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   OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21   

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OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21 (https://dejure.org/2021,51672)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21 (https://dejure.org/2021,51672)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21 (https://dejure.org/2021,51672)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Corona, Aufenthaltsverbot, öffentlicher Raum, Maskenpflicht, Fußgängerbereich, Begriff des Haushalts

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Corona-Pandemie - Maskenpflicht im Fußgängerbereich

  • Justiz Baden-Württemberg

    Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum; Maskenpflicht in Fußgängerbereichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum; Maskenpflicht in Fußgängerbereichen; Strafrecht; Ordnungswidrigkeitenrecht; Zum Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum nach § 3 Abs.1 CoronaVO BW (i.d.F. vom 27.03.2020) Zur Maskenpflicht in Fußgängerbereichen nach § 3 Abs. 1 Nr. ...

  • rechtsportal.de

    Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum; Maskenpflicht in Fußgängerbereichen; Strafrecht; Ordnungswidrigkeitenrecht; Zum Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum nach § 3 Abs.1 CoronaVO BW (i.d.F. vom 27.03.2020) Zur Maskenpflicht in Fußgängerbereichen nach § 3 Abs. 1 Nr. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Corona: Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum - Maskenpflicht in Fußgängerbereichen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum und Maskenpflicht in Fußgängerbereichen ... - Corona-Virus

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21
    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 156 m.w.N.).

    Die Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewehrte Vorschriften sind zwar gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, gesteigert, erreichen aber regelmäßig nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, a.a.O., Rn. 159 m.w.N.).

    e) Die durch §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 CoronaVO angeordneten Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum waren im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet (a.), in der vom Senat vorgenommenen einschränkenden Auslegung (nur bei Unterschreitung des in § 3 Abs. 1 Satz 2 geregelten Mindestabstands von 1, 5 Metern) hinreichend bestimmt (b.), und erforderlich (c.), um das vom Gesetz- und Verordnungsgeber verfolgte legitime Ziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sicherzustellen, zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, a.a.O.) Sie waren auch im engeren Sinne verhältnismäßig (d.).

    Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch die getroffene Regelung den Gesetzes- bzw. Verordnungszweck zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, a.a.O., Rn. 185 m.w.N.).

    Erfolgt der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsrechtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (BVerfGE 153, 187 , BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, a.a.O., Rn. 185).

    Der mit den Kontaktbeschränkungen verfolgte Zweck, wechselnde Zusammenkünfte zwischen Menschen aufgrund des damit verbundenen Infektionsrisikos im Grundsatz zu unterbinden, legt dabei nahe, auf die sich typischerweise in denselben Wohnräumlichkeiten aufhaltenden Personen abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, a.a.O., Rn. 162).

    Dem Gesetz- und Verordnungsgeber stand angesichts der die Pandemie kennzeichnenden gefährlichen, aber schwer vorhersehbaren Dynamik und der im Zeitpunkt des Erlasses der Regelungen nur spärlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, a.a.O., Rn. 204 ff).

    Ein Gesetz und eine Verordnung ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (BVerfG Beschluss vom 19.11.2021, a.a.O, Rn. 183 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2021, a.a.O. Rn. 26; Senat, Beschluss vom 14.06.2021, a.a.O.).

    Nach dem Maßstab der Vertretbarkeit muss die vom Verordnungsgeber angestellte Prognose zur Geeignetheit sachgerecht und vertretbar sein, was voraussetzt, dass die Prognose aus einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials herrührt (vgl. BVerfG, Az. 1 BvR 532/77 u.a., BVerfGE 50, 290, - juris; BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, a.a.O., Rn. 186 ff.).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass seine Einschätzungen - und damit auch die des Verordnungsgebers, der sich bei Verordnungserlass auf diese stützte - (evident) fehlerhaft gewesen wären (vgl. ThürVerfGH, a.a.O.; so auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, a.a.O. Rn. 178).

    Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2021, a.a.O., Rn. 36).

  • OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21

    Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der bußgeldbewehrten Maskenpflicht bei Nutzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21
    Um ein solches Zeitgesetz handelt es sich bei der CoronaVO vom 17.03.2020, weil die Aufhebung oder Änderung des mit einer Sanktionierung verknüpften Verhaltens in späteren Corona-Verordnungen nicht auf einer Bewertungsänderung im Sinne einer verbesserten Rechtserkenntnis beruhte, sondern auf den veränderten tatsächlichen Verhältnissen im Sommer 2020 (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21 -, vom 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21 - und vom 14.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, jeweils in juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 - 4 RBs 446/20 -, juris zur CoronaSchVO NRW, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 -, juris zur Bremischen Coronaverordnung; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 - 3 OWi 6 SsRs 395/20 -, juris zur CoBeVO Rheinland-Pfalz).

    Der Rahmen für das Handeln des Verordnungsgebers war durch die Regelungen in §§ 28 bis 31 mit der Bezugnahme hierauf in § 32 Satz 1 IfSG hinreichend abgesteckt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021, 27.04.2021 und vom 14.06.2021, a.a.O.).

    c) An der formellen Rechtmäßigkeit der auf §§ 28, 32 IfSG gestützten Verordnung vom 17.03.2020 in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung einschließlich der von § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG gedeckten Bußgeldvorschrift bestehen keine Bedenken (Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021, 27.04.2021 und 14.06.2021, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg VBlBW 2020, 422).

    d) Der Verordnungsgeber war entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers durch § 28 IfSG auch ermächtigt, zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-Cov-2-Virus geeignete präventive Maßnahmen gegenüber nicht infizierten Personen (Nichtstörer im polizeirechtlichen Sinn) anzuordnen (VGH Baden-Württemberg a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021, 27.04.2021 und 14.06.2021, a.a.O.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28.01.2021, a.a.O.).

    Ein etwaiger Irrtum über die bestehenden Regelungen könnte allenfalls zu einem Verbotsirrtum gemäß § 11 Abs. 2 OWiG führen, der jedoch den Vorsatz nicht ausschließt, sondern nur im Falle seiner Unvermeidbarkeit die Vorwerfbarkeit entfallen lässt (vgl. Senat, Beschluss vom 14.06.2021 a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 - 4 Rbs 3/21 -, a.a.O.).

    Der rechtlichen Bewertung war auch insoweit die zur Tatzeit geltende Fassung der Corona-Verordnung zugrunde zu legen, weil es sich um ein Zeitgesetz im Sinne von § 4 Abs. 4 OWiG handelte (vgl. oben unter II. A, 1); Senat Beschlüsse vom 30.03.2020, 27.04.2020 und 14.06.2021, a.a.O.).

    Der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere dazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020, 1 S 1314/20 -, juris Rn. 26 und Beschluss vom 22.10.2020 - 1 S 3201/20 -, juris Rn. 37; Senat, Beschluss vom 14.06.2021, a.a.O. zur Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr).

    Ein Gesetz und eine Verordnung ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (BVerfG Beschluss vom 19.11.2021, a.a.O, Rn. 183 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2021, a.a.O. Rn. 26; Senat, Beschluss vom 14.06.2021, a.a.O.).

    Wird diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan, so erfüllen sie die Voraussetzungen inhaltlicher Vertretbarkeit; sie konstituieren insoweit die Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers, die das Gericht bei seiner Prüfung zu beachten hat (vgl. BVerfG, aa.O. Senat, Beschluss vom 14.06.2021 a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21

    Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21
    Um ein solches Zeitgesetz handelt es sich bei der CoronaVO vom 17.03.2020, weil die Aufhebung oder Änderung des mit einer Sanktionierung verknüpften Verhaltens in späteren Corona-Verordnungen nicht auf einer Bewertungsänderung im Sinne einer verbesserten Rechtserkenntnis beruhte, sondern auf den veränderten tatsächlichen Verhältnissen im Sommer 2020 (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21 -, vom 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21 - und vom 14.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, jeweils in juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 - 4 RBs 446/20 -, juris zur CoronaSchVO NRW, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 -, juris zur Bremischen Coronaverordnung; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 - 3 OWi 6 SsRs 395/20 -, juris zur CoBeVO Rheinland-Pfalz).

