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   OLG Karlsruhe, 20.11.1997 - 2 UF 113/97   

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https://dejure.org/1997,12649
OLG Karlsruhe, 20.11.1997 - 2 UF 113/97 (https://dejure.org/1997,12649)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.11.1997 - 2 UF 113/97 (https://dejure.org/1997,12649)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. November 1997 - 2 UF 113/97 (https://dejure.org/1997,12649)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 1, 2, § 242
    Berufswechsel, Erwerbsobliegenheit, Unterhaltsschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 28/86

    Berufung auf Leistungsunfähigkeit wegen Aufnahme einer weiteren Ausbildung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.11.1997 - 2 UF 113/97
    Ob das der Fall ist, kann sich insbesondere aus dem Bezug seines Verhaltens zu der Unterhaltspflicht ergeben (BGH FamRZ 1987, 930, 933).

    Soweit der Unterhaltsschuldner in diesen Fällen Erwerbsmöglichkeiten in seinem erlernten Beruf hatte, die ihm ggf. nach einem zumutbaren Ortswechsel eine ausreichende Lebensgrundlage boten, hat ihm der BGH die Berufung auf die selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt und ihn weiterhin als unterhaltsrechtlich leistungsfähig behandelt (BGH FamRZ 1980, 1113, 114; FamRZ 1987, 930, 933).

  • BGH, 15.12.1993 - XII ZR 172/92

    Unterhaltspflicht eines in einer Umschulungsmaßnahme befindlichen, im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.11.1997 - 2 UF 113/97
    Das gilt vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits über eine Berufsausbildung verfügt und ihm die Erwerbsmöglichkeiten in dem erlernten Beruf - wenn auch möglicherweise nach einem zumutbaren Ortswechsel - eine ausreichende Lebensgrundlage bieten (BGH FamRZ 1994, 372, 375).

    Schließlich entspricht es auch dem Interesse der Klägerin, wenn der Beklagte durch die Berufsausbildung in die Lage versetzt wird, den Unterhalt später durch eine besser qualifizierte, dauerhafte Erwerbstätigkeit aufzubringen (so BGH, FamRZ 1994, 372, 375 a.E.).

  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 529/80

    Rechtsfolgen der elterlichen Unterhaltspflicht; Pflicht zur Erwerbstätigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.11.1997 - 2 UF 113/97
    Soweit der Unterhaltsschuldner in diesen Fällen Erwerbsmöglichkeiten in seinem erlernten Beruf hatte, die ihm ggf. nach einem zumutbaren Ortswechsel eine ausreichende Lebensgrundlage boten, hat ihm der BGH die Berufung auf die selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben versagt und ihn weiterhin als unterhaltsrechtlich leistungsfähig behandelt (BGH FamRZ 1980, 1113, 114; FamRZ 1987, 930, 933).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.11.1997 - 2 UF 113/97
    Maßgebender Gedanke war hierbei stets die Forderung, daß ein Unterhaltspflichtiger, jedenfalls im Verhältnis zu seinen unverheirateten minderjährigen Kindern, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen muß, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte (BGH FamRZ 1981, 539, 540).
  • BGH, 22.12.1982 - IVb ZR 320/81

    Recht des Unterhaltspflichtigen auf Beendigung der Erwerbstätigkeit und Aufnahme

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.11.1997 - 2 UF 113/97
    Dieser Obliegenheit hat der Unterhaltsschuldner bei seinen beruflichen Dispositionen in angemessener Weise Rechnung zu tragen (BGH FamRZ 1983, 140 f).
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