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   OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 202/02   

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https://dejure.org/2003,6268
OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 202/02 (https://dejure.org/2003,6268)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.02.2003 - 12 U 202/02 (https://dejure.org/2003,6268)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - 12 U 202/02 (https://dejure.org/2003,6268)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Risikoausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung; Ausschluss bei bewußt pflichtwidrigem Handeln des Versicherten; Anspruch auf Versicherungsleistung aus einer Eigenschadenversicherung; Vorfällige Zahlung des Versicherungsnehmers als Pflichtverletzung; Verpflichtung, ...

  • Judicialis

    AVB Vermögensschäden § 4 Nr. 5; ; VVG § 152

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 152; AVB Vermögensschäden § 4 Nr. 5
    Versicherungsrecht - Anforderungen an Haftungsausschluss infolge wissentlicher Pflichtverletzung des Versicherten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 166/85

    Voraussetzungen eines Risikoausschlusses für gesetz-, vorschrifts- oder sonst

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 202/02
    Nur wer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss sich den Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung entgegenhalten lassen (BGH VersR 1986, 647; VersR 1987, 174; VersR 1991, 176 und VersR 1992, 994).

    Wusste der Versicherte gar nicht, was er hätte tun oder unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewusster Pflichtenverstoß nicht in Betracht (BGH VersR 1987, 174).

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 147/89

    Umfang des subjektiven Risikoausschlusses

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 202/02
    Nur wer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss sich den Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung entgegenhalten lassen (BGH VersR 1986, 647; VersR 1987, 174; VersR 1991, 176 und VersR 1992, 994).
  • BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 49/84

    Beschränkung der Klage auf Festsstellung der Deckungspflicht auf Auslegung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 202/02
    Bei der Auslegung dessen, was im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB unter wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigen) oder sonstigen wissentlichen Pflichtverletzungen zu verstehen ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132; Senat VersR 2002, 842).
  • BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 179/84

    Wissentliche Pflichtverletzung - Sozienklausel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 202/02
    Nur wer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss sich den Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung entgegenhalten lassen (BGH VersR 1986, 647; VersR 1987, 174; VersR 1991, 176 und VersR 1992, 994).
  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 202/02
    Bei der Auslegung dessen, was im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB unter wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigen) oder sonstigen wissentlichen Pflichtverletzungen zu verstehen ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132; Senat VersR 2002, 842).
  • OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90

    Anforderungen an eine wissentliche Pflichtverletzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 202/02
    Nur wer bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss sich den Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung entgegenhalten lassen (BGH VersR 1986, 647; VersR 1987, 174; VersR 1991, 176 und VersR 1992, 994).
  • OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01

    Rechtsschutzversicherung für Prozess gegen Kreditgeber bei Neubauwohnungskauf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 202/02
    Bei der Auslegung dessen, was im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB unter wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigen) oder sonstigen wissentlichen Pflichtverletzungen zu verstehen ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132; Senat VersR 2002, 842).
  • LG Mannheim, 07.05.2004 - 3 O 409/02

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für durch die Insolvenzmasse nicht

    Wissentlich handelt vielmehr, wer die verletzte Pflicht positiv kennt und sie zutreffend sieht, also das Bewusstsein hat, pflichtwidrig zu handeln (BGH a.a.O. ; OLG Karlsruhe 12 U 202/02 NJOZ 2003, 783 ; van Bühren NZI 2003, 465 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 341/20

    Ansprüche aus einer D&O-Versicherung; Rückzahlung verauslagter Rechtsanwalts- und

    Mit anderen Worten muss für eine Wissentlichkeit zumindest ein dolus directus zweiten Grades vorliegen; ein dolus eventualis ist hingegen nicht ausreichend (BGH VersR 1991, 176 ; 1986, 647; OLG Saarbrücken VersR 1992, 994 ; OLG München vom 14.12.1999 - 25 U 2854/99 - VersR 2000, 1490 L; OLG Köln vom 29.8.2000 - 9 U 4/00 - Senat - 4 U 138/00 - VersR 2002, 748 ; OLG Karlsruhe vom 20.2.2003 - 12 U 202/02).
  • LG Köln, 23.06.2005 - 24 O 391/04

    Leistungsfreiheit einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei

    Nur derjenige, der bewusst verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, muss sich den Risikoausschluss entgegen halten lassen (BGH, VersR 1986, 647; 1992, 994; OLG Köln, a.a.O.; Karlsruhe, NJOZ 2003, 783 [784]).
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