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   OLG Karlsruhe, 20.12.1989 - 1 U 3/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,6840
OLG Karlsruhe, 20.12.1989 - 1 U 3/89 (https://dejure.org/1989,6840)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.12.1989 - 1 U 3/89 (https://dejure.org/1989,6840)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Dezember 1989 - 1 U 3/89 (https://dejure.org/1989,6840)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltsberechtigung der nicht berufstätigen Ehefrau; Treue- und Dokumentationspflichten der Ehegatten hinsichtlich der Verwendung von Geldern und Vermögenswerten; Im Innenverhältnis zwischen Eheleuten eingeschränkte Verfügungsbefugnis über Bankkonten; Verstoß gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 744
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.12.1989 - 1 U 3/89
    Es entspricht der Lebenserfahrung und dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, daß der Zuvielleistende im Zweifel keinen Rückforderungswillen hat (vgl. BGHZ 50, 266, 270) [BGH 26.06.1968 - IV ZR 601/68] .
  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.12.1989 - 1 U 3/89
    Da das Rechtsverhältnis der Parteien als Eheleute im maßgeblichen Zeitraum zunächst durch die für sie geltenden Unterhaltsvorschrift gekennzeichnet ist, ist der Rückforderungsanspruch des Klägers auf den Hintergrund der gesetzlichen Wertung des § 1360 b BGB zu sehen, wenngleich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit gerade nicht behauptet, daß die der Klage zugrundeliegenden Geldbeträge Gegenstand von Unterhaltsleistungen gewesen seien; für eine derartige Rückforderungsklage wäre auch das Familiengericht zuständig ( § 23 b Abs. 1 Nr. 5 und 6 GVG - vgl. auch BGH FamRZ 1978, 582).
  • OLG Oldenburg, 28.06.2005 - 12 UF 22/05

    Getrenntlebende Ehegatten: Ausschluss eines Gesamtschuldnerausgleichs für

    Die Vorschrift gilt in der Trennungszeit ebenfalls uneingeschränkt (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB), so dass der Kläger über die Tatsache der erbrachten Zahlungen hinaus weitere Umstände hätte anführen müssen, weshalb er bereits zum Zeitpunkt seiner Leistung den Willen der Rückforderung hatte und dies für die Beklagte auch erkennbar war (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 744; AnwKomm/Kath-Zurhorst § 1360b Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 28.09.1990 - 10 U 154/90

    Zum Ausgleichsanspruch wegen einer Steuerüberzahlung infolge der Nichtbeachtung

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  • OLG Oldenburg, 14.06.2005 - 12 UF 22/05

    Vornahme eines Gesamtschuldnerausgleichs unter Ehegatten bei Kosten der

    Die Vorschrift gilt in der Trennungszeit ebenfalls uneingeschränkt (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB), so dass der Kläger über die Tatsache der erbrachten Zahlungen hinaus weitere Umstände hätte anführen müssen, weshalb er bereits zum Zeitpunkt seiner Leistung den Willen der Rückforderung hatte und dies für die Beklagte auch erkennbar war (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 744; AnwKomm/KathZurhorst § 1360b Rn. 13).
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