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   OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01   

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https://dejure.org/2003,4444
OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01 (https://dejure.org/2003,4444)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2003 - 2 Ss 216/01 (https://dejure.org/2003,4444)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - 2 Ss 216/01 (https://dejure.org/2003,4444)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilnahme am fließenden Verkehr bei einem nicht verkehrsbedingtem Halt durch einen Kfz-Fahrer

  • Judicialis

    StVG § 24; ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2; ; StVO § 12; ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und Halten bzw. Parken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ein Verkehrsteilnehmer überholt, wenn er von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage oder auf Grund einer Anordnung anhält

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Überholen - Vorbeifahren an wartender Kolonne trotz Überholverbot

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 493
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.02.1975 - 4 StR 508/74

    Unzulässiges Überholen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Das gilt auch, wenn die Fahrbahn für eine Richtung mehrere Fahrstreifen aufweist und sich auf einem oder beiden Fahrstreifen Fahrzeugschlangen gebildet haben (BGHSt 25, 293 ff = VRS 47, 218 ff; BGHSt 26, 73 ff = VRS 48, 381 ff (betreffend das Überholverbot vor einer Rotlicht zeigenden Ampel); OLG Hamburg VRS 65, 393 ff; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 5 StVO Rdn. 16).

    Demnach "hält" nicht, wer vor Rot einer Lichtzeichenanlage stehen bleibt (BGHSt 26, 73).

    Denn der Verkehrsteilnehmer muss jedenfalls auch ein aus seiner Sicht unzweckmäßiges Verbotszeichen beachten, solange es nicht durch die zuständige Behörde oder das Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist (BGHSt 26, 73 ff, 79).

  • OLG Düsseldorf, 05.02.1982 - 5 Ss OWi 634/81

    Gegenverkehr; Abbiegeverkehr; Fahrstreifenbegrenzungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Ein Verkehrsteilnehmer überholt, wenn er von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage oder auf Grund einer Anordnung anhält (OLG Düsseldorf VRS 63, 60 ff).

    Wer nicht verkehrsbedingt hält, insbesondere parkt oder sonstwie zum Stillstand gekommen ist, wird nicht überholt; er verlässt die Stellung eines Teilnehmers am fließenden Verkehr und scheidet vorübergehend aus ihm aus (BGH VRS 6, 155 f; BayObLG VRS 9, 151 ff; VRS 58, 450 f; OLG Düsseldorf VRS 63, 60 f; Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. § 5 StVO Rdn. 2a, § 12 Rdnrn. 3 f); an ihm wird lediglich vorbeigefahren (Hentschel aaO § 5 StVO Rdn. 18).

  • BGH, 19.02.1960 - 4 StR 600/59
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Demgegenüber stellt bloß verkehrsbedingtes, durch Anordnung oder Panne erzwungenes, vorübergehendes Stehenbleiben kein "Halten", sondern "Warten" dar und wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet (BGHSt 14, 149; OLG Düsseldorf NZV 1989, 81 f; Heß aaO § 12 Rdn. 3 f; Hentschel aaO § 12 Rdn. 42).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.1988 - 2 Ss OWi 386/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Demgegenüber stellt bloß verkehrsbedingtes, durch Anordnung oder Panne erzwungenes, vorübergehendes Stehenbleiben kein "Halten", sondern "Warten" dar und wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet (BGHSt 14, 149; OLG Düsseldorf NZV 1989, 81 f; Heß aaO § 12 Rdn. 3 f; Hentschel aaO § 12 Rdn. 42).
  • BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74

    Beendigung des Überholvorgangs bei Überholverbotszeichen bei mehreren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Das gilt auch, wenn die Fahrbahn für eine Richtung mehrere Fahrstreifen aufweist und sich auf einem oder beiden Fahrstreifen Fahrzeugschlangen gebildet haben (BGHSt 25, 293 ff = VRS 47, 218 ff; BGHSt 26, 73 ff = VRS 48, 381 ff (betreffend das Überholverbot vor einer Rotlicht zeigenden Ampel); OLG Hamburg VRS 65, 393 ff; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 5 StVO Rdn. 16).
  • BayObLG, 13.02.1980 - 2 St 9/80

