Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 17.07.2012 - 17 U 36/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Kapitalanlageberatung: Erneuter Hinweis auf das allgemeine Emittentenrisiko bei bereits früherer Information; Darlegungs- und Beweislast; darzulegender Umstand bei Verletzung der Beratungspflicht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Risikoaufklärung i.R. einer Anlageberatung; Erfordernis der Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko bei Erwerb eines Zertifikats
- Betriebs-Berater
Entbehrlichkeit einer erneuten Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 Abs. 1
Anforderungen an die Risikoaufklärung im Rahmen der Anlageberatung; Erfordernis der Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko bei Erwerb eines Zertifikats - Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Zu den Anforderungen an die Beratung über allgemeines Emittentenrisiko
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Anleger müssen bestehenden Aufklärungsbedarf darlegen und beweisen
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Entbehrlichkeit einer erneuten Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko
Verfahrensgang
- LG Heidelberg, 17.01.2012 - 2 O 144/11
- OLG Karlsruhe, 17.07.2012 - 17 U 36/12
Papierfundstellen
- MDR 2012, 1359
- BB 2012, 1998
- DB 2012, 2397
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10
Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.2012 - 17 U 36/12
aa) Zwar gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer ordnungsgemäßen Beratung grundsätzlich auch die vollständige Risikodarstellung der Anlageform des Zertifikats und damit eine Aufklärung über das sog. allgemeine Emittentenrisiko (BGH WM 2011, 2261 und 2268).Eine solche Pflicht besteht aber dann nicht, wenn dem Anleger dieses Risiko aus seinem bisherigen Anlageverhalten geläufig war (BGH WM 2011, 2261 Rn. 31 f.).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Aufklärung über schriftliche Basisinformationen abgelehnt, da solche Broschüren "verschiedene Arten von Geschäften" behandeln und "sich der Anleger die Informationen, die die beabsichtigten Geschäfte betreffen, erst heraussuchen müsste" (BGH, WM 2004, 2205 unter II 3 b [aa]; BGH, WM 1996, 1214 unter II 1 b [dd]; BGH, WM 1997, 309 unter II 1 b [bb]. Der XI. Zivilsenat des BGH hat aber im Urteil vom 29.09.2011 den Rechtssatz aufgestellt, dass die Aufklärungsbedürftigkeit im eigentlichen Beratungsgespräch schon deshalb nicht mehr bestanden habe, weil dem Kläger anlässlich eines vorherigen Zertifikateerwerbs - während der Beratung - eine schriftliche Informationsbroschüre übergeben wurde, die "ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise auf das sog. allgemeine Emittentenrisiko" enthielt (BGH, Urt. v. 27.09.2011 - XI ZR 178/10 Rn. 32).
Diese Rechtsfrage ist bei Vorliegen eines Festpreisgeschäfts mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 höchstrichterlich entschieden (BGH WM 2011, 2261 Rn. 44;… WM 2011, 2268 Rn. 43 f.).
- BGH, 14.05.1996 - XI ZR 188/95
Hinweispflicht der Vermittler von Termindirektgeschäften auf Folgen hoher …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.2012 - 17 U 36/12
Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Aufklärung über schriftliche Basisinformationen abgelehnt, da solche Broschüren "verschiedene Arten von Geschäften" behandeln und "sich der Anleger die Informationen, die die beabsichtigten Geschäfte betreffen, erst heraussuchen müsste" (BGH, WM 2004, 2205 unter II 3 b [aa]; BGH, WM 1996, 1214 unter II 1 b [dd];… BGH, WM 1997, 309 unter II 1 b [bb]. Der XI. Zivilsenat des BGH hat aber im Urteil vom 29.09.2011 den Rechtssatz aufgestellt, dass die Aufklärungsbedürftigkeit im eigentlichen Beratungsgespräch schon deshalb nicht mehr bestanden habe, weil dem Kläger anlässlich eines vorherigen Zertifikateerwerbs - während der Beratung - eine schriftliche Informationsbroschüre übergeben wurde, die "ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise auf das sog. allgemeine Emittentenrisiko" enthielt (BGH, Urt. v. 27.09.2011 - XI ZR 178/10 Rn. 32). - BGH, 24.09.1996 - XI ZR 244/95
Schadensersatz für Verluste aus Börsentermingeschäften wegen Verschulden bei …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.2012 - 17 U 36/12
Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Aufklärung über schriftliche Basisinformationen abgelehnt, da solche Broschüren "verschiedene Arten von Geschäften" behandeln und "sich der Anleger die Informationen, die die beabsichtigten Geschäfte betreffen, erst heraussuchen müsste" (BGH, WM 2004, 2205 unter II 3 b [aa]; BGH, WM 1996, 1214 unter II 1 b [dd]; BGH, WM 1997, 309 unter II 1 b [bb]. Der XI. Zivilsenat des BGH hat aber im Urteil vom 29.09.2011 den Rechtssatz aufgestellt, dass die Aufklärungsbedürftigkeit im eigentlichen Beratungsgespräch schon deshalb nicht mehr bestanden habe, weil dem Kläger anlässlich eines vorherigen Zertifikateerwerbs - während der Beratung - eine schriftliche Informationsbroschüre übergeben wurde, die "ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise auf das sog. allgemeine Emittentenrisiko" enthielt (BGH, Urt. v. 27.09.2011 - XI ZR 178/10 Rn. 32).
