Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10   

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OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10 (https://dejure.org/2014,5940)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2014 - 6 U 135/10 (https://dejure.org/2014,5940)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 6 U 135/10 (https://dejure.org/2014,5940)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kundenabwerbung durch irreführende Angaben ist wettbewerbswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergang der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger auf Grund von Umwandlung; Anforderungen an den Fortbestand des Eilbedürfnisses für eine einstweilige Verfügung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Unternehmensübergang

    § 3 UWG, § 4 Nr 10 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 131 Abs 1 Nr 1 UmwG
    Einstweiliger Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstoß: Übergang einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung bei Unternehmensübergang; Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Übergang einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger; Unzulässigkeit eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; ZPO § 935; ZPO § 927
    Übergang der vertraglichen Unterlassungsverpflcihtung auf den Rechtsnachfolger auf Grund Umwandlung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kundenabwerbung durch irreführende Angaben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung im Hauptsacheverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterlassungserklärung und Unternehmensnachfolge

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrigkeit des Abwerbens von Kunden durch irreführende Abgaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 362
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (50)

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 30/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der für ein Abschlussschreiben entstandenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gem. § 12 Abs. 1 UWG regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 928 Rdn. 14 - Abmahnkostenersatz; BGH, GRUR 2010, 1038, Rn. 24 - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben; Senat, WRP 1996, 591, 593).

    a) Soweit es sich um notwendige Kosten handelt, sind die Kosten für das Abschlussschreiben nach heute ganz h. M. zu erstatten, und zwar, wenn es - wie hier - bei Erfolglosigkeit des Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren kommt, in diesem als notwendige Vorbereitungskosten (vgl. BGH, GRUR 1973, 384, 385 - Goldene Armbänder; GRUR-RR 2008, 368, 369 Rn. 5 - Gebühren für Abschlussschreiben; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 43 Rn. 30), andernfalls nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB, vgl. BGH, GRUR 2010, 1038, Rn. 26 - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 43 Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0, 5 bis 2, 5 vorsieht (BGH, GRUR 2010, 1038, Rn. 31 - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben; BGH, NJW 2011, 2509, Rn. 24).

    Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht (BGH, GRUR 2010, 1038, Rn. 31 - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben).

    Bei dem Abschlussschreiben vom 30.03.2009 (rop 6) handelte es sich um ein Schreiben einfacher Art. Die gegenüber der Beklagten ausgesprochene Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung erforderte keine erneute rechtliche Prüfung des Sachverhalts (vgl.BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 12 - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben).

    Hierbei handelt es sich nur um eine Standardformulierung, die üblicherweise in einem Abschlussschreiben enthalten ist (vgl.BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 12 - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben).

  • BGH, 26.04.2007 - I ZR 34/05

    Schuldnachfolge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    Denn die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (für das Wettbewerbsrecht: BGHZ 172, 165, Rn. 11, 14 = GRUR 2007, 995; BGH, GRUR 2010, 536 Rn. 40 - Modulgerüst II; für § 1004 BGB: BGH, GRUR 2006, 879 Rn. 17; für das Markenrecht: BGH, GRUR 2008, 1002 Rn. 39 - Schuhpark; für das UKlaG: BGH, NJW 2013, 593, Rn.15 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung).

    Denn die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (für das Wettbewerbsrecht: BGHZ 172, 165, Rn. 11, 14 = GRUR 2007, 995; BGH, GRUR 2010, 536 Rn. 40 - Modulgerüst II; für § 1004 BGB: BGH, GRUR 2006, 879 Rn. 17; für das Markenrecht: BGH, GRUR 2008, 1002 Rn. 39 - Schuhpark; für das UKlaG: BGH, NJW 2013, 593, Rn.15 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung).

    Denn, wenn das Unternehmen als "lebender Organismus" veräußert wird, verändert sich das Verletzungs- bzw. Bedrohungspotential in Bezug auf UWG- und Kennzeichenverstöße nicht (Ahrens, GRUR 1996, 518; den Begriff verwendet auch BGH, GRUR 2007, 995 Rn. 10 - Schuldübernahme).

