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   OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16   

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https://dejure.org/2016,10683
OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16 (https://dejure.org/2016,10683)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.05.2016 - 2 AR 16/16 (https://dejure.org/2016,10683)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Mai 2016 - 2 AR 16/16 (https://dejure.org/2016,10683)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung eines Strafgefangenen zum offenen Vollzug nach Verlegung des Gefangenen in eine JVA in einem anderen Landgerichtsbezirk

  • Wolters Kluwer
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 109 Abs 1 S 1 StVollzG, § 110 StVollzG, § 111 Abs 1 Nr 2 StVollzG, § 17a Abs 2 GVG, § 83 S 1 VwGO
    Strafvollstreckungsverfahren: Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug

  • rechtsportal.de

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung eines Strafgefangenen zum offenen Vollzug nach Verlegung des Gefangenen in eine JVA in einem anderen Landgerichtsbezirk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 01.07.2004 - 7 VR 1.04

    Kernbrennstoff; Beförderungsgenehmigung; Beförderungsmodalität;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16
    Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung ist nur bei grober und offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses anzunehmen (Senat, Beschluss vom 09.09.2011, 2 Ws 306/11; ThürOLG, ZfStrVo 2006, 373; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2004, 1124, 1125), was insbesondere bei einer offensichtlichen inhaltlichen Unvertretbarkeit des Verweisungsbeschlusses (vgl. BVerwG, NJW 1993, 3087, 3088; BAG, NJW 1996, 413) oder bei einer Verletzung elementarer Mitwirkungsrechte der Beteiligten (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 597, 598; OLG Naumburg, Beschluss vom 10.09.2009, 1 Ws 371/09) in Betracht zu ziehen ist.
  • BAG, 17.07.1995 - 5 AS 8/95

    Bindung an Verweisungsbeschluß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16
    Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung ist nur bei grober und offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses anzunehmen (Senat, Beschluss vom 09.09.2011, 2 Ws 306/11; ThürOLG, ZfStrVo 2006, 373; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2004, 1124, 1125), was insbesondere bei einer offensichtlichen inhaltlichen Unvertretbarkeit des Verweisungsbeschlusses (vgl. BVerwG, NJW 1993, 3087, 3088; BAG, NJW 1996, 413) oder bei einer Verletzung elementarer Mitwirkungsrechte der Beteiligten (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 597, 598; OLG Naumburg, Beschluss vom 10.09.2009, 1 Ws 371/09) in Betracht zu ziehen ist.
  • OLG Naumburg, 10.09.2009 - 1 Ws 371/09

    Örtliche Zuständigkeit bei Antrag auf Vollzugslockerungen durch einen im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16
    Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung ist nur bei grober und offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses anzunehmen (Senat, Beschluss vom 09.09.2011, 2 Ws 306/11; ThürOLG, ZfStrVo 2006, 373; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2004, 1124, 1125), was insbesondere bei einer offensichtlichen inhaltlichen Unvertretbarkeit des Verweisungsbeschlusses (vgl. BVerwG, NJW 1993, 3087, 3088; BAG, NJW 1996, 413) oder bei einer Verletzung elementarer Mitwirkungsrechte der Beteiligten (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 597, 598; OLG Naumburg, Beschluss vom 10.09.2009, 1 Ws 371/09) in Betracht zu ziehen ist.
  • BayObLG, 23.01.1992 - AR 2 Z 110/91

    Anfechtbarkeit des Abgabebeschlusses des Prozessgerichts an das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16
    Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung ist nur bei grober und offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses anzunehmen (Senat, Beschluss vom 09.09.2011, 2 Ws 306/11; ThürOLG, ZfStrVo 2006, 373; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2004, 1124, 1125), was insbesondere bei einer offensichtlichen inhaltlichen Unvertretbarkeit des Verweisungsbeschlusses (vgl. BVerwG, NJW 1993, 3087, 3088; BAG, NJW 1996, 413) oder bei einer Verletzung elementarer Mitwirkungsrechte der Beteiligten (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 597, 598; OLG Naumburg, Beschluss vom 10.09.2009, 1 Ws 371/09) in Betracht zu ziehen ist.
  • BGH, 09.12.1992 - 2 ARs 509/92

    Zuständigkeitregelung bei Verlegung des Strafgefangenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16
    Nachdem zwischen zwei Gerichten in dem Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe ein negativer Zuständigkeitsstreit besteht, ist das Oberlandesgericht gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i. V. m. § 14 StPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.1992, 2 ARs 509/92; Senat, Beschluss vom 20.07.2012, 2 Ws 506/11; ThürOLG, ZfStrVo 2006, 373).
  • OLG Celle, 24.10.2014 - 1 Ws 439/14

