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   OLG Karlsruhe, 19.04.2001 - 4 U 143/00   

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https://dejure.org/2001,6545
OLG Karlsruhe, 19.04.2001 - 4 U 143/00 (https://dejure.org/2001,6545)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2001 - 4 U 143/00 (https://dejure.org/2001,6545)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. April 2001 - 4 U 143/00 (https://dejure.org/2001,6545)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch; Störerhaftung ; Klagebefugnis; Verband ; Adressenhandel ; Werbesendungen ; Wettbewerbsverstoß

  • adresshandel-und-recht.de
  • Judicialis

    UWG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    Adressenhandel - Versand wettbewerbswidriger Werbung durch Erwerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2002, 78
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.04.2001 - 4 U 143/00
    Jedoch ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß ein nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband neben dem Verletzer auch dann den Störer in Anspruch nehmen kann, wenn nicht dieser, sondern nur der hauptverantwortlich Handelnde in einem Wettbewerbsverhältnis zu seinen Verbandsmitgliedern steht (BGH WRP 1997, 325 f. - Architektenwettbewerb).

    So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.10.1996 (WRP 1997, 325, 327 f. = GRUR 1997, 313 - Architektenwettbewerb) zur (Mit-) Störerhaftung ausgeführt:.

    Auch ist es unter dem vom Bundesgerichtshof anerkannten Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BGH WRP 1997, 325, 327 f. - Architektenwettbewerb) nicht vertretbar, daß sich die Beklagte vor Erbringung ihrer Dienstleistung bei ihren Kunden darüber vergewissert, für welche Art von Sendungen die Adressen verwendet und ob insbesondere Werbesendungen mit wettbewerbswidrigem Inhalt vertrieben werden sollen.

  • BGH, 05.12.1975 - I ZR 122/74
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.04.2001 - 4 U 143/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet jeder als wettbewerbsrechtlicher Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, wobei es auf ein Verschulden insoweit nicht ankommt (BGH GRUR 1976, 258 = WRP 1976, 162, 165 - Rechenscheibe; BGH NJW-RR 1991, 1258 = GRUR 1991, 769, 770 - Honoraranfrage).

    Nach der Rechtsprechung ist als Störer auch anzusehen, wer als Spediteur oder Frachtführer beim Vertrieb einer rechtsverletzend gekennzeichneten Ware mitwirkt, und zwar ohne Rücksicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen der Zeichenverletzung (BGH GRUR 1957, 352, 354 - Pertussin II), wer die Zugabegewährung eines ausländischen Unternehmens im Inland dadurch ermöglicht, daß er seine eigene Adresse zur Verfügung stellt und den Postverkehr vermittelt (BGH GRUR 1976, 256, 258 = WRP 1976, 162 - Rechenscheibe).

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 20/90

    Systemunterschiede - Erstbegehungsgefahr; Spitzen-/Alleinstellungsbehauptung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.04.2001 - 4 U 143/00
    Zwar kann auch die Berühmung im Rahmen einer Rechtsverteidigung in einem Prozeß eine Erstbegehungsgefahr begründen, falls die Lebenserfahrung dafür spricht, daß die Verteidigung einer bestimmten Handlungsweise jedenfalls auch den Weg zu ihrer beabsichtigten künftigen Fortsetzung eröffnen soll (BGH GRUR 1992, 404, 405).
  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 56/55

    Taeschner II; Taeschner (Pertusin II)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.04.2001 - 4 U 143/00
    Nach der Rechtsprechung ist als Störer auch anzusehen, wer als Spediteur oder Frachtführer beim Vertrieb einer rechtsverletzend gekennzeichneten Ware mitwirkt, und zwar ohne Rücksicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen der Zeichenverletzung (BGH GRUR 1957, 352, 354 - Pertussin II), wer die Zugabegewährung eines ausländischen Unternehmens im Inland dadurch ermöglicht, daß er seine eigene Adresse zur Verfügung stellt und den Postverkehr vermittelt (BGH GRUR 1976, 256, 258 = WRP 1976, 162 - Rechenscheibe).
  • BGH, 07.07.1988 - I ZR 36/87