    Kurve; Unübersichtlich; Kfz; Halten; Vorbeifahren; Gegenfahrbahn; Vorsicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Wer nicht verkehrsbedingt hält, insbesondere parkt oder sonstwie zum Stillstand gekommen ist, wird nicht überholt; er verlässt die Stellung eines Teilnehmers am fließenden Verkehr und scheidet vorübergehend aus ihm aus (BGH VRS 6, 155 f; BayObLG VRS 9, 151 ff; VRS 58, 450 f; OLG Düsseldorf VRS 63, 60 f; Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. § 5 StVO Rdn. 2a, § 12 Rdnrn. 3 f); an ihm wird lediglich vorbeigefahren (Hentschel aaO § 5 StVO Rdn. 18).
  • BayObLG, 17.10.1980 - RReg. 1 St 272/80
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Hierzu ist das längerfristige Warten von Fahrzeugen vor einer Grenzabfertigungslage in Zeiten, zu denen keine Abfertigung stattfindet, zu rechnen (BayObLGSt 1980, 106 ff = VRS 60, 146 ff; Hentschel aaO § 12 StVO Rdn. 19; Heß aaO § 12 StVO Rdn. 4).
  • OLG Frankfurt, 09.03.1976 - 2 Ws 62/76
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Gleiches gilt, wenn die Schlange, an der vorbeigefahren wird, aus anderem durch die Verkehrslage bedingtem Grund zum Halten gekommen ist (OLG Frankfurt Beschluss vom 09.03.1976 - 2 Ws 62/76 - in JURIS).
  • OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - 4 U 109/15

    Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall zwischen einem unvorhersehbar

    In Übereinstimmung damit ist nach h. M. in Rechtsprechung und Schrifttum Überholen der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt, d. h. auf Grund einer Weisung oder Anordnung, eines Lichtzeichen oder der Verkehrslage, in der Regel in Fahrstellung, wartet (BGHSt 25, 293 = BGH NJW 1974, 1205; BGHSt 26, 73 = BGH NJW 1975, 1330, 1331; OLG Karlsruhe NZV 2003, 493; Freymann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 27 Rn. 156; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 5 StVO Rn. 16).

    Außerdem wird vorbeigefahren - und damit: nicht überholt - an den nicht verkehrsbedingt, also in der Regel nicht in Fahrstellung haltenden Verkehrsteilnehmern, also an haltenden, parkenden, liegen gebliebenen oder sonst wie zum Stillstand gekommenen Fahrzeugen (OLG Karlsruhe NZV 2003, 493; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. § 5 StVO Rn. 2a; Helle in Freymann/Wellner, aaO § 5 StVO Rn. 17; MünchKomm-StVR/Bender, 1. Aufl. § 5 StVO Rn. 6).

  • VG Mainz, 20.02.2020 - 1 K 389/19

    Abschleppkosten

    Während im fließenden Verkehr notwendig ist, dass das Verkehrszeichen schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfasst werden kann (st. Rspr., vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 16, 20), genügt es grundsätzlich im ruhenden Verkehr, das heißt Halten und Parken im Sinne des § 12 StVO (vgl. zur Abgrenzung zum fließenden Verkehr: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 2 Ss 216/01 -, NZV 2003, 493), dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer das Verkehrszeichen während der Fahrt oder im Rahmen einer einfachen Umschau nach dem Verlassen des Fahrzeugs wahrnehmen kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 21).
  • LG Saarbrücken, 20.01.2023 - 13 S 74/22

    Haftungsabwägung bei einer Kollision von zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren an

    Rechtlich lag damit ein Vorbeifahren der Klägerin gemäß § 6 StVO vor, weil stehende Fahrzeuge nur dann im Sinne von § 5 Abs. 1 StVO überholt werden, wenn sie verkehrsbedingt angehalten haben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 2 Ss 216/01 -, juris, Rn. 3).
  • LG Essen, 04.04.2019 - 10 S 3/19

    Nach außen zu öffnendes Tor eines Ladenlokals beschädigt Pkw. Wer haftet???

    Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt (§ 12 Abs. 2 StVO; OLG Karlsruhe DAR 2003, 473 [OLG Karlsruhe 20.05.2003 - 2 Ss 216/01]; OLG Düsseldorf DAR 1995, 499; OVG Nordrhein-Westfalen DAR 200'1, 183; Hentschel/König/Dauer § 12 StVO, Rdnr. 42).
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