    Vor dem Hintergrund, dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine gesicherten Erkenntnisse vorlagen, ob eine Tröpfcheninfektion auf andere Weise verlässlich verhindert werden kann, war die Anordnung von Kontaktbeschränkungen zur Verhinderung der weiteren, nach dem wissenschaftlichen Kenntnisstand exponentiell verlaufenden Ausbreitung des Virus ohne Zweifel geeignet (Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 und 27.04.2021, a.a.O).

    Der Begriff "Aufenthalt" ist angesichts des mit der Regelung verfolgten Zwecks, eine Übertragung des Virus im öffentlichen Raum und damit auch im Freien im Wege der (direkten) Tröpfcheninfektion zu verhindern, einschränkend dahin auszulegen, dass nur Zusammenkünfte erfasst sind, bei denen der Mindestabstand von 1, 5 Metern unterschritten wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 und vom 27.04.2021, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2021, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021, a.a.O.).

  • OLG Koblenz, 08.03.2021 - 3 OWi 6 SsRs 395/20

    Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Verbot von Ansammlungen von mehr als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21
    Um ein solches Zeitgesetz handelt es sich bei der CoronaVO vom 17.03.2020, weil die Aufhebung oder Änderung des mit einer Sanktionierung verknüpften Verhaltens in späteren Corona-Verordnungen nicht auf einer Bewertungsänderung im Sinne einer verbesserten Rechtserkenntnis beruhte, sondern auf den veränderten tatsächlichen Verhältnissen im Sommer 2020 (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21 -, vom 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21 - und vom 14.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, jeweils in juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 - 4 RBs 446/20 -, juris zur CoronaSchVO NRW, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 -, juris zur Bremischen Coronaverordnung; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 - 3 OWi 6 SsRs 395/20 -, juris zur CoBeVO Rheinland-Pfalz).

    a) Es liegt kein Verstoß gegen den aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Parlamentsvorbehalt vor, weil der Gesetzgeber bei der - auch § 28 IfSG betreffenden - Überarbeitung des Infektionschutzgesetzes durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (CoVIfSGAnpG) vom 27.03.2020 davon absehen durfte, selbst eine nähere Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und auf eine nähere Konkretisierung - jedenfalls zunächst - zu verzichten, um der Exekutive angesichts der zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch neuen epidemiologischen Lage und der noch sehr eingeschränkten wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu eine schnelle und flexible Reaktion auf das Infektionsgeschehen zu ermöglichen (ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 01.03.2021 - 18/20 -, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28.01.2021 - 4 Rbs 3/21 und 4 RBs 446/20 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021, a.a.O., jeweils zu vergleichbaren Aufenthaltsverboten in den Coronaverordnungen der jeweiligen Länder; KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2021 - 3 Ws (B) 198/21 -, juris zur bußgeldbewehrten Maskenpflicht).

    Der Begriff "Aufenthalt" ist angesichts des mit der Regelung verfolgten Zwecks, eine Übertragung des Virus im öffentlichen Raum und damit auch im Freien im Wege der (direkten) Tröpfcheninfektion zu verhindern, einschränkend dahin auszulegen, dass nur Zusammenkünfte erfasst sind, bei denen der Mindestabstand von 1, 5 Metern unterschritten wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 und vom 27.04.2021, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2021, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21
    ebenfalls VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris m.w.N und BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.04.2020 - 1 BvR 899/20 -, juris).

    Daher sind die Landesregierungen nicht nur auf Maßnahmen nach §§ 16, 17 IfSG beschränkt, sondern können auch Maßnahmen gegenüber Nichtstörern anordnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2020, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 10.11.2020 - 16 K 5206/20

    Voraussichtlich keine Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht im Freien ohne

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21
    weshalb das Robert-Koch-Institut dringend appellierte, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagieren müsse, indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent - auch im Freien - einhalte, Innenräume lüfte und, wo geboten, eine Mund-Nasen-Bedeckung korrekt trage (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-15-de.; s. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.2020 - 16 K 5206/20 -, BeckRS 2020, 31182).