    Anfechtung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde über Verlegung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16
    Hält sich eine Strafvollstreckungskammer in einem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG für örtlich unzuständig, findet § 83 Satz 1 VwGO i V. m. § 17a Abs. 2 GVG entsprechende Anwendung (vgl. Senat, Beschluss vom 14.01.2016, 2 Ws 562/15; ThürOLG, ZfStrVo 2006, 373, OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 293; OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2014, 1 Ws 439/14).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2008 - 3 Ws 1261/07

    Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines Urlaubsantrages durch die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16
    Hält sich eine Strafvollstreckungskammer in einem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG für örtlich unzuständig, findet § 83 Satz 1 VwGO i V. m. § 17a Abs. 2 GVG entsprechende Anwendung (vgl. Senat, Beschluss vom 14.01.2016, 2 Ws 562/15; ThürOLG, ZfStrVo 2006, 373, OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 293; OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2014, 1 Ws 439/14).
  • OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12

    Beteiligte Vollzugsbehörde bei Anfechtung einer Verlegung im Falle einer bereits

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16
    Das ist vorliegend die Justizvollzugsanstalt W. Angesichts dieser an sich eindeutigen Gesetzeslage entspricht es der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (OLG Hamm, ZfStrVo 1979, 102; KG, NStZ 1993, 100 f.; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 01.04.2011, 2 Ws 27/11, und vom 09.09.2011, 2 Ws 231/11; OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2012, 1 Ws 205/12) und Schrifttum (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 110 Rn. 4; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 110 Rn. 6; Euler, BeckOK Strafvollzug Bund, 8. Edition 2016, § 110 StVollzG Rn. 5; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 110 Rn. 4), dass für die Anfechtung einer Ablösung vom offenen Vollzug und einer Verlegungsentscheidung auch nach deren Vollzug die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk diejenige Justizvollzugsanstalt ihren Sitz hat, deren Leiter die Maßnahmen angeordnet hat.
  • BVerfG, 22.03.2007 - 2 BvR 1983/05

    Anspruch eines Häftlings auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16
    Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sind dabei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie vorliegend - beide Vollzugsbehörden demselben Rechtsträger (hier: dem Land Baden-Württemberg) angehören, der an die gerichtliche Entscheidung gebunden ist (vgl. OLG Hamm, ZfStrVo 1979, 102; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/05).
  • OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 27/11

    Bewährungswiderruf: Überzeugungsbildung von einer Widerrufsanlasstat; Widerruf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16
    Das ist vorliegend die Justizvollzugsanstalt W. Angesichts dieser an sich eindeutigen Gesetzeslage entspricht es der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (OLG Hamm, ZfStrVo 1979, 102; KG, NStZ 1993, 100 f.; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 01.04.2011, 2 Ws 27/11, und vom 09.09.2011, 2 Ws 231/11; OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2012, 1 Ws 205/12) und Schrifttum (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 110 Rn. 4; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 110 Rn. 6; Euler, BeckOK Strafvollzug Bund, 8. Edition 2016, § 110 StVollzG Rn. 5; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 110 Rn. 4), dass für die Anfechtung einer Ablösung vom offenen Vollzug und einer Verlegungsentscheidung auch nach deren Vollzug die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk diejenige Justizvollzugsanstalt ihren Sitz hat, deren Leiter die Maßnahmen angeordnet hat.
  • BVerwG, 05.03.1993 - 11 ER 400.93

    Rechtswegszuständigkeit

  • OLG Hamm, 11.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 721/18

    Strafvollzug; gerichtliche Zuständigkeit für die Anfechtung der Verlegung in eine

    Dass dem Betroffenen - im Einklang mit seiner Bitte um Rückverlegung in den offenen Vollzug - im Falle des Obsiegens auch ein Anspruch darauf zustünde, die als rechtswidrig qualifizierte Maßnahme in Gestalt der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Remscheid rückgängig zu machen, ist indes Ausdruck des aus dem Vollzug der rechtswidrigen Maßnahme resultierenden Folgenbeseitigungsanspruchs, der sich aus § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ergibt (vgl. auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 zu 2 AR 16/16, zitiert nach juris Rn. 12).

