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   OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05   

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https://dejure.org/2006,30035
OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05 (https://dejure.org/2006,30035)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.01.2006 - 11 Wx 140/05 (https://dejure.org/2006,30035)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - 11 Wx 140/05 (https://dejure.org/2006,30035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vornamenseintrag im Geburtenbuch: "Anderson" für einen Knaben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit des Vornamens "Anderson" für einen Jungen im Geburtenbuch; Erkennbarkeit des Namens "Anderson" als Vorname

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.04.1959 - IV ZB 286/58

    Weibliche Vornamen für Knaben

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05
    Der Bundesgerichtshof hatte bisher in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 1959 und dem Jahr 1979 (BGHZ 29, 256 ff.; BGHZ 30, 132 ff.; BGHZ 73, 239 ff.) als Grenze der Vornamenswahl formuliert, dass die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzt werden darf, geht aber von einem Abwehrrecht gegen solche Eingriffe des Staates in das Erziehungsrecht aus, die nicht durch Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG gedeckt sind (BGHZ 30, 133 ff [139]).
  • BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98

    Zur Anzahl der Vornamen eines Kindes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05
    Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (BVerfGE 104, 373 [385] f.; BVerfGK FPR 2004, 258 ff.).
  • BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78

    Ausländische Vornamen für Knaben

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05
    Der Bundesgerichtshof hatte bisher in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 1959 und dem Jahr 1979 (BGHZ 29, 256 ff.; BGHZ 30, 132 ff.; BGHZ 73, 239 ff.) als Grenze der Vornamenswahl formuliert, dass die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzt werden darf, geht aber von einem Abwehrrecht gegen solche Eingriffe des Staates in das Erziehungsrecht aus, die nicht durch Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG gedeckt sind (BGHZ 30, 133 ff [139]).
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02

    Rechtliche Beschränkungen bei der Wahl des Vornamens eines Kindes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05
    Auf deren Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Kammerentscheidung vom 3.11.2005 (1 BvR 691/03) die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.2.2003 -11 Wx 101/02 -sowie vom 24.7.2002 -11 Wx 26/02 -und den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26.11.2002 -11 T 342/02 -aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Fortführung des ersten Beschwerdeverfahrens zum Geschäftszeichen 11 Wx 26/02 zurückverwiesen.
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05
    Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (BVerfGE 104, 373 [385] f.; BVerfGK FPR 2004, 258 ff.).
  • BGH, 04.02.1959 - IV ZR 151/58

    Ostfriesische Familiennamen als Vornamen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05
    Der Bundesgerichtshof hatte bisher in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 1959 und dem Jahr 1979 (BGHZ 29, 256 ff.; BGHZ 30, 132 ff.; BGHZ 73, 239 ff.) als Grenze der Vornamenswahl formuliert, dass die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzt werden darf, geht aber von einem Abwehrrecht gegen solche Eingriffe des Staates in das Erziehungsrecht aus, die nicht durch Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG gedeckt sind (BGHZ 30, 133 ff [139]).
  • BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05
    Auf deren Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Kammerentscheidung vom 3.11.2005 (1 BvR 691/03) die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.2.2003 -11 Wx 101/02 -sowie vom 24.7.2002 -11 Wx 26/02 -und den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26.11.2002 -11 T 342/02 -aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Fortführung des ersten Beschwerdeverfahrens zum Geschäftszeichen 11 Wx 26/02 zurückverwiesen.
  • BayObLG, 13.12.1983 - BReg. 1 Z 79/83

    Voraussetzungen für die Vergabe eines Vornamens; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05
    Dies gilt umso mehr, als die Vornamensgebung heute weniger familiären Überlieferungen folgt, sondern einerseits modischen Entwicklungen unterworfen ist und andererseits ein Bedürfnis nach individueller Namenswahl erkennen lässt (so schon 1983 das BayObLG zur Namenswahl "Samandu-Bastian", NJW 1984, 1362).
  • OLG Frankfurt, 02.07.1992 - 20 W 207/92

    Ehename des Angenommenen; Nachträgliche Ergänzung eines Antrags; Geburtsname;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05
    Die Gefahr der Verwechslung mit dem wirklichen Familiennamen haben bereits das Bayerische Oberste Landesgericht und die Oberlandesgerichte Celle und Hamburg nur gesehen für die Verwendung offensichtlicher Familiennamen, was zur Beurteilung der Namen "Wannek", "Adermann", "Timpe" und "Lafayette" als mögliche Vornamen führte (BayObLG StAZ 1992, 72; StAZ 1991, 313; OLG Hamburg StAZ 1980, 193; OLG Celle StAZ 1992, 378).
  • OLG Karlsruhe, 16.05.1986 - 11 W 17/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05
    Es kommt dabei nicht auf die Gebräuchlichkeit des Vornamens an, es reicht vielmehr, dass die Bezeichnung als Vorname denkbar ist und dem jeweiligen Sprachempfinden nicht widerspricht (BayObLG StAZ 1992, 72; OLG Karlsruhe StAZ 1986, 286).
  • AG Gießen, 26.09.2007 - 22 III 30/07

    Personenstandsrecht: Eintragungsfähigkeit von "Mika" als alleiniger männlicher

    Öffentliche Belange, wie z. B. die Ordnungsfunktion des Namens oder die fehlende individuelle Kennzeichnungskraft, sind dagegen nicht entscheidend, es sei denn, es folgt aus ihnen eine drohende Beeinträchtigung des Kindeswohls (vgl. BVerfG, StAZ 2006, 50 ff (51); OLG Karlsruhe, StAZ 2006, 265).
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