    Mildere, gleich geeignete Mittel zur Begrenzung des Ansteckungsrisikos sind nicht ersichtlich, zumal die Benutzer der Straßen und Wege von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung immer dann freigestellt werden, wenn aufgrund geringen Personenaufkommens keine Gefahr besteht, dass der Mindestabstand von 1, 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.2020, a.a.O. ; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2020 - 7 K 4209/20 -, BeckRS 2020 28347).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 1 S 3201/20

    Corona-Krise; Maskenpflicht im Schulunterricht gemäß CoronaVSchulV BW 6; Fassung:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21
    Der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere dazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020, 1 S 1314/20 -, juris Rn. 26 und Beschluss vom 22.10.2020 - 1 S 3201/20 -, juris Rn. 37; Senat, Beschluss vom 14.06.2021, a.a.O. zur Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr).

    Mit dieser Beeinträchtigung gehen auch gewisse Einschränkungen der Kommunikation und der sozialen Interaktion einher und ggf. Erschwernisse bei der ungehinderten Atmung und damit unter Umständen dem Wohlbefinden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - 1 S 3201/20).

  • KG, 13.08.2021 - 3 Ws (B) 198/21

    Bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentli-chen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21
    a) Es liegt kein Verstoß gegen den aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Parlamentsvorbehalt vor, weil der Gesetzgeber bei der - auch § 28 IfSG betreffenden - Überarbeitung des Infektionschutzgesetzes durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (CoVIfSGAnpG) vom 27.03.2020 davon absehen durfte, selbst eine nähere Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und auf eine nähere Konkretisierung - jedenfalls zunächst - zu verzichten, um der Exekutive angesichts der zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch neuen epidemiologischen Lage und der noch sehr eingeschränkten wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu eine schnelle und flexible Reaktion auf das Infektionsgeschehen zu ermöglichen (ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 01.03.2021 - 18/20 -, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28.01.2021 - 4 Rbs 3/21 und 4 RBs 446/20 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021, a.a.O., jeweils zu vergleichbaren Aufenthaltsverboten in den Coronaverordnungen der jeweiligen Länder; KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2021 - 3 Ws (B) 198/21 -, juris zur bußgeldbewehrten Maskenpflicht).

    Bei Bestehen einer Gefährdungslage mit - wie im Fall der Corona-Pandemie - erheblichen prognostischen Unsicherheiten war der Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel jedenfalls für eine Übergangszeit hinzunehmen, die im Hinblick auf die in diesem Verfahren angegriffene Rechtsverordnung vom 23.06.2020 in der Fassung vom 01.11.2020 noch nicht überschritten war (vgl. - zur entsprechenden thüringischen Corona-VO vom 31.10.2020 - ThürVerfGH, Beschluss vom 19.05.2021, VerfGH 110/20, Rn. 37 ff.; vgl. auch KG, Beschluss vom 13.08.2021, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 05.10.2021 - 202 ObOWi 1158/21 -, BeckRS 2021, 34049).

  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 446/20

    "Ansammlungsverbot" gemäß CoronaSchVO NRW rechtsgültig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21
    Um ein solches Zeitgesetz handelt es sich bei der CoronaVO vom 17.03.2020, weil die Aufhebung oder Änderung des mit einer Sanktionierung verknüpften Verhaltens in späteren Corona-Verordnungen nicht auf einer Bewertungsänderung im Sinne einer verbesserten Rechtserkenntnis beruhte, sondern auf den veränderten tatsächlichen Verhältnissen im Sommer 2020 (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21 -, vom 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21 - und vom 14.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, jeweils in juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 - 4 RBs 446/20 -, juris zur CoronaSchVO NRW, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 -, juris zur Bremischen Coronaverordnung; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 - 3 OWi 6 SsRs 395/20 -, juris zur CoBeVO Rheinland-Pfalz).

