Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 12 U 200/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
Rechtsschutzversicherung: Versicherungsschutz bei Fortsetzung eines bestehenden Rechtsschutzversicherungsverhältnisses mit neuen Bedingungen
- IWW
- nomos.de , S. 26 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
Fortsetzung des Rechtsschutzversicherungsverhältnisses mit neuen Bedingungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendung geänderter Versicherungsbedingungen in der Rechtsschutzversicherung
- Judicialis
ARB 94 § 4; ; ARB 94 § 7; ; ARB 2000 § 4; ; ARB 2000 § 7
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ARB 94 § 4 ; ARB 94 § 7 ; ARB 2000 § 4; ARB 2000 § 7
"Beginn des Versicherungsschutzes" meint bei einer Vertragsfortsetzung zu geänderten Bedingungen den Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung von Deckungsschutz für das jeweilige Wagnis - FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ARB 94 § 4; ARB 94 § 7; ARB 2000 § 4; ARB 2000 § 7
Anwendung geänderter Versicherungsbedingungen in der Rechtsschutzversicherung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
Verfahrensgang
- LG Baden-Baden, 11.07.2008 - 2 O 380/07
- OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 12 U 200/08
Papierfundstellen
- NJW 2009, 2390
- NJW-RR 2009, 522
- VersR 2009, 629
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92
Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 12 U 200/08
Welche Regelungen für Rechtsschutzfälle vor Vertragsänderung gelten, muss daher durch Auslegung bestimmt werden, bei der es darauf ankommt, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nach seinen Verständnismöglichkeiten und unter Berücksichtigung - auch - seiner Interessen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die Versicherungsbedingungen verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig). - BGH, 19.03.2003 - IV ZR 139/01
Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 12 U 200/08
Für die Festlegung des Versicherungsfalls als die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung kommt es auf den Tatsachenvortrag an, mit dem die Streitparteien den Verstoß begründen (BGH VersR 2003, 638 unter 1.). - OLG Karlsruhe, 15.01.2008 - 12 U 89/07
Rechtsschutzversicherung: Ablehnung eines Deckungsschutzes für Streitigkeiten auf …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 12 U 200/08
Der Versicherte, der für die Wahrung rechtlicher Interessen Rechtsschutz begehrt, wird nun in erster Linie diese aktuellen Bedingungen heranziehen in der Annahme, dass diese die Rechte und Pflichten der Beteiligten bestimmen, und nur ergänzend die früheren Bedingungen (vgl. Senat OLGR 2008, 252 = ZfSch 2008, 221). - OLG Hamm, 20.02.1998 - 20 U 216/97
Wartefrist des § 3 Abs. 2 MB/KR 78
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 12 U 200/08
Demgemäß hat der Senat (…a.a.O.) hinsichtlich von Wartezeiten entschieden, dass in dem Fall, in dem der Versicherungsvertrag um ein bisher nicht eingeschlossenes Zusatzrisiko ergänzt wird, die Wartezeit für dieses Zusatzrisiko von dem Tag an läuft, an dem der Versicherungsschutz für dieses Einzelwagnis beginnt, während bei "Umstellung" eines Vertrages auf einen neuen Vertrag für die identischen Leistungsarten keine neue Wartezeit beginnt (…vgl. auch Harbauer/Mayer, a.a.O. § 14 ARB 75 Rdn. 65 f. m.w.N.; OLG Hamm VersR 1999, 478 f.).
- OLG Hamm, 10.08.2011 - 20 U 31/11
Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers für Ansprüche wegen …
Im Falle einer erstmaligen Begründung eines Rechtsschutzverhältnisses wird der um Verständnis bemühte, durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Regelung der §§ 7, 4 Abs. 1 Satz 2 entnehmen, dass der Versicherungsfall nicht vor Vertragsbeginn eingetreten sein darf, weil der Versicherer für Altrisiken nicht eintreten will (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2009, 629 Rz 24 bei juris).