  • OLG Hamburg, 07.09.2006 - 3 U 204/05

    Wettbewerbsverstoß: Werbung des Finanzdienstleisters mit dem Begriff

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    a) Entgegen der herrschenden Meinung (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 20 Rn. 66; Büscher, in Fezer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 146; Hess, in JurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 190) ist der Senat der Auffassung, dass der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 927 ZPO nicht widerklagend im Termin zur Hauptsacheverhandlung gestellt werden kann.

    Dies verkennt das OLG Hamburg (GRUR-RR 2007, 20 Rn. 66 - zitiert nach juris), das es insoweit genügen lässt, wenn das Gericht nach den Beweisregeln der Hauptsache davon überzeugt ist, dass der im Wege der einstweiligen Verfügung gesicherte Anspruch nicht besteht.

    Es ist zwar möglich und wird als Alternative zur Abweisung des Aufhebungsantrags vorgeschlagen, dass das erstinstanzliche Gericht das Aufhebungsverfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung der nächsten Instanz des Hauptsacheverfahrens aussetzt (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 20 Rn. 66; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. Kap. 56 Rn. 32 mwN.).

  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07

    Anwaltsgebühren bei Fertigung eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    a) Soweit es sich um notwendige Kosten handelt, sind die Kosten für das Abschlussschreiben nach heute ganz h. M. zu erstatten, und zwar, wenn es - wie hier - bei Erfolglosigkeit des Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren kommt, in diesem als notwendige Vorbereitungskosten (vgl. BGH, GRUR 1973, 384, 385 - Goldene Armbänder; GRUR-RR 2008, 368, 369 Rn. 5 - Gebühren für Abschlussschreiben; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 43 Rn. 30), andernfalls nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB, vgl. BGH, GRUR 2010, 1038, Rn. 26 - Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 43 Rn. 30).

    Nach herrschender Meinung besteht eine solche Veranlassung dann nicht, wenn der Gläubiger dem Schuldner nicht binnen angemessener Frist Gelegenheit gelassen hat, die einstweilige Verfügung von sich aus durch Abgabe einer Abschlusserklärung bestandskräftig zu machen (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 368 Rn. 12 - Gebühren für Abschlussschreiben; KG, WRP 1978, 451; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; Teplitzky aaO Kap. 43 Rn. 31 mwN.).

    Unterstellt man den Vortrag der Klägerin als richtig, hat sie eine angemessene Frist von 5 Wochen zugewartet (vgl. zur Angemessenheit einer Frist von 3 Wochen: BGH, GRUR-RR 2008, 368 Rn.12 - Gebühren für Abschlussschreiben), im Falle der Richtigkeit des Vortrags der Beklagten sogar noch mehr.

  • BGH, 12.12.1975 - IV ARZ 9/75

    Antrag auf Aufhebung des Arrestes - Folgen einer rechtskräftigen Abweisung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    Außerdem gilt dies auch für ein vorläufig vollstreckbares abweisendes Urteil, wenn eine Abänderung eines die Feststellung treffenden Urteils unwahrscheinlich ist (BGH, WM 1976, 134; Teplitzky aaO mwN.).

    Wie bereits ausgeführt, ist die Aufhebung nämlich nur zulässig, wenn die Feststellung entweder rechtskräftig ist (BGH, GRUR 1987, 125, 126 - Berühmung; BGHZ 122, 172, 178 = GRUR 1993, 998 - Verfügungskosten; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 12 UWG Rn. 3.56; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 56 Rn. 32) oder, wenn eine Abänderung eines die Feststellung treffenden Urteils unwahrscheinlich ist (BGH, WM 1976, 134; Teplitzky aaO mwN.).

    Denn nur in diesen Fällen ist das Bestehen des Anspruchs nicht mehr glaubhaft gemacht (vgl. BGH, WM 1976, 134 Rn. 6 - zitiert nach juris).

