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   OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01   

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https://dejure.org/2004,3181
OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01 (https://dejure.org/2004,3181)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.05.2004 - 15 U 91/01 (https://dejure.org/2004,3181)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Mai 2004 - 15 U 91/01 (https://dejure.org/2004,3181)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Geschäftsherrn eines Handelsvertreters ohne Inkassovollmacht im Fall der Unterschlagung von Kundengeldern; Rechtsverhältnis der Vertragsanbahnung vor der Schuldrechtsreform; Umfang der Schutzpflichten aus dem Rechtsverhältnis der Vertragsanbahnung (culpa in ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Handelsvertreter - Haftung des Geschäftsherrn bei Unterschlagung

  • Judicialis

    BGB a.F. § 278

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermittlung Kundengelder durch Angehörige

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftet Anlagevermittlungsgesellschaft für den Handelsvertreter?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gesellschaft haftet für Vertreter

  • IWW (Kurzinformation)

    Anlagevermittlung - Gesellschaft haftet für Vertreter

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Haftung des Geschäftsherrn für Unterschlagungen des HV, Zurechnung unerlaubte Handlung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zurechnung der Unterschlagung von Kundengeldern durch Handelsvertreter bei der Vertragsanbahnung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.05.1998 - III ZR 268/96

    Haftung des Vertretenen für das Verhalten des Vertreters

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    (In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, der der Entscheidung des BGH in NJW-RR 1998, 1342 zugrunde lag.).

    Vielmehr stellen derartige Überschreitungen der Kompetenzen im Verhältnis zum Geschäftsherrn vielfach gerade typische Anwendungsfälle einer Haftung für den Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 a.F. BGB dar (vgl. beispielsweise BGH, NJW 1977, 2259; BGH, NJW-RR 1990, 484, 485; BGH, NJW 1991, 3208, 3209, 3210; BGH, NJW-RR 1998, 1342, 1343).

    Im Hinblick auf die Haftungszurechnung gemäß § 278 a.F. BGB bedarf die sich daraus ergebende Frage eines eventuellen eigenen Verschuldens der Beklagten jedoch keiner Vertiefung (vgl. im Übrigen zur Haftungszurechnung gemäß § 278 a.F. BGB in einem Fall der vorliegenden Art BGH, NJW-RR 1998, 1342, 1343; anders in einem ähnlichen Fall hingegen OLG Frankfurt, OLGR 1998, 78).

    Nach Auffassung des Senats ist die Frage einer Haftungszurechnung in Fällen der vorliegenden Art durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH, NJW-RR 1998, 1342, 1343) geklärt.

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    Vielmehr stellen derartige Überschreitungen der Kompetenzen im Verhältnis zum Geschäftsherrn vielfach gerade typische Anwendungsfälle einer Haftung für den Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 a.F. BGB dar (vgl. beispielsweise BGH, NJW 1977, 2259; BGH, NJW-RR 1990, 484, 485; BGH, NJW 1991, 3208, 3209, 3210; BGH, NJW-RR 1998, 1342, 1343).

    Ein solcher "innerer sachlicher Zusammenhang" (BGH a.a.O.) oder "unmittelbarer sachlicher Zusammenhang" (BGH, NJW 1991, 3208, 3210) ist vorliegend zu bejahen.

  • BGH, 12.07.1977 - VI ZR 159/75
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    Vielmehr stellen derartige Überschreitungen der Kompetenzen im Verhältnis zum Geschäftsherrn vielfach gerade typische Anwendungsfälle einer Haftung für den Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 a.F. BGB dar (vgl. beispielsweise BGH, NJW 1977, 2259; BGH, NJW-RR 1990, 484, 485; BGH, NJW 1991, 3208, 3209, 3210; BGH, NJW-RR 1998, 1342, 1343).
  • BGH, 19.10.1989 - III ZR 92/88

    Zurechnung von Pflichtverletzungen des Filialleiters einer Bank im Rahmen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    Vielmehr stellen derartige Überschreitungen der Kompetenzen im Verhältnis zum Geschäftsherrn vielfach gerade typische Anwendungsfälle einer Haftung für den Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 a.F. BGB dar (vgl. beispielsweise BGH, NJW 1977, 2259; BGH, NJW-RR 1990, 484, 485; BGH, NJW 1991, 3208, 3209, 3210; BGH, NJW-RR 1998, 1342, 1343).
  • BGH, 11.06.1992 - VII ZR 110/91

    Culpa in contrahendo bei Mißachtung von Kompetenzvorschriften durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    e) Die Rechtsprechung hat in bestimmten Ausnahmefällen eine Haftung aus culpa in contrahendo abgelehnt, wenn das Vertrauen des Vertragspartners aus besonderen Gründen des Einzelfalles nicht schutzwürdig erscheint (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 1435, 1436).
  • BGH, 12.06.1985 - VIII ZR 176/84

    Eigenschaft einer Kaufsache im Hinblick auf bauliche Gegebenheiten ihres

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    a) Es ist anerkannt, dass ein Handelsvertreter grundsätzlich Erfüllungsgehilfe seines Geschäftsherrn sein kann, soweit der Geschäftsherr bestimmte Pflichten gegenüber einem Vertragspartner zu erfüllen hat (vgl. - bei einer vorvertraglichen Beratungspflicht - BGH, NJW 1982, 377; BGH, NJW 1985, 2472).
  • BGH, 29.01.1997 - VIII ZR 356/95

    Eigenhaftung eines Kraftfahrzeughändlers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.01.1997 (NJW 1997, 1233).
  • BGH, 27.10.1988 - 4 StR 239/88

    Begriff des Führens eines Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    c) Entscheidend für eine Zurechnung im Rahmen von § 278 a.F. BGB ist die Frage, ob die Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen aus der Sicht eines Außenstehenden in einem sachlichen Zusammenhang zu den Aufgaben steht, die dem Gehilfen vom Geschäftsherrn übertragen sind (BGH, NJW 1989, 723, 725).
  • OLG Frankfurt, 15.01.1998 - 16 U 223/95

    Zur Haftung eines Kreditinstituts insbesondere unter dem Gesichtspunkt der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt (WM 1999, 791) wurde eine Haftung des Geschäftsherrn für Untreuehandlungen einer Mitarbeiterin verneint, weil die betreffende Mitarbeiterin - anders als im vorliegenden Fall - gerade nicht für die unmittelbare Kundenbetreuung eingesetzt war.
  • OLG Köln, 12.05.2017 - 19 U 84/16

    Haftung des Geschäftsherrn für durch einen Handelsvertreter verursachte Schäden

    Gegenteiliges ergibt auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 21.5.2004 - 15 U 91/01, in: OLGR 2005, 104 ff.), weil die zugrunde liegenden Sachverhalte sich in entscheidungserheblicher Weise unterscheiden.
  • OLG Frankfurt, 21.06.2006 - 23 U 67/05

    Kapitalanlagevermittlung: Haftung des Anlagevermittlers für einen Gehilfen als

    Zwar mag es vorkommen, dass der Gehilfe (Beklagter zu 1)) eines Vermittlers (Beklagter zu 2)) einem Kunden nicht einen üblichen Zahlungsweg (Überweisung) vorschlägt, sondern stattdessen einen Betrag in bar kassiert, weil sich Vermittler regelmäßig auch um sämtliche Fragen der Abwicklung des Anlagevertrags kümmern (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urt. v. 21.05.2004, Az. 15 U 91/01, Seite 9).
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