- BGH, 28.09.2004 - XI ZR 259/03
Börsentermingeschäftsfähigkeit eines Rechtsanwalts und Notars
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.2012 - 17 U 36/12
Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Aufklärung über schriftliche Basisinformationen abgelehnt, da solche Broschüren "verschiedene Arten von Geschäften" behandeln und "sich der Anleger die Informationen, die die beabsichtigten Geschäfte betreffen, erst heraussuchen müsste" (BGH, WM 2004, 2205 unter II 3 b [aa]; BGH, WM 1996, 1214 unter II 1 b [dd];… BGH, WM 1997, 309 unter II 1 b [bb]. Der XI. Zivilsenat des BGH hat aber im Urteil vom 29.09.2011 den Rechtssatz aufgestellt, dass die Aufklärungsbedürftigkeit im eigentlichen Beratungsgespräch schon deshalb nicht mehr bestanden habe, weil dem Kläger anlässlich eines vorherigen Zertifikateerwerbs - während der Beratung - eine schriftliche Informationsbroschüre übergeben wurde, die "ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise auf das sog. allgemeine Emittentenrisiko" enthielt (BGH, Urt. v. 27.09.2011 - XI ZR 178/10 Rn. 32). - BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.2012 - 17 U 36/12
Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Landgerichts widerspricht der einhelligen Rechtsprechung (BGH WM 2006, 1288, 1289 Rn. 9). - BGH, 05.03.2009 - III ZR 302/07
Zur Hinweispflicht eines Anlageberaters über negative Berichterstattung der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.2012 - 17 U 36/12
Bei einer privaten Anleihe muss danach über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden (vgl. BGH WM 2009, 688). - BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10
Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.2012 - 17 U 36/12
Diese Rechtsfrage ist bei Vorliegen eines Festpreisgeschäfts mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 höchstrichterlich entschieden (…BGH WM 2011, 2261 Rn. 44; WM 2011, 2268 Rn. 43 f.). - LG Heidelberg, 17.01.2012 - 2 O 144/11
Haftung der Bank bei Kapitalanlageberatung: Aufklärung über das allgemeine …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.2012 - 17 U 36/12
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Januar 2012 - 2 O 144/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:. - OLG Bamberg, 07.06.2010 - 4 U 241/09
Bankenhaftung aus Anlageberatung: Aufklärungspflicht der Bank über ihre …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.07.2012 - 17 U 36/12
Die Beklagte durfte sich im Zeitpunkt der hier streitigen Anlageberatung zur Beurteilung der Bonität der Garantiegeberin auf die positive Bewertung der Standardagenturen verlassen (Witte/Mehrbrey, ZIP 2009, 744, 746; OLG Bamberg ZIP 2010, 1225, 1228 mwN).
- OLG Düsseldorf, 08.08.2014 - 16 U 58/13
Umfang der Pflicht der anlageberatenden Bank zur objektgerechten Beratung
Sie erhielt sie damit rund zwei Jahre vor der streitgegenständliche Anlage und auch nicht im Zusammenhang mit ihr (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2012, 17 U 36/12, Rn. 19 f.; OLG Celle…, Urteil vom 15.05.2013, 3 U 11/13 Rn. 13; vgl. BGH, Urteile vom 14.05.1996, XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215 und vom 24.09.1996, XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 310 f.).