    Verkaufsfahrten II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.04.2001 - 4 U 143/00
    Auch wer als Omnibus-Unternehmer eine Verkaufsfahrt unter der irreführenden Bezeichnung als "Werbefahrt" durchführt, haftet neben dem werbenden Verkaufsveranstalter, wenn er die Irreführung der Kunden über den Charakter der Fahrt hätte verhindern können (BGH GRUR 1988, 829 - Verkaufsfahrten II), wer einem anderen Gewerbetreibenden die Mitbenutzung seiner Geschäftsräume und seines Telefonanschlusses gestattet, wenn der andere unter Verwendung der Nummer des mitbenutzen Anschlusses unlauter wirbt (OLG Stuttgart ZIP 1993, 1494).
  • BGH, 01.12.1994 - I ZR 139/92

    "Kosten bei unbegründeter Abmahnung"; Aufklärungspflicht des Empfängers einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.04.2001 - 4 U 143/00
    Als Mitwirkung genügt auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH NJW-RR 1994, 872 = GRUR 1994, 441, 443 = WRP 1994, 398, 400 - Kosmetik-Studio; BGH NJW 1995, 715, 716 = GRUR 1995, 167, 168 = WRP 1995, 300 - Kosten bei unbegründeter Abmahnung).
  • BGH, 03.12.1998 - I ZR 125/98

    Nichtannahme einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Entscheidung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.04.2001 - 4 U 143/00
    Die Verantwortlichkeit des Dritten folge vielmehr erst daraus, daß er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden habe, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlusses zu erwarten war (so auch Urteil des Senats vom 02.04.1998 - 4 U 37/97 - und der hierzu ergangene Beschluß des BGH zur Nichtannahme der Revision vom 03.12.1998 - I ZR 125/98 - sowie Urteil des Senats vom 01.04.1999 - 4 U 191/97).
  • BGH, 02.05.1991 - I ZR 227/89

    Honoraranfrage - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.04.2001 - 4 U 143/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet jeder als wettbewerbsrechtlicher Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, wobei es auf ein Verschulden insoweit nicht ankommt (BGH GRUR 1976, 258 = WRP 1976, 162, 165 - Rechenscheibe; BGH NJW-RR 1991, 1258 = GRUR 1991, 769, 770 - Honoraranfrage).
  • OLG Stuttgart, 26.03.1993 - 2 U 6/93
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.04.2001 - 4 U 143/00
    Auch wer als Omnibus-Unternehmer eine Verkaufsfahrt unter der irreführenden Bezeichnung als "Werbefahrt" durchführt, haftet neben dem werbenden Verkaufsveranstalter, wenn er die Irreführung der Kunden über den Charakter der Fahrt hätte verhindern können (BGH GRUR 1988, 829 - Verkaufsfahrten II), wer einem anderen Gewerbetreibenden die Mitbenutzung seiner Geschäftsräume und seines Telefonanschlusses gestattet, wenn der andere unter Verwendung der Nummer des mitbenutzen Anschlusses unlauter wirbt (OLG Stuttgart ZIP 1993, 1494).
  • BGH, 03.02.1994 - I ZR 321/91

    Kosmetikstudio - Getarnte Werbung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.04.2001 - 4 U 143/00
    Als Mitwirkung genügt auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH NJW-RR 1994, 872 = GRUR 1994, 441, 443 = WRP 1994, 398, 400 - Kosmetik-Studio; BGH NJW 1995, 715, 716 = GRUR 1995, 167, 168 = WRP 1995, 300 - Kosten bei unbegründeter Abmahnung).
  • OLG Stuttgart, 16.02.1996 - 2 W 12/96
  • OLG Karlsruhe, 02.04.1998 - 4 U 37/97
  • OLG Düsseldorf, 30.07.1998 - 4 U 191/97

    Leistungsfreiheit des Unfallversicherers wegen Herbeiführung eines

  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97

    Räumschild

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