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   OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08   

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OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08 (https://dejure.org/2008,9003)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2008 - 17 U 201/08 (https://dejure.org/2008,9003)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - 17 U 201/08 (https://dejure.org/2008,9003)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietpool: Substantiierter Vortrag zu Schadensersatzanspruch?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Schadensersatzklagen gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht Karlsruhe urteilt in zwei Fällen

  • eurojuris.de (Zusammenfassung)

    Schadensersatzklagen gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht Karlsruhe urteilt in zwei Fällen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an die Substanziierung von Schadensersatzansprüchen (IMR 2009, 178)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (42)

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08
    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (BGH WM 2007, 876, Tz. 41; NJW 2004, 154, 156).

    Sie hat durch diese Auszahlungsvoraussetzung auch keinen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen, der sie zur Aufklärung über die mit einem Mietpoolbeitritt verbundenen allgemeinen Risiken verpflichtete (BGH WM 2007, 876, Tz. 18, 34; BGH, Urteil vom 18.03.2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, Tz. 29; BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 131/07, NJW 2008, 2572, 2573, Tz. 15, 17).

    Der Beklagten fällt - was das Landgericht offen gelassen hat - kein Beratungsfehler mit Blick auf die Finanzierungskonstruktion und keine Pflichtverletzung wegen eines nach Auffassung der Kläger unterlassenen Hinweises auf die ansteigende finanzielle Belastung zur Last, wie der Bundesgerichtshof nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils entschieden hat (BGH WM 2007, 876).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Haftung der Beklagten auf der Grundlage von pauschalen Vorwürfen eines betrügerischen Anlagesystems unter Beteiligung der Beklagten nicht in Betracht (BGH WM 2007, 876; BGH, Urteil vom 18.03.2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, Tz. 22), zumal angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Objekts (Berghotel auf dem K.; veräußert von einer mit der Beklagten selbst nicht näher verbundenen Privatperson).

    Soweit sich die Kläger auf Entscheidungen des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe beziehen (15 U 4/01, 15 U 64/04, 15 U 50/02), vermögen sie daraus schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil die Urteile des 15. Zivilsenats in den drei vergleichbaren Berufungsverfahren gegen die Beklagte (Mietpool-Fälle, betreffend jedoch andere durch Unternehmen der H. & B.-Gruppe vertriebene Objekte) vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen worden sind (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, und Urteile vom 18.03.2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, und XI ZR 241/06, BKR 2008, 249).

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08
    Nur ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht der Kredit gebenden Bank zu bejahen sein, etwa wenn diese in Bezug auf spezielle Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (BGH NJW 2007, 361; NJW 2004, 154, 156; ZIP 2004, 500, 503; NJW 2003, 2529; BKR 2003, 623, 626; NJOZ 2003, 151, 152).

    Dabei begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (BGH NJW 2004, 154, 156 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (BGH WM 2007, 876, Tz. 41; NJW 2004, 154, 156).

    Selbst der Verkäufer ist regelmäßig erst dann zur Aufklärung über eine im Kaufpreis versteckte Innenprovision verpflichtet, wenn diese zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgegangen werden muss (BGH WM 2003, 61; WM 2003, 1370; WM 2003, 2328).

    Denn die Sittenwidrigkeitsschwelle ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Allgemeinen erst erreicht, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW-RR 2004, 632; NJW 2004, 154, 156; NJW 2003, 2529; BKR 2003, 421).

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01

    Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08
    Denn die Sittenwidrigkeitsschwelle ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Allgemeinen erst erreicht, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW-RR 2004, 632; NJW 2004, 154, 156; NJW 2003, 2529; BKR 2003, 421).

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift wären erst dann gegeben, wenn nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert wäre (BGH WM 2004, 172; NJW 2003, 2093).

    Dabei stellen die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar (BGH ZIP 1999, 1483; BGH ZIP 2003, 894).

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Risiken des Beitritts zum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08
    Sie hat durch diese Auszahlungsvoraussetzung auch keinen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen, der sie zur Aufklärung über die mit einem Mietpoolbeitritt verbundenen allgemeinen Risiken verpflichtete (BGH WM 2007, 876, Tz. 18, 34; BGH, Urteil vom 18.03.2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, Tz. 29; BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 131/07, NJW 2008, 2572, 2573, Tz. 15, 17).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Haftung der Beklagten auf der Grundlage von pauschalen Vorwürfen eines betrügerischen Anlagesystems unter Beteiligung der Beklagten nicht in Betracht (BGH WM 2007, 876; BGH, Urteil vom 18.03.2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, Tz. 22), zumal angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Objekts (Berghotel auf dem K.; veräußert von einer mit der Beklagten selbst nicht näher verbundenen Privatperson).

