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   OLG Karlsruhe, 17.02.2015 - 19 U 32/13   

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https://dejure.org/2015,44660
OLG Karlsruhe, 17.02.2015 - 19 U 32/13 (https://dejure.org/2015,44660)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.02.2015 - 19 U 32/13 (https://dejure.org/2015,44660)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Februar 2015 - 19 U 32/13 (https://dejure.org/2015,44660)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch mögliche Schallschutzprobleme sind Architektensache!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ra-dp.de (Kurzinformation)

    Schallschutz in der Planung

  • baurecht-architektenrecht.info (Kurzinformation)

    Architekt/Ingenieur: Mögliche Lärmgefährdung des Nachbarn muss bei der Planung berücksichtigt und dieser muss vorgebeugt werden! Ansonsten Schadensersatz!

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Architekt muss auf die Beiziehung von Gutachten und Sonderfachleuten im Zweifel bestehen.

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Bauherr übernimmt allein durch die Kenntnis drohender Auflagen nicht gleich das gesamte Genehmigungsrisiko

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Lärmgefährdung der Nachbarschaft: Planer muss Risiko erkennen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architekt muss auf Hinzuziehung eines Sonderfachmanns drängen! (IBR 2016, 226)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Risikoübernahme ohne Risikokenntnis! (IBR 2016, 225)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 8/10

    Haftung des Architekten: Mitverschulden des Bauherrn bei Kenntnis der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2015 - 19 U 32/13
    (3) Gleichwohl schuldet ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (vgl. BGH NJW 2003, 287; BGH NJW 2011, 1442).

    Zwar können die Parteien im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist (vgl. BGH NJW 2003, 287; BGH NJW 2011, 1442).

    Voraussetzung für eine derartige vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber ist jedoch, dass dieser die Bedeutung und Tragweite des Risikos erkannt hat, welches durch die Abänderung der Planung entsteht (vgl. BGH NJW - BGH NJW 2011, 1442).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die nachträgliche Abänderung des geschlossenen Vertrages durch eine spätere Risikoübernahme trägt der Beklagte (vgl. BGH NJW 2011, 1442).

    Beweisbelastet für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bedenkenhinweispflicht bzw. für die Entbehrlichkeit einer Aufklärung des Auftraggebers ist der Architekt (vgl. BGH NJW 2011, 1442).

  • BGH, 26.09.2002 - VII ZR 290/01

    Pflichten des Architekten bei Erstellung einer Genehmigungsplanung; Risiko der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2015 - 19 U 32/13
    (3) Gleichwohl schuldet ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (vgl. BGH NJW 2003, 287; BGH NJW 2011, 1442).

    Ist die Planung dauerhaft nicht genehmigungsfähig, ist das Architektenwerk mangelhaft i. S. d. § 633 Abs. 1 BGB, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat (vgl. BGH NJW 2003, 287).

    Zwar können die Parteien im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist (vgl. BGH NJW 2003, 287; BGH NJW 2011, 1442).

    Die Kenntnis des Genehmigungsrisikos bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die Parteien abweichend von dem schriftlichen Vertrag vereinbart haben, dass der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko hätte tragen sollen (vgl. BGH NJW 2003, 287).

  • OLG Düsseldorf, 30.04.1985 - 23 U 208/84

    Architektenvertrag; Vertrauensverhältnis; Vertrauensmißbrauch; Fristlose

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2015 - 19 U 32/13
    Wäre die Leistung noch nicht bezahlt und abgenommen gewesen, wäre die Fa. B insofern auch nicht zur Abnahme der Leistung verpflichtet gewesen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1986, 469/470).

    Ist das vereinbarte Planungssoll nicht genehmigungsfähig, muss darüber im Rahmen der Leistungen gemäß § 15 HOAI, Leistungsphase 2, informiert werden (vgl. OLG München NJW-RR 2012, 23) oder eine entsprechende weitere Abklärung stattfinden (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469/471).

