (BGHZ 40, 272, 277 f).

    Entscheidend sei nicht der Leistungswille des Zuwendenden, vielmehr müsse "zum Schutze des Bauherrn, wenn von seinem Vertragspartner Dritte bei der Errichtung des Baus zugezogen werden, darauf abgestellt werden, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise in den Augen des Bauherrn darstellt" (BGHZ 40, 272, 278).

    Der BGH löst das Problem der Konkurrenz von Bereicherung durch Leistung und in sonstiger Weise gleichfalls im Anschluss an Esser (Fälle und Lösungen zum Schuldrecht, 1963, S. 127 f; auch diese Ansicht hat Esser später aufgegeben, vgl. Esser Schuldrecht II, 4. Aufl., 1971, § 104 vor I, S. 362 f): Ein Anspruch auf Bereicherung in sonstiger Weise "kann nach der neueren Lehre nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist" (BGHZ 40, 272, 278).

    Diese Auffassung liegt ganz offenbar schon der Ausgangsentscheidung BGHZ 40, 272 zu Grunde, wonach es für das Vorliegen einer Leistung des Bauunternehmers (Vertragspartner des Empfängers) nach der "neueren Lehre" neben dem objektiven Leistungselement (Lieferung des Elektrogerätehändlers) nur noch der mit der bereicherungsrechtlichen Zweckelehre gewonnenen Zweckbestimmung des Bauunternehmers bedürfe.

    Die Alternative zur Lehre vom Empfängerhorizont besteht nicht etwa, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt (BGHZ 40, 272, 277 f; 72, 246, 248 f; BGH NJW 1974, 1132; vgl. Lieb, a. a. O. § 812 Rdnr. 91) in der Privilegierung der einseitigen Sicht des Zuwendenden.

  • BGH, 05.11.2002 - X ZB 22/02

    Begriff des Schlusses der mündlichen Verhandlung

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  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00

    Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03
    Der so genannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers vermag weder die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden im Valutaverhältnis (vgl. BGHZ 147, 145; BGHZ 152, 73) noch eine Leistung kraft Anweisung des Zuwendenden gegenüber dem vermeintlich Anweisenden herbeizuführen.

    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erst jüngst die so genannte Lehre vom Empfängerhorizont, nach der die Bestimmung der Person des Leistenden aus der Sicht des Zuwendungsempfängers erfolgen soll, für die Fälle der fehlerhaften (BGHZ 147, 145 = ZIP 2001, 781 = WM 2001, 954 = NJW 2001, 1855) und der fehlenden Anweisung (BGHZ 152, 306 = ZIP 2003, 69 = WM 2003, 14 = NJW 2003, 582) für unbeachtlich erklärt und den abstrakten Vertrauensschutz des Zuwendungsempfängers verworfen.

    Für den Bereicherungsausgleich kommt es auf den Empfängerhorizont bei derartigen Fallgestaltung nicht an: "Der sog. Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers vermag deshalb (sc. wegen fehlender Zurechenbarkeit des Rechtsscheins anweisungsgemäßer Zahlung) die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des (vermeintlich Anweisenden) nicht zu ersetzen" (BGHZ 147, 145 unter II 3 c der Gründe).

    Der Empfängerhorizont hilft dem Zahlungsempfänger nicht über die vermögensmäßige Wirklichkeit hinweg, er vermag weder die Tilgungs- und Zweckbestimmung im imaginären Valutaverhältnis (BGHZ 147, 145; 152, 306) noch das nicht existierende Deckungsverhältnis, genauer den fehlenden objektiven Vermögensbezug der Zahlung in Bezug auf den vermeintlich Anweisenden (hier den Zeugen K.) zu ersetzen.

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03
    Im Anschluss an diese Ausgangsentscheidung hat der Bundesgerichtshof den mit dem Rechtssatz vom bereicherungsrechtlich relevanten Empfängerhorizont begründeten abstrakten Vertrauensschutz auf weitere Fallkonstellation erstreckt und einen Dissens über den Leistungszweck (bei unterschiedlichen "Zweckvorstellungen") zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger zu Gunsten der Sichtweise des Empfängers entschieden (z. B. BGHZ 58, 184, 188 = NJW 1972, 864; 72, 246, 249 = NJW 1979, 157; 105, 365, 369 = NJW 1989, 900).

