Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 21.10.2008 - 10 U 36/08   

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https://dejure.org/2008,3831
OLG Karlsruhe, 21.10.2008 - 10 U 36/08 (https://dejure.org/2008,3831)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2008 - 10 U 36/08 (https://dejure.org/2008,3831)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - 10 U 36/08 (https://dejure.org/2008,3831)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche auf Ersatz von anlässlich einer motorsportlichen Veranstaltung entstandenen Sachschäden; Ausschluss der Haftpflicht wegen Eintritts des Schadens im Rahmen eines Rennens; Lehrgang einer Sportfahrschule eines Autoherstellers auf einer Rundstrecke als ...

  • RA Kotz

    Hockenheimring - Unfallhaftung bei Fahrertraining

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; AKB § 2c lit. b
    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge während eines Fahrsicherheitstrainings auf dem Hockenheim-Ring

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Kein Haftungsausschluss bei Teilnahme am Fahrsicherheitstraining, wenn Versicherungsschutz besteht

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fahrsicherheitstraining

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahrsicherheitstraining als unversichertes Autorennen?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auch beim Fahrsicherheitstraining greift die Haftpflicht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Versicherungsschutz bei Fahrsicherheitstraining

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Autohaftpflicht gilt auch für Unfälle bei Fahrtraining

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrtraining ist versichert

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.01.2008 - VI ZR 98/07

    Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden auf einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.10.2008 - 10 U 36/08
    Auf die zugelassene Revision des Beklagten Ziffer 1 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Dabei hat der Bundesgerichtshof in Fortentwicklung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, im Regelfall könne weder von einem konkludenten Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden, wenn für die auf Grund des besonderen Gefahrenpotentials einer Veranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz bestehe (BGH, NJW 2008, 1591 ff.).

    b) Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2008 (NJW 2008, 1591 ) nicht abschließend dazu geäußert, ob es sich im Streitfall um ein Rennen gehandelt hat, für welches die beschriebenen Haftungsausschlüsse eingreifen.

    Hiervon geht implizit auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2008 (NJW 2008, 1591 ) aus.

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichen Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder bei geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden Mitbewerbers für - nicht versicherte - Schäden eines Teilnehmers ausgeschlossen, die ohne gewichtige Regelverletzung verursacht wurden (vgl. BGHZ 154, 316; BGH, NJW 2008, 1591 ).

    Die genannten Grundsätze finden jedoch keine Anwendung, wenn die hervorgerufenen Schäden durch eine Versicherung abgedeckt sind (BGH NJW 2008, 1591 ).

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.10.2008 - 10 U 36/08
    Beide Haftungsausschlüsse orientieren sich damit an den zu § 29 Abs. 1 StVO ergangenen Verwaltungsvorschriften, die unter Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen verstehen (vgl. hierzu BGHZ 154, 316 m. w. N.).

    Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, ist das Vorliegen eines Rennens auch dann zu verneinen, wenn bei einem Lehrgang einer Sportfahrschule eines Autoherstellers auf einer Rundstrecke die Verbesserung des Fahrkönnens und der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, im Vordergrund stehen, sofern die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist, weil sich die Platzierung der Teilnehmer nicht danach richtet (vgl. BGHZ 154, 316 unter Hinweis auf OLG Hamm, ROS 1990, 43 - Rundstrecke in Zandfoort).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichen Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder bei geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden Mitbewerbers für - nicht versicherte - Schäden eines Teilnehmers ausgeschlossen, die ohne gewichtige Regelverletzung verursacht wurden (vgl. BGHZ 154, 316; BGH, NJW 2008, 1591 ).

  • OLG Karlsruhe, 23.02.2007 - 10 U 60/05
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.10.2008 - 10 U 36/08
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2003 - 10 U 60/05 (AS II 209 ff.) Bezug genommen.

    Er schließt sich insoweit den Ausführungen im - in anderer Besetzung ergangenen - Berufungsurteil vom 23. Februar 2007 - 10 U 60/05 - an.

  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87

    Darlegungs- und Beweislast bei Auffahrunfall; Umfang des Schadens eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.10.2008 - 10 U 36/08
    Denn diese Grundsätze wurden für typische Auffahrunfälle im Straßenverkehr entwickelt (vgl. etwa BGH, NZV 1989, 105) und können daher keine Anwendung finden, wenn sich ein Unfall - wie hier - auf einer Fahrstrecke und in einer Verkehrssituation ereignet hat, bei der nicht die für einen Auffahrunfall typische Verkehrskonstellation gegeben ist, nämlich, dass der Vorausfahrende zum Bremsen gezwungen und hierdurch der Hintermann überrascht wird (vgl. hierzu auch KG Berlin, Urteil vom 3. Juni 1993 - 12 U 3009/92 - zitiert nach Juris).
  • KG, 03.06.1993 - 12 U 3009/92
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.10.2008 - 10 U 36/08
    Denn diese Grundsätze wurden für typische Auffahrunfälle im Straßenverkehr entwickelt (vgl. etwa BGH, NZV 1989, 105) und können daher keine Anwendung finden, wenn sich ein Unfall - wie hier - auf einer Fahrstrecke und in einer Verkehrssituation ereignet hat, bei der nicht die für einen Auffahrunfall typische Verkehrskonstellation gegeben ist, nämlich, dass der Vorausfahrende zum Bremsen gezwungen und hierdurch der Hintermann überrascht wird (vgl. hierzu auch KG Berlin, Urteil vom 3. Juni 1993 - 12 U 3009/92 - zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.1995 - 22 U 131/94

    Haftung für Unfälle bei "parallel ausgeübten" Sportarten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.10.2008 - 10 U 36/08
    Damit ist vorliegend ein besonderer, durch die Eigenart des ausgeübten Motorsports geprägter Sorgfaltsmaßstab anzulegen (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, VersR 1996, 73 ).
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