  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 32/03

    Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen (BGH, GRUR 2006, 878 Rn. 18 - Vertragsstrafeversprechen) Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 1992, 61, 62 = WPR 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGH, GRUR 2006, 878 Rn. 18 - Vertragsstrafeversprechen).

    Außerdem dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung aus der Sicht des Gläubigers dazu, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen (vgl. BGH, GRUR 2006, 878 Rn. 21 - Vertragsstrafeversprechen).

  • BGH, 25.04.1996 - I ZR 58/94

    Übergang des Vertragsstrafeversprechens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    Nach der im Wettbewerbsrecht vorherrschenden Meinung wird dagegen für den Fall des § 25 HGB angenommen, dass die infolge eines Wettbewerbsverstoßes vertraglich begründete Unterlassungsverpflichtung auch den Erwerber des Unternehmens trifft (BGH, GRUR 1996, 995 - Übergang des Vertragsstrafeversprechens; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kapitel 15 Rn. 13; Bornkamm in Bornkamm/Köhler, UWG 31. Aufl., § 12 UWG Rn. 1.137; Dornis/Förster, GRUR 2006, 195, 200).

    Der Bundesgerichtshof hatte in der Entscheidung Übergang des Vertragsstrafeversprechens (BGH, GRUR 1996, 995) keinen Anlass, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, da das erworbene Handelsgeschäft gemäß § 25 HGB unter der bisherigen Firma fortgeführt wurde und damit Unternehmenskontinuität bestand.

  • BGH, 24.09.2007 - II ZR 237/05

    Umfang einer formularmäßigen Vorausabtretung gegenwärtiger und zukünftiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    Nach der im Umwandlungsrecht vorherrschenden Meinung dürfen durch eine Umwandlung die Rechte des Gläubigers weder beschnitten noch erweitert werden (BGH, NZG 2008, 116, 117 Rn. 4; vgl. für die Spaltung: Maier-Reimer/Seulen, UmwG, 3. Aufl, § 133 Rn. 43 ).

    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung des Grundsatzes, dass die Universalsukzession nicht den Umfang einer von dem Rechtsvorgänger getroffenen Verfügung oder der ihr zugrunde liegenden Verpflichtung erweitert, angenommen, die formularmäßige Vorausabtretung der "gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr" des Zedenten erstrecke sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen (BGH, NZG 2008, 116, 117 Rn.4).

  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 92/03

    Flüssiggastank

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    Denn die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (für das Wettbewerbsrecht: BGHZ 172, 165, Rn. 11, 14 = GRUR 2007, 995; BGH, GRUR 2010, 536 Rn. 40 - Modulgerüst II; für § 1004 BGB: BGH, GRUR 2006, 879 Rn. 17; für das Markenrecht: BGH, GRUR 2008, 1002 Rn. 39 - Schuhpark; für das UKlaG: BGH, NJW 2013, 593, Rn.15 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung).

    Denn die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (für das Wettbewerbsrecht: BGHZ 172, 165, Rn. 11, 14 = GRUR 2007, 995; BGH, GRUR 2010, 536 Rn. 40 - Modulgerüst II; für § 1004 BGB: BGH, GRUR 2006, 879 Rn. 17; für das Markenrecht: BGH, GRUR 2008, 1002 Rn. 39 - Schuhpark; für das UKlaG: BGH, NJW 2013, 593, Rn.15 - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10
    Denn der Anspruch besteht dann, wenn dem Gläubiger zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (vgl. BGH, GRUR 2012, 949, 952 Rn. 32 - Mißbräuchliche Vertragsstrafe).

    Ist die von einem Anwalt ausgesprochene Abmahnung nur zum Teil berechtigt, können die Kosten der Abmahnung und entsprechend auch des Abschlussschreibens nur anteilig beansprucht werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 50 - Sondernewsletter; GRUR 2012, 949, 953 Rn. 49 - Mißbräuchliche Vertragsstrafe).

