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   OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02   

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https://dejure.org/2003,4276
OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02 (https://dejure.org/2003,4276)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2003 - 11 Wx 101/02 (https://dejure.org/2003,4276)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Februar 2003 - 11 Wx 101/02 (https://dejure.org/2003,4276)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit eines Familiennamens als Vornamen; Zulässigkeit nach lokalem Brauchtum; Fehlen von gesetzlichen Regelungen über die Wahl und die Führung von Vornamen; Entstehen des Anscheins eines Doppelnamens

  • Judicialis

    FGG § 28 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 28 Abs. 2
    Rechtliche Beschränkungen bei der Wahl des Vornamens eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78

    Ausländische Vornamen für Knaben

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02
    Die sich daraus ergebenden Grenzen werden etwa dann nicht eingehalten wenn einem männlichen Kind ein Vorname gegeben werden soll, der im allgemeinen Bewusstsein als weiblicher Vorname wahrgenommen wird und umgekehrt (BGHZ 73, 239, 241).

    Eine solche Entscheidung ist jedoch nicht ersichtlich In der von den Beschwerdeführern erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.1979 (BGHZ 73, 239) ging es lediglich um die Frage der Erkennbarkeit des Geschlechts, in der Entscheidung des OLG Hamm vom 14.3.1995 (NJW-RR 1995, 845) um die Erkennbarkeit.

    In der von den Beschwerdeführern erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.1979 (BGHZ 73, 239) ging es lediglich um die Frage der Erkennbarkeit des Geschlechts, in der Entscheidung des OLG Hamm vom 14.3.1995 (NJW-RR 1995, 845) um die Erkennbarkeit des Geschlechts und um die Anstößigkeit bzw. Lächerlichkeit eines Namens.

  • OLG Hamm, 14.03.1995 - 15 W 404/94

    Vorname; Kind; Wahl; Ausland; Geschlect; Aussprache; Schreibweise

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02
    Auch ist es nicht zulässig, einen Vornamen zu wählen, der Befremden oder Anstoß erregt oder den Namensträger der Lächerlichkeit preisgibt (OLG Hamm, NJW-RR 1995 845, 846).

    Eine solche Entscheidung ist jedoch nicht ersichtlich In der von den Beschwerdeführern erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.1979 (BGHZ 73, 239) ging es lediglich um die Frage der Erkennbarkeit des Geschlechts, in der Entscheidung des OLG Hamm vom 14.3.1995 (NJW-RR 1995, 845) um die Erkennbarkeit.

    In der von den Beschwerdeführern erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.1979 (BGHZ 73, 239) ging es lediglich um die Frage der Erkennbarkeit des Geschlechts, in der Entscheidung des OLG Hamm vom 14.3.1995 (NJW-RR 1995, 845) um die Erkennbarkeit des Geschlechts und um die Anstößigkeit bzw. Lächerlichkeit eines Namens.

  • OLG Frankfurt, 03.09.1991 - 20 W 412/90

    Vornamen eines Kindes; Befugnis der sorgeberechtigten Eltern; Familienname;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02
    So kann ein Name, der in Deutschland sowohl als Familienname wie als Vorname gebräuchlich ist, wie etwa "Martin", "Werner", H B" oder "Philipp", als Vorname gewählt werden (OLG Frankfurt Beschl. v. 3.9.1991 - 20 W 412/90, StAZ 1991, 314, 315, Beschl. v. 14.2.2000 - 20 W 190/94, StAZ 2000, 237).

    Ein Name wird jedenfalls dann als Familienname aufgefasst, wenn er in Deutschland als Familienname vorkommt (vgl. LG Würzburg, Beschl. v. 7.1.1987 - 3 T 2097/86, StAZ 1987, 139 für "Peterson") Darüber hinaus kann aber auch ein Name, der in Deutschland nicht als Familienname verwendet wird, als ein solcher aufgefasst werden Das ist etwa dann anzunehmen, wenn ausländische Träger dieses Namens, etwa als Künstler, Sportler, Politiker oder dergleichen, auch in Deutschland bekannt sind (vgl. Senat, StAZ 1999, 298 für "Cezanne", OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.6.1985 - 3 W 20/85, StAZ 1985, 250 für "Hemmingway", OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.9.1991 - 20 W 412/90, StAZ 1991, 314 für "Holgerson") der eines Oberlandesgerichts gäbe, die von der Auffassung getragen wurde, ein bislang in Deutschland nicht als Vorname gebräuchlicher Name könne auch dann als Vorname eingetragen werden, wenn er hierzulande als Familienname aufgefasst wird.

  • OLG Karlsruhe, 16.05.1986 - 11 W 17/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02
    Außerdem kann der Anschein eines Doppelnamens entstehen (Senat, Beschl. v. 30.4.1999 - 11 Wx 12/99, StAZ 1999, 298f, Beschl. v. 16.5.1986 - 11 W 17/86, StAZ 1986, 286).

    Schließlich kann der Geburtsname eines Elternteils, der nicht als Familienname gewählt wurde, als weiterer Vorname eines Kindes eingetragen werden wenn einer der Elternteile Ausländer ist und es in dessen Herkunftsland eine entsprechende Übung gibt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.2.2000 - 20 W 450/98, StAZ 2000, 267, vgl. auch Senat, Beschl. v. 16.5.1986 - 11 W 17/86, StAZ 1986 286, KG, Beschl. v. 24.11.1998 - 1 W 1503/98, StAZ 1999, 171).

