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   OLG Karlsruhe, 18.06.2003 - 7 U 180/02   

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https://dejure.org/2003,7094
OLG Karlsruhe, 18.06.2003 - 7 U 180/02 (https://dejure.org/2003,7094)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.06.2003 - 7 U 180/02 (https://dejure.org/2003,7094)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Juni 2003 - 7 U 180/02 (https://dejure.org/2003,7094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Arzthaftung: Örtlich zuständiges Gericht bei Behandlungsfehler durch falsche telefonische Beratung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung der Zuständigkeit des für den Wohnsitz zuständigen Gerichts aus§ 32 ZPO; Eintritt eines Verletzungserfolgs aufgrund telefonischer Beratung durch den Arzt; Prüfungskompetenz für alle materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen und für die gesamte Behandlung

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 847 a.F.; ; ZPO § 32

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 (a.F.); ZPO § 32
    Unerlaubte Handlung - Handlungsort / Ort des Erfolgseintritts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.12.1989 - I ARZ 700/89

    Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wegen allgemeinen Gerichtsstands

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2003 - 7 U 180/02
    Für den Eintritt des Erfolges ist dabei nicht auf die Schadensfolgen abzustellen, sondern auf den Verletzungserfolg, also die Verletzung des Rechtsguts, ohne die die unerlaubte Handlung nicht vollendet wäre (BGHZ 52, 108, 111; BGH NJW 1977, 1590; NJW 1990, 1533).

    Nach dem für die Zuständigkeitsbestimmung zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin ist durch die angeblich falsche telefonische Beratung ein (weiterer) Verletzungserfolg am Wohnsitz der Klägerin eingetreten (vgl. auch BGH NJW 1990, 1533).

    Denn der Erfolg der Körperverletzung tritt nicht unbedingt am Ort des Telefonats ein, sondern am Wohnsitz des Patienten (vgl. dazu BGH NJW 1990, 1533).

  • BGH, 15.03.2000 - VIII ZR 31/99

    Pflicht zur erneuten Erhebung der Beweise im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2003 - 7 U 180/02
    Die Zurückverweisung ist sachdienlich, da das Interesse an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz keinesfalls überwiegt (vgl. BGH NJW 2000, 2024, 2025).
  • BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02

    Prüfungskompetenz des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2003 - 7 U 180/02
    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 828) sind die Grundsätze des § 17 Abs. 2 GVG auch für die Auslegung des § 32 ZPO heranzuziehen, so dass das örtliche zuständige Gericht den geltend gemachten Anspruch unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat, soweit es sich um einen einheitlichen prozessualen Anspruch handelt (BGH a. a. O. S 829).
  • BGH, 27.11.1990 - VI ZR 30/90

    Aufklärung eines Patienten über notwendige Nachbehandlungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2003 - 7 U 180/02
    Wie dargelegt gehört zu einer fehlerfreien Untersuchung und Behandlung nicht nur die Untersuchungsmaßnahme oder Behandlungsmaßnahme an sich, sondern auch eine gebotene Sicherstellung der Nach- oder Weiterbehandlung (vgl. z. B. BGH NJW 1991, 748, 749).
  • BGH, 14.05.1969 - I ZR 24/68

    Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2003 - 7 U 180/02
    Für den Eintritt des Erfolges ist dabei nicht auf die Schadensfolgen abzustellen, sondern auf den Verletzungserfolg, also die Verletzung des Rechtsguts, ohne die die unerlaubte Handlung nicht vollendet wäre (BGHZ 52, 108, 111; BGH NJW 1977, 1590; NJW 1990, 1533).
  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 24/75

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Behauptungen in einem Zeitungsartikel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2003 - 7 U 180/02
    Für den Eintritt des Erfolges ist dabei nicht auf die Schadensfolgen abzustellen, sondern auf den Verletzungserfolg, also die Verletzung des Rechtsguts, ohne die die unerlaubte Handlung nicht vollendet wäre (BGHZ 52, 108, 111; BGH NJW 1977, 1590; NJW 1990, 1533).
  • LG Karlsruhe, 28.03.2024 - 10 O 208/23

    Zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Amtshaftungsklagen

    - Setzt der Tatbestand der unerlaubten Handlung - wie im Regelfall und namentlich im Falle des § 823 Abs. 1 BGB - einen Erfolg in Form einer Rechtsgutsverletzung voraus, ist die unerlaubte Handlung auch dort begangen, wo der Verletzungserfolg in Form des Eingriffes in das geschützte Rechtsgut eingetreten ist (sog. "Erfolgsort", s. nur BGH, Beschl. v. 14.12.1989 - I ARZ 700/89, Rn. 3 bei juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.06.2003 - 7 U 180/02, Rn. 3 bei juris).
  • OLG Hamm, 21.09.2009 - 3 W 28/09

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Arzthaftungsprozess

    Bei der Haftung wegen ärztlicher Behandlungsfehler ist das jedoch der Ort, an dem die Rechtsgutsverletzung durch Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten und damit die unerlaubte Handlung vollendet ist (so auch : BGH, NJW 1990, 500; KG, NJW 2006, 2336; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 438; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 32, Rdnr. 16).- Hier soll nach dem Sachvortrag des Antragstellers der haftungsrelevante Gesundheitsschaden - und damit der für § 32 ZPO maßgebliche Verletzungserfolg - durch intraoperative Fehlplatzierung des 3. Fingernerven in München eingetreten sein - welches zugleich Handlungsort war .
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