    Jedenfalls das Honorar für die Leistungsphasen 3 und 4 muss abgelehnt werden (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 12. Teil Rn. 705; vgl. auch OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469/472 und BauR 1996, 287/288; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 670).

  • OLG München, 08.11.2011 - 9 U 1576/11

    Haftung des Architekten: Schadensersatzpflicht bei unterlassenem Hinweis auf die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2015 - 19 U 32/13
    Sofern die Fa. B und die Klägerin, den Vortrag des Beklagten insofern zugrunde gelegt, nach Vertragsschluss und im Rahmen der Planungen im Herbst 2007 Wünsche entwickelten, die erst zur späteren Nichtgenehmigung geführt hätten, wäre es gerade Aufgabe des Beklagten als Architekt gewesen, auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit der beauftragten Planung hinzuweisen (vgl. OLG München, NJW-RR 2012, 23; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn, 1991).

    Ist das vereinbarte Planungssoll nicht genehmigungsfähig, muss darüber im Rahmen der Leistungen gemäß § 15 HOAI, Leistungsphase 2, informiert werden (vgl. OLG München NJW-RR 2012, 23) oder eine entsprechende weitere Abklärung stattfinden (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469/471).

  • OLG Köln, 09.01.2002 - 11 U 223/98

    Architektenvertrag: Planung eines Schallschutzes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2015 - 19 U 32/13
    Dabei ist der planende Architekt auch dafür verantwortlich, dass das Bauwerk die an den Schallschutz zu stellenden Anforderungen erfüllt (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1243).

    Der Architekt, der mit der Planung eines Objekts beauftragt wird, von dem erkennbar eine Lärmgefährdung für die Nachbarschaft ausgeht, muss möglichen Gefahren, die dem Auftraggeber bei einer Überschreitung der zulässigen Werte im Baugenehmigungsverfahren oder aufgrund des verwaltungs- oder zivilrechtlichen Vorgehens Betroffener drohen, möglichst sicher vorbeugen (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1243).

  • OLG Düsseldorf, 12.12.1995 - 21 U 53/95

    Schadensersatz bei nichtgenehmigter Planung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2015 - 19 U 32/13
    Jedenfalls das Honorar für die Leistungsphasen 3 und 4 muss abgelehnt werden (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 12. Teil Rn. 705; vgl. auch OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469/472 und BauR 1996, 287/288; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 670).
  • OLG Nürnberg, 14.12.2001 - 6 U 2285/01

    Zur Honorarforderung aus einem Architektenvertrag bei versagter Baugenehmigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2015 - 19 U 32/13
    Jedenfalls das Honorar für die Leistungsphasen 3 und 4 muss abgelehnt werden (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 12. Teil Rn. 705; vgl. auch OLG Düsseldorf, BauR 1986, 469/472 und BauR 1996, 287/288; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 670).
  • VGH Bayern, 24.08.2007 - 22 B 05.2870

    Immissionsschutzrecht: Schwimmbäder als Sportanlagen // Schwimmbad; Freibad;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.02.2015 - 19 U 32/13
    Unstreitig ist darüber hinaus, dass es sich bei dem Freibad der Klägerin um eine nach § 1 Abs. 2 der 18. BlmSchVO zu beurteilende Sportanlage handelt, d. h., eine Anlage, die primär der Durchführung von Wettkampfsport und/oder der körperlichen Ertüchtigung dienen soll (vgl. VGH München, Urt. vom 24.08.2007, 22 B 05.2870 - zitiert nach BeckRS 2008, 31329).
  • LG Landau/Pfalz, 30.12.2020 - 2 O 105/19

    Vorunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers!

    Beweisbelastet für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bedenkenhinweispflicht bzw. für die Entbehrlichkeit einer Aufklärung des Auftraggebers ist der Architekt (vgl. BGH NJW 2011, 1442; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2015 -19 U 32/13).
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