  • LG Würzburg, 07.01.1987 - 3 T 2097/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02
    Ein Name wird jedenfalls dann als Familienname aufgefasst, wenn er in Deutschland als Familienname vorkommt (vgl. LG Würzburg, Beschl. v. 7.1.1987 - 3 T 2097/86, StAZ 1987, 139 für "Peterson") Darüber hinaus kann aber auch ein Name, der in Deutschland nicht als Familienname verwendet wird, als ein solcher aufgefasst werden Das ist etwa dann anzunehmen, wenn ausländische Träger dieses Namens, etwa als Künstler, Sportler, Politiker oder dergleichen, auch in Deutschland bekannt sind (vgl. Senat, StAZ 1999, 298 für "Cezanne", OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.6.1985 - 3 W 20/85, StAZ 1985, 250 für "Hemmingway", OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.9.1991 - 20 W 412/90, StAZ 1991, 314 für "Holgerson") der eines Oberlandesgerichts gäbe, die von der Auffassung getragen wurde, ein bislang in Deutschland nicht als Vorname gebräuchlicher Name könne auch dann als Vorname eingetragen werden, wenn er hierzulande als Familienname aufgefasst wird.
  • OLG Frankfurt, 25.10.1989 - 20 W 420/89
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02
    Ferner ist anerkannt, dass ein typischer Familienname als weiterer Vorname gewählt werden darf, wenn dies - wie in Ostfriesland - einem althergebrachten Brauch entspricht, die Familie in diesem Brauchtum verwurzelt ist und die Wahl auf lauteren Beweggründen, etwa dem Motiv einen Vorfahren zu ehren, beruht (BGHZ 29, 256, OLG Frankfurt Beschl. v. 25.10.1989 - 20 W 420/89, StAZ 1990 18 = NJW-RR 1990, 585).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.1999 - 11 Wx 12/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02
    Außerdem kann der Anschein eines Doppelnamens entstehen (Senat, Beschl. v. 30.4.1999 - 11 Wx 12/99, StAZ 1999, 298f, Beschl. v. 16.5.1986 - 11 W 17/86, StAZ 1986, 286).
  • BGH, 04.02.1959 - IV ZR 151/58

    Ostfriesische Familiennamen als Vornamen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02
    Ferner ist anerkannt, dass ein typischer Familienname als weiterer Vorname gewählt werden darf, wenn dies - wie in Ostfriesland - einem althergebrachten Brauch entspricht, die Familie in diesem Brauchtum verwurzelt ist und die Wahl auf lauteren Beweggründen, etwa dem Motiv einen Vorfahren zu ehren, beruht (BGHZ 29, 256, OLG Frankfurt Beschl. v. 25.10.1989 - 20 W 420/89, StAZ 1990 18 = NJW-RR 1990, 585).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2000 - 20 W 190/94

    Familienname als Vorname - Wahlrecht der Eltern - Birkenfeld

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02
    So kann ein Name, der in Deutschland sowohl als Familienname wie als Vorname gebräuchlich ist, wie etwa "Martin", "Werner", H B" oder "Philipp", als Vorname gewählt werden (OLG Frankfurt Beschl. v. 3.9.1991 - 20 W 412/90, StAZ 1991, 314, 315, Beschl. v. 14.2.2000 - 20 W 190/94, StAZ 2000, 237).
  • KG, 24.11.1998 - 1 W 1503/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02
    Schließlich kann der Geburtsname eines Elternteils, der nicht als Familienname gewählt wurde, als weiterer Vorname eines Kindes eingetragen werden wenn einer der Elternteile Ausländer ist und es in dessen Herkunftsland eine entsprechende Übung gibt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.2.2000 - 20 W 450/98, StAZ 2000, 267, vgl. auch Senat, Beschl. v. 16.5.1986 - 11 W 17/86, StAZ 1986 286, KG, Beschl. v. 24.11.1998 - 1 W 1503/98, StAZ 1999, 171).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2000 - 20 W 450/98

    Zur Erteilung eines Vornamens bei Anwendung türkischen Rechts

  • OLG Düsseldorf, 21.06.1985 - 3 W 20/85
  • BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2003 - 11 Wx 101/02 -,.

    Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2003 - 11 Wx 101/02 - sowie vom 24. Juli 2002 - 11 Wx 26/02 - und der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26. November 2002 - 11 T 342/02 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 3 in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 11 Wx 140/05

    Vornamenseintrag im Geburtenbuch: "Anderson" für einen Knaben

    Auf deren Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Kammerentscheidung vom 3.11.2005 (1 BvR 691/03) die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.2.2003 -11 Wx 101/02 -sowie vom 24.7.2002 -11 Wx 26/02 -und den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26.11.2002 -11 T 342/02 -aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Fortführung des ersten Beschwerdeverfahrens zum Geschäftszeichen 11 Wx 26/02 zurückverwiesen.
  • OLG Karlsruhe, 07.08.2013 - 11 Wx 7/13

    Vornamenswahl für ein Kind: Wahl des Familiennamens der Mutter als dritter

    In der Rechtsprechung waren aber Ausnahmen anerkannt, wenn ein Name in Deutschland beispielsweise sowohl als Familienname wie auch als Vorname gebräuchlich war, wenn es einem althergebrachten Brauch entsprach, die Familie in diesem Brauchtum verwurzelt war und die Wahl auf lauteren Beweggründen, etwa dem Motiv, einen Vorfahren zu ehren beruhte oder es konnte der Geburtsname eines Elternteils, der nicht als Familienname gewählt wurde, als weiterer Vorname eines Kindes eingetragen werden, wenn eine der Elternteile Ausländer war und es in dessen Herkunftsland eine entsprechende Übung gab (vgl. dazu nur Senat, Beschluss v. 21.02.2003 - 11 Wx 101/02, BeckRS 2003, 30308310 m.w.N. für die jeweilige Rechtsprechung).
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