    Soweit sich die Kläger auf Entscheidungen des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe beziehen (15 U 4/01, 15 U 64/04, 15 U 50/02), vermögen sie daraus schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil die Urteile des 15. Zivilsenats in den drei vergleichbaren Berufungsverfahren gegen die Beklagte (Mietpool-Fälle, betreffend jedoch andere durch Unternehmen der H. & B.-Gruppe vertriebene Objekte) vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen worden sind (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, und Urteile vom 18.03.2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, und XI ZR 241/06, BKR 2008, 249).

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08
    Nur ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht der Kredit gebenden Bank zu bejahen sein, etwa wenn diese in Bezug auf spezielle Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (BGH NJW 2007, 361; NJW 2004, 154, 156; ZIP 2004, 500, 503; NJW 2003, 2529; BKR 2003, 623, 626; NJOZ 2003, 151, 152).

    Selbst der Verkäufer ist regelmäßig erst dann zur Aufklärung über eine im Kaufpreis versteckte Innenprovision verpflichtet, wenn diese zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgegangen werden muss (BGH WM 2003, 61; WM 2003, 1370; WM 2003, 2328).

    Denn die Sittenwidrigkeitsschwelle ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Allgemeinen erst erreicht, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW-RR 2004, 632; NJW 2004, 154, 156; NJW 2003, 2529; BKR 2003, 421).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift wären erst dann gegeben, wenn nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert wäre (BGH WM 2004, 172; NJW 2003, 2093).

    Davon könnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber selbst dann nicht gesprochen werden, wenn die Grundschuld auf einer Eigentumswohnung lastet, deren Wert nur 30 % des Grundschuldkapitals beträgt (BGH ZIP 2004, 209, 212).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08
    Durch die im Darlehensvertrag vorgesehene Anforderung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt zum Mietpool abhängig war, ist die Beklagte nicht über ihre Rolle als Finanzierungsbank hinausgegangen, da ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kredits banküblich und typischerweise mit der Rolle des Kreditgebers verknüpft ist (BGH NJW 2006, 2099, 2104).

    Ein verbundenes Geschäft scheidet bei grundpfandrechtlicher Absicherung des Kredits zu marktüblichen Bedingungen, wie hier, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmslos aus (BGH, Urteile vom 25.04.2006 - XI ZR 219/04 und 16.05.2006 - XI ZR 6/04).

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08
    Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles (BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 114/05, Rn. 14; BGH NJOZ 2006, 3336, 3337; BGH WM 2006, 1243).

    Aufgrund des Zeitablaufs von knapp sechs Wochen seit der Vertragsanbahnung bis zur verbindlichen Unterzeichnung des Darlehensvertrags hatte die Indizwirkung der - unterstellten - Haustürsituation bereits so weit nachgelassen, dass eine Fortwirkung der Haustürsituation bis zu diesem Zeitpunkt und die Kausalität für den Vertragsabschluss hier nicht festgestellt werden kann (BGH WM 2006, 1243; zur nachlassenden Indizwirkung durch Zeitablauf von etwa drei Wochen näher Senat, OLGR 2006, 863 = ZIP 2006, 2074, Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof ohne weitere Begründung zurückgewiesen durch Beschluss vom 30.01.2007 - XI ZR 265/06).

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08
    Eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung bei institutionalisiertem Zusammenwirken kommt den Klägern hier nicht zugute (BGH, WM 2008, 154, 156 f., Tz. 16; Beschluss vom 23.09.2008 - XI ZR 301/07).

    Über eine ihr bekannte "versteckte" Innenprovision braucht die Bank nur dann aufzuklären, wenn die versteckte Innenprovision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Immobilie, sodass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (BGHZ 168, 1, 21, Tz. 47; BGH, Urteil vom 10.07.2007, XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 15; BGH, Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05, Tz. 16; BGH, Urteil vom 23.10.2007, XI ZR 167/05, WM 2008, 154, Tz. 16).

  • BGH, 22.06.1999 - XI ZR 316/98

    Anwendung des VerbrKrG auf Realkredite

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08
    Dabei stellen die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar (BGH ZIP 1999, 1483; BGH ZIP 2003, 894).
  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

  • OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02

    Badenia Bausparkasse erneut zum Schadensersatz verurteilt

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04

    Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation

  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

  • BGH, 14.02.2006 - XI ZR 255/04

    Zurechnung der Haustürsituation

  • OLG München, 11.01.2007 - 19 U 3886/06
  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 377/04

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07

    Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

  • OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04

    Konkludenter Beratungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer einer

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 114/05

    Widerruf d. Beitritts finanzierter Immobilienfonds nach HWiG

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 241/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei finanziertem Immobilienkauf mit

  • BGH, 05.02.2002 - XI ZR 327/01

    Sicherung eines Kredits mit Grundpfandrechten

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2006 - 17 U 259/05

    Anspruch des Kapitalanlegers gegen die einen Fondsbeitritt finanzierende Bank auf

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 219/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 70/07

    Zum Beratungsfehler eines Verkäufers bei defizitärer Entwicklung eines Mietpools

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 301/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die arglistige Täuschung

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 274/05

    Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

  • BGH, 10.07.2007 - XI ZR 243/05

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei einem Fondserwerb; Kausalität

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

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