    Eine von der Vorstellung des Empfängers abweichende "Zweckvorstellung" des Zuwendenden soll überhaupt nur dann ganz ausnahmsweise beachtlich sein, wenn der Leistende "unmissverständlich" zum Ausdruck gebracht hat, seiner Zuwendung "eine andere (sc. als die vom Empfänger angenommene) Zweckrichtung ... geben zu wollen" (BGHZ 72, 246, 249 = NJW 1979, 157; ebenso BGHZ 105, 365, 369 f = NJW 1989, 900: die Sicht der beklagten Zessionarin sei "zweifellos", eine abweichende Vorstellung der klagenden Versicherung nicht erkennbar).

    Von der apriorischen Richtigkeit dieses Satzes ist die Rechtsprechung in der Folgezeit stets ausgegangen: "Für die Beurteilung, wer bei Vorgängen, an denen mehrere Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat, kommt es auf die mit der Leistung verbundene Zweckbestimmung an" (BGHZ 105, 365, 369 = NJW 1989, 900).

  • BGH, 26.10.1978 - VII ZR 71/76

    gescheiterter Hotelverkauf - § 812 BGB, Schuldübernahme,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03
    Im Anschluss an diese Ausgangsentscheidung hat der Bundesgerichtshof den mit dem Rechtssatz vom bereicherungsrechtlich relevanten Empfängerhorizont begründeten abstrakten Vertrauensschutz auf weitere Fallkonstellation erstreckt und einen Dissens über den Leistungszweck (bei unterschiedlichen "Zweckvorstellungen") zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger zu Gunsten der Sichtweise des Empfängers entschieden (z. B. BGHZ 58, 184, 188 = NJW 1972, 864; 72, 246, 249 = NJW 1979, 157; 105, 365, 369 = NJW 1989, 900).

    Eine von der Vorstellung des Empfängers abweichende "Zweckvorstellung" des Zuwendenden soll überhaupt nur dann ganz ausnahmsweise beachtlich sein, wenn der Leistende "unmissverständlich" zum Ausdruck gebracht hat, seiner Zuwendung "eine andere (sc. als die vom Empfänger angenommene) Zweckrichtung ... geben zu wollen" (BGHZ 72, 246, 249 = NJW 1979, 157; ebenso BGHZ 105, 365, 369 f = NJW 1989, 900: die Sicht der beklagten Zessionarin sei "zweifellos", eine abweichende Vorstellung der klagenden Versicherung nicht erkennbar).

    Die Alternative zur Lehre vom Empfängerhorizont besteht nicht etwa, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt (BGHZ 40, 272, 277 f; 72, 246, 248 f; BGH NJW 1974, 1132; vgl. Lieb, a. a. O. § 812 Rdnr. 91) in der Privilegierung der einseitigen Sicht des Zuwendenden.

  • BGH, 18.10.1973 - VII ZR 8/73

    Übersehener Scheckwiderruf - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03
    Damit ist die (seit BGHZ 50, 227, 229; 61, 289, 291; 66, 372, 375; 88, 232, 236; 89, 386, 379, 380) vom Bundesgerichtshof offen gehaltene Frage, wie die Kollision von Vertrauensschutz und Veranlassungs- bzw. Zurechnungsgrundsatz aufgelöst werden soll, definitiv entschieden.

    Der Anweisende kann nämlich die fremde Zuwendung (des Angewiesenen) nur dann als eigene Leistung (gegenüber dem Empfänger) erscheinen lassen, wenn die jeweiligen Leistungsbeziehungen nach dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten und damit nach der getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung festgelegt werden (BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 87, 246, 249; 87, 393, 395; 89, 376, 381).

  • RG, 12.01.1904 - VI 111/04

    Bereicherung; Postanweisung; B.G.B. § 812

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03
    Vielmehr handelt es sich hierbei um anweisungslose Zahlungsvorgänge der Bundeskasse, die sich fremder Zahlungsanweisung (z. B. der des Zeugen K.) nicht unterwirft (anders die Post im sog. Postanweisungsfall RGZ 60, 24).

    Die Klägerin will daher mit der Überweisung der Gelder nicht auf ein Deckungsverhältnis, also für fremde Rechnung leisten (anders als die Post in RGZ 60, 24; unklar insoweit aber BGHZ 152, 306 wegen der Angabe eines Zahlungszwecks auf dem Überweisungsträger, vgl. II 1 c aa).