    Auch dass im Falle des Erfolgs des Anfechtungsantrags die Mitwirkung der Justizvollzugsanstalt Remscheid erforderlich wäre, um die Rückverlegung des Betroffenen umzusetzen, ändert nichts, da es sich insoweit lediglich um die Frage des Inhalts des Folgenbeseitigungsanspruchs handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 zu 2 AR 16/16, zitiert nach juris Rn. 14).

    In Übereinstimmung mit höchstrichterlicher (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 zu 2 ARs 434/13, zitiert nach BeckRS 2014, 08028) und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 zu 2 AR 16/16, zitiert nach juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2016 zu 1 Ws 501/16 (StrVollz), zitiert nach juris Rn. 12; Thür.

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Bindungswirkung eines solchen Verweisungsbeschlusses - soweit ersichtlich - in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 zu 2 AR 16/16, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2016 zu 1 Ws 501/16 (StrVollz), zitiert nach juris Rn. 12; Thür.

  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 240/19

    Keine Bindungswirkung willkürlicher Verweisungsentscheidung

    Denn wenn die - bereits vollzogene, aber noch fortwirkende - Ablösungsanordnung sich als rechtswidrig erweisen sollte und aufgehoben wird, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Beseitigung der Folgen des Vollzugs der rechtswidrigen Maßnahme in Form der Rückverlegung nach § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG zu (vgl. Beschluss des Senats vom 11.12.2018, - III-1 Vollz (Ws) 721/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016, - 2 AR 16/16).

    In Übereinstimmung mit höchstrichterlicher (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2014, - 2 ARs 434/13, zitiert nach BeckRS 2014, 08028) und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016, - 2 AR 16/16, zitiert nach juris, Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2016, - 1 Ws 501/16 (StrVollz), zitiert nach juris, Rn. 12; Thür.

    In Rechtsprechung und Literatur wird darüber hinausgehend vielfach angenommen, über § 83 Satz 1 VwGO sei auch § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entsprechend anwendbar, so dass der Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend sei (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 04.09.2018, - 2 Ars 151/18, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016, - 2 AR 16/16, zitiert nach juris, Rn. 15; OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2016, - 1 Ws 501/16 (StrVollz), zitiert nach juris, Rn. 12; Thür.

    Dass eine Bindung dann nicht eintreten soll, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2018, - 2 Ars 151/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016, - 2 AR 16/16, BeckRS 2016, 09302 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2016, - 1 Ws 501/16, BeckRS 2016, 18830 m.w.N.), mildert diese Kompetenzverschiebung nur in Ausnahmefällen ab.

  • BGH, 04.09.2018 - 2 ARs 151/18

    Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag gem. § 109

    Eine Bindungswirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 2 AR 16/16, Beck-RS 2016, 09302 mwN; OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 1 Ws 501/16, Beck-RS 2016, 18830 mwN; Beck-OK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG, 14. Ed., § 110 Rn. 5).
  • OLG Hamm, 12.11.2019 - 1 Vollz (Ws) 518/19
    Dass ihm - im Einklang mit seinem Antrag auf Rückverlegung - im Falle des Obsiegens grundsätzlich (auf diese Einschränkung wird nachfolgend unter Ziff. IV. eingegangen) auch ein Anspruch darauf zustehen könnte, die als rechtswidrig qualifizierte Maßnahme in Gestalt der Verlegung in die JVA E rückgängig zu machen, ist schlicht Ausdruck des aus dem Vollzug der rechtswidrigen Maßnahme resultierenden Folgenbeseitigungsanspruchs, der sich aus § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2018 - III-1 Vollz (Ws) 721/18 - [in Veröffentlichung]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016 - 2 AR 16/16 - OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2015 - 1 Ws 352/15 (StrVollz) - OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2006 - 3 VAs 19/06 - LG Marburg, Beschluss vom 16.05.2011 - 7a StVK 59/11 - LG Gießen, Beschluss vom 29.06.2006 - 2 StVK - Vollz 226/06 -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Karlsruhe, 05.06.2018 - 2 Ws 138/18

    Strafvollzugssache: Behandlung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung an die

    Bei örtlicher Unzuständigkeit der mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG befassten Strafvollstreckungskammer hat diese den Antrag nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern sich für örtlich unzuständig zu erklären und das Verfahren im Interesse der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes an die Strafvollstreckungskammer des nach § 110 Satz 1 StVollzG örtlich zuständigen Landgerichts zu verweisen (Senat, Beschluss vom 17.05.2016 2 AR 16/16 -, juris; OLG Jena, ZfStrVo 2006, 373; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 293; OLG Celle, FS 2017, 72 [Ls]; vgl. LNNV-Bachmann, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 42).
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