    a) Es liegt kein Verstoß gegen den aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Parlamentsvorbehalt vor, weil der Gesetzgeber bei der - auch § 28 IfSG betreffenden - Überarbeitung des Infektionschutzgesetzes durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (CoVIfSGAnpG) vom 27.03.2020 davon absehen durfte, selbst eine nähere Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und auf eine nähere Konkretisierung - jedenfalls zunächst - zu verzichten, um der Exekutive angesichts der zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch neuen epidemiologischen Lage und der noch sehr eingeschränkten wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu eine schnelle und flexible Reaktion auf das Infektionsgeschehen zu ermöglichen (ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 01.03.2021 - 18/20 -, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28.01.2021 - 4 Rbs 3/21 und 4 RBs 446/20 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021, a.a.O., jeweils zu vergleichbaren Aufenthaltsverboten in den Coronaverordnungen der jeweiligen Länder; KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2021 - 3 Ws (B) 198/21 -, juris zur bußgeldbewehrten Maskenpflicht).

  • OLG Stuttgart, 14.05.2021 - 1 Rb 24 Ss 95/21

    § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG verfassungwidrig; Bußgeldvorschriften in § 9 Nr. 1,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21
    Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Beschlüsse vom 30.03.2021, 27.04.2021 und 14.06.2020, a.a.O., mit weiteren Nachweisen) und hält an seiner Auffassung ungeachtet der vom 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart in seiner Entscheidung vom 14.05.2021 - 1 Rb 24 Ss 95/21 -, BeckRS 2021, 15506 - nicht tragend und daher nicht zu einer Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 GVG nötigend - dargelegten abweichenden Rechtsauffassung fest, dass das Infektionsschutzgesetz mit den in §§ 28, 32, 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in der zur Tatzeit gültigen Fassung getroffenen Regelungen eine ausreichende, verfassungskonforme Ermächtigung für die in § 3 Abs. 1 CoronaVO angeordnete Aufenthaltsbeschränkung im öffentlichen Raum und deren Bußgeldbewehrung in § 9 Nr. 1 CoronaVO enthielt.

    Bei der Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes durch das Gesetz vom 27.03.2020, die auch § 28 IfSG betraf und mit der auch die Regelung in § 5 IfSG zur Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und den sich daraus ergebenden Folgerungen eingeführt wurde, war dem Gesetzgeber eine nähere Umschreibung bzw. Konkretisierung des sanktionsfähigen Verhaltens noch nicht möglich, weil valide wissenschaftliche Erkenntnisse über die Entstehung, Verbreitung und Bekämpfung bzw. Eindämmung des neuartigen, erkennbar hoch ansteckenden und lebensgefährlichen Virus SARS-Cov-2, fehlten (Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; KG, a.a.O.; so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 Rb 21 Ss 7/21 -, juris; a.A.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.05.2021, a.a.O.).

  • BayObLG, 05.10.2021 - 202 ObOWi 1158/21

    Verfassungsmäßigkeit von "Corona-Maskenpflicht" auf öffentlichen Plätzen

  • BGH, 07.03.1996 - 4 StR 742/95

    Verbotene Zusammenarbeit mit LKA - Betäubungsmittelbesitz, Täterschaft -

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

  • OLG Celle, 24.11.2021 - 2 Ss OWi 261/21

    Bestimmtheit von Bußgeldtatbeständen bei Verstoß gegen Corona-Vorschriften;

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • OLG Brandenburg, 25.02.2020 - 53 Ss OWi 8/20

    Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Identifizierung des Betroffenen mittels

  • BVerfG, 26.06.2014 - 1 BvR 2135/09

    Versammlungsrechtliche Auflagen müssen sich auf notwendige Eingriffe in die

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BGH, 30.07.2020 - 4 StR 603/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • VG Karlsruhe, 26.10.2020 - 7 K 4209/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu

  • BGH, 04.04.2013 - 3 StR 37/13

    Anforderungen an die Beweiswürdigung (Abgrenzung von Körperverletzungs- und

  • VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20

    Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21

    Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im

  • OLG Stuttgart, 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21

    Schutzmaßnahmen gegen Coronavirus in Baden-Württemberg: Verfassungsmäßigkeit der

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 2/21

    Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im

  • OLG Bremen, 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21

    Einordnung der Bremischen Coronaverordnung als Zeitgesetz; kein Verstoß gegen das

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2614/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

  • OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22

    Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der

    Der Senat hat das bereits für den bußgeldbewehrten Verstoß gegen die Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 Nr. 2 der Corona-Verordnung vom 23.06.2020 in der Fassung vom 22.09.2020 (vgl. Senat, Beschluss vom 14.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, juris) und in Fußgängerzonen gemäß 3 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 19 Nr. 2 der Corona-Verordnung vom 23.06.2020 in der Fassung vom 01.11.2020 (vgl. Senat, Beschluss vom 16.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21 -, juris) entschieden.

