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   OLG Karlsruhe, 21.01.2005 - 1 U 162/04   

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https://dejure.org/2005,12448
OLG Karlsruhe, 21.01.2005 - 1 U 162/04 (https://dejure.org/2005,12448)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 U 162/04 (https://dejure.org/2005,12448)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Januar 2005 - 1 U 162/04 (https://dejure.org/2005,12448)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anfechtung außerhalb des Konkurses: Anfechtbare Abtretung einer Lebensversicherung an den Rechtsanwalt des Schuldners zur Sicherung von Honorarforderungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht i.S. des Anfechtungsgesetzes (AnfG); Anforderungen an die Benachteiligungsabsicht; Beginn der Anfechtungsfrist nach § 8 Anfechtungsgesetz (AnfG) bei Abtretung einer Lebensversicherungsforderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung der Abtretung einer Lebensversicherung an einen Rechtsanwalt ausserhalb des Konkurses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.10.1990 - IV ZR 24/90

    Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2005 - 1 U 162/04
    Solange der Berechtigte einen Abtretung dem Versicherer nicht schriftlich anzeige, sei die Abtretung gemäß § 13 Abs. 3 ALB unwirksam (vgl. BGHZ 112, 387 u. BGHZ 81, 95).

    Die Abtretung einer Lebensversicherungsforderung ist wegen der entsprechenden Regelung in den allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen absolut unwirksam, bis sie dem Versicherer angezeigt wird; das gilt auch im Verhältnis zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger (BGHZ 112, 387).

  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 229/91

    Pfändung einer Einlageforderung im Liquidationsstadium

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2005 - 1 U 162/04
    Der Grundsatz der Erhaltung der Stammeinlage lasse eine Abtretung eines solchen Anspruchs nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Umständen zu (vgl. BGHZ 53, 71; BGH NJW 1992, 2229).

    Das Landgericht hat deshalb den Entscheidungen BGHZ 53, 71 und NJW 1992, 2229 aufgestellten Grundsätzen zutreffend entnommen, daß die Abtretung an die Klägerin wirksam war.

  • BGH, 18.11.1969 - II ZR 83/68

    GmbH: Abtretung der Einlageforderung und Aufrechnung gegen sie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2005 - 1 U 162/04
    Der Grundsatz der Erhaltung der Stammeinlage lasse eine Abtretung eines solchen Anspruchs nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Umständen zu (vgl. BGHZ 53, 71; BGH NJW 1992, 2229).

    Das Landgericht hat deshalb den Entscheidungen BGHZ 53, 71 und NJW 1992, 2229 aufgestellten Grundsätzen zutreffend entnommen, daß die Abtretung an die Klägerin wirksam war.

  • LG Karlsruhe, 05.08.2004 - 4 O 500/03
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2005 - 1 U 162/04
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts K. vom 05.08.2004 - 4 O 500/03 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 24.09.1996 - IX ZR 190/95

    Benachteiligung der Gläubiger durch Schenkung eines mit Grundpfandrechten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2005 - 1 U 162/04
    Wertsteigerungen, die der anfechtbar weggegebene Gegenstand zwischen der Weggabe und der Entscheidung über die Anfechtung erfahren hat, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, wenn, wie hier, für den Anfechtungstatbestand eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreicht, nur dann dem Anfechtungsgegner zugute kommen lassen, falls er die Wertsteigerung durch eigene Aufwendungen bewirkt hatte (BGH NJW 1996, 3341).
  • BGH, 01.07.1981 - IVa ZR 201/80

    Widerruf der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2005 - 1 U 162/04
    Solange der Berechtigte einen Abtretung dem Versicherer nicht schriftlich anzeige, sei die Abtretung gemäß § 13 Abs. 3 ALB unwirksam (vgl. BGHZ 112, 387 u. BGHZ 81, 95).
  • BGH, 02.12.1999 - IX ZR 412/98

    Kenntnis von der Inkongruenz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.01.2005 - 1 U 162/04
    Auf die Absicherung seiner Ansprüche durch Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung habe der Beklagte keinen Anspruch gehabt (vgl. BGH ZIP 2000, 82).
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