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03
    Das subjektive Merkmal des Leistungsbegriffs, also die Zweckbestimmung, ist nach zutreffender Ansicht eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Leistenden, auf die die für Willenserklärungen maßgeblichen Regeln des allgemeinen Teils des BGB anzuwenden sind (BGHZ 106, 163, 166; 111, 382, 383).
  • BGH, 24.02.1972 - VII ZR 207/70

    Bereicherungsausgleich beim Vertrag zugunsten Dritter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03
    Im Anschluss an diese Ausgangsentscheidung hat der Bundesgerichtshof den mit dem Rechtssatz vom bereicherungsrechtlich relevanten Empfängerhorizont begründeten abstrakten Vertrauensschutz auf weitere Fallkonstellation erstreckt und einen Dissens über den Leistungszweck (bei unterschiedlichen "Zweckvorstellungen") zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger zu Gunsten der Sichtweise des Empfängers entschieden (z. B. BGHZ 58, 184, 188 = NJW 1972, 864; 72, 246, 249 = NJW 1979, 157; 105, 365, 369 = NJW 1989, 900).
  • BGH, 05.10.1961 - VII ZR 207/60

    Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters; Umfang der Ansprüche gegen den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03
    Mit dieser Begründung versagte der VII. Zivilsenat dem Kläger (Lieferanten) einen Bereicherungsanspruch nach §§ 951, 812 Abs. 1 BGB und begründete zugleich das im vorausgegangenen Fall BGHZ 36, 30 gefundene Ergebnis unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion, indem er den Dissens der Parteien über die Person des Leistenden (und die Richtung der Leistung) aus dem Blickwinkel des für schützenswert gehaltenen Empfängers (Bauherr) löste.
  • BGH, 06.12.1988 - XI ZR 81/88

    Anfechtbarkeit einer Tilgungsbestimmung

  • BGH, 14.03.1974 - VII ZR 129/73

    Hemden - § 812, § 932 BGB, Dreiecksverhältnis

  • BGH, 01.12.1971 - VIII ZR 143/70

    Verjährung einer Schadensersatzforderung - Anwendbarkeit der Verjährungsfrist des

  • RG, 20.01.1920 - II 286/19

    Ungerechtfertigte Bereicherung

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 218/74

    Bereicherungsausgleich bei Zahlung auf nicht unterschriebenen Scheck

  • BGH, 18.01.1979 - VII ZR 165/78

    Rückforderung fehlgeleiteter Renten

  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76

    Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen

  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

  • BGH, 09.05.1983 - II ZR 241/82

    Bereicherungsausgleich bei widerrufener Überweisung - Stornorecht der Banken

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 260/75

    Bereicherungsausgleich bei Geldüberweisungen an falschen Empfänger

  • BGH, 30.05.1968 - VII ZR 2/66

    Lupinenweg - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Direktkondiktion

  • BGH, 19.01.1984 - VII ZR 110/83

    Widerrufener Dauerauftrag - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Fehler im

  • BGH, 22.09.1983 - VII ZR 47/83

    Zuvielüberweisung durch Notar - § 812 BGB, Anweisung, Fehler im

  • BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82

    Bereicherungsausgleich bei widerrufener Anweisung

  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 12/94

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrages

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02

    Ermittlung von Abstimmungsergebnissen einer Wohnungseigentümerversammlung

  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten

  • LG Baden-Baden, 11.08.2005 - 3 O 176/04
    Das OLG Karlsruhe hat in einem Fall, in dem ein Kostenfestsetzer für Auszahlungsanordnungen der Bundeskasse nach dem Soldatenversorgungsgesetz durch manipulierte Überweisungsvorgänge einer Prostituierten Geldbeträge zugewendet hatte, entschieden, dass die Bundeskasse gegen die Prostituierte mit der Leistungskondiktion vorgehen könne, da rein auf die Zweckbestimmung des Zuwendenden abzustellen sei, wogegen die Vorstellung des Zuwendungsempfängers, ihr Vertragspartner sei der Leistende, irrelevant sei ( OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2003 - 6 U 141/03 , OLGR 2004, 117ff).
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