  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 158/84

    Herleitung der Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch

  • OLG Karlsruhe, 08.11.1995 - 6 U 57/95
  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 75/00

    Zulässigkeit einer in Form des Urkundenprozesses erhobenen Widerklage

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 160/00

    Begrenzte Preissenkung

  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 173/12

    Unwirksame Klauseln eines Mobilfunkanbieters: Wiederholungsgefahr bei

  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91

    Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung

  • BGH, 09.11.1979 - I ZR 24/78

    Rechtsschutzbedürfnis

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07

    Modulgerüst II

  • OLG Düsseldorf, 21.08.2012 - 20 U 173/11

    Rechtliche Ausgestaltung des Vertragsstrafeversprechens eines

  • BGH, 07.12.1981 - II ZR 187/81

    Gemischtsprachiger Wechsel

  • BGH, 03.05.1982 - II ZR 229/81

    Austellung von Urkunden (Pagarè a la Orden) aufgrund eines Treuhandvertrages und

  • BGH, 20.10.1969 - II ZR 162/68

    Nach Verfall ausgestellter Wechsel

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

  • BGH, 20.06.1991 - I ZR 277/89

    Preisvergleichsliste - Vergleichende Werbung;

  • BGH, 02.03.1973 - I ZR 5/72

    Gebührenrechtliche Zurechnung eines Schreibens eines Rechtsanwalts in einer

  • BGH, 22.06.1989 - I ZR 120/87

    Gruppenprofil

  • OLG Karlsruhe, 14.02.1996 - 6 U 158/94

    Warsteiner

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

  • BGH, 02.07.2009 - I ZR 146/07

    Mescher weis

  • BGH, 02.12.1982 - I ZR 121/80

    Rechtsschutzbedürfnis eines auf Unterlassung einer Zeitungsanzeige klagenden

  • BGH, 22.03.2011 - VI ZR 63/10

    Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren:

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

  • OLG Frankfurt, 22.05.2003 - 6 U 6/03

    Dauer der Wartefrist vor Versendung eines Abschlussschreibens

  • BGH, 12.10.2012 - V ZR 222/11

    Notarieller Erbteilskaufvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung nach hypothetischem

  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02

    Meißner Dekor II

  • BGH, 15.01.2002 - X ZR 91/00

    Zur Bewertung einer Erklärung des Gläubigers als Verzicht

  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 140/08

    Vollmachtsnachweis

  • BGH, 07.10.1982 - I ZR 120/80

    Rechtschutzbedürfnis für Unterlassungsklage bei einstweiliger Verfügung ohne

  • BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06

    Abmahnkostenersatz

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 124/99

    Mietwagenkosten

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 177/07

    Folienrollos

  • KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08

    Wettbewerbsverstöße einer staatlichen Lotteriegesellschaft: Antragsbefugnis

  • BGH, 31.05.1967 - Ib ZR 119/65

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Verbot der Herstellung von Fertigschlüsseln -

  • Drs-Bund, 11.10.2006 - BT-Drs 16/2912
  • OLG Köln, 23.11.1984 - 6 U 217/84

    Unlauterer Wettbewerb, Verächtlichmachung der sachlichen Qualifikation eines

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 152/13

    Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II - Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur

    Der Verfolgung des Aufhebungsantrags im Wege der Widerklage steht weiter nicht entgegen, dass das Aufhebungsverfahren als Teil des Verfügungsverfahrens grundsätzlich auf eine beschleunigte Erledigung ausgerichtet ist (aA OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 362, 369).

    Da auch ansonsten weder im Blick auf die Hauptsacheklage noch im Blick auf die Widerklage durchgreifende Gründe gegen die Zulassung einer solchen Hilfswiderklage sprechen, ist diese hier als zulässig anzusehen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 20, 22; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 146; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 3.54; jurisPK-UWG/Hess, 4. Aufl., § 12 Rn. 217; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 927 Rn. 10; MünchKomm.ZPO/Drescher, 5. Aufl., § 927 Rn. 10; Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 