    Sie ist hinreichend bestimmt und auch im engeren Sinne verhältnismäßig (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14.06.2021 und vom 16.12.2021, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 26.04.2023 - 1 Rb 36 Ss 574/21

    Bußgeld wegen Maskenpflicht im Jahr 2020: Vorlage an BVerfG

    Damit lag eine lediglich übergangsweise Nutzung der Generalklausel in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG als Ermächtigungsgrundlage für gravierende Grundrechtseingriffe - auch bereits zur Tatzeit in vorliegender Sache - ersichtlich nicht mehr vor (vgl. Pautsch/Haug, NJ 2020, 281, 283; a. A. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 110/20 [richtig: VerfGH 110/20 - d. Red.] -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 25.10.2022 - 2 Rb 35 Ss 267/22

    Rechtmäßigkeit des bußgeldbewehrten Verbots des Betriebs einer Diskothek für den

    a) Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 32 Satz 1 IfSG (idF vom 20.07.2000) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG (idF vom 10.02.2020 bzw. 27.03.2020) bildete für die auch in § 4 Abs. 1 der CoronaVO BW vom 09. Mai 2020 in der ab 15. Juni 2020 gültigen Fassung geregelten Betriebsuntersagungen des sog. ersten Lockdowns eine dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalts im Lichte der sog. Wesentlichkeitsdoktrin genügende Ermächtigungsgrundlage (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 02.06.2022 - 1 S 926/20 -, COVuR 2022, 533 Rn. 80 ff. für die Betriebsuntersagung von Fitnessstudios ; VGH Mannheim, Urteil vom 02.06.2020 - 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 83 ff. für die Betriebsuntersagung von Gaststätten ; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 08.07.2020 - 13 B 870/20 NE -, BeckRS 2020, 15727 für die Betriebsuntersagung von Clubs und Diskotheken gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO NRW vom 01. Juli 2020 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.06.2020 - 13 MN 244/20 -, BeckRS 2020, 13884 -, für die Betriebsuntersagung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen vom 08. Mai 2020; Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/22 und 2/22 -, juris; Beschluss vom 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21 -, juris für die allgemeinen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum).

    (3) § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sieht für diesen Fall vor, dass die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen hat, wobei sie diese auch gegenüber gesunden, nicht ansteckungsverdächtigen Personen treffen kann (VGH Mannheim, a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021, 27.04.2021, 14.06.2021 und 21.12.2021, a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2022 - 2 Ws 251/22

    Justizvollzugsanstalt: Zulässigkeit von Besuchsbeschränkungen zur

    Zum anderen gewinnt insoweit Bedeutung, dass der Senat bereits entschieden hat, dass die Einhaltung räumlichen Abstands und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes geeignete und generell verhältnismäßige Beschränkungen bei Zusammenkünften von Menschen im Hinblick auf die Verhinderung der Ausbreitung des Sars-CoV-2-Virus sind (OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 30.3.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21, vom 27.4.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21, vom 11.6.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21, vom 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21 und vom 25.4.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22, jew. juris; vgl. auch BVerfG NJW 2022, 139).
  • OLG Karlsruhe, 29.03.2022 - 2 Rb 35 Ss 87/22

    Abgrenzung des verbotenen Betriebs einer Gaststätte vom erlaubten

    Vor allem ist aber unberücksichtigt geblieben, dass zur Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen der Coronaverordnung Bußgeldkataloge erlassen wurden (zu deren Bedeutung für die Bußgeldbemessung OLG Karlsruhe - Senat -, Beschluss vom 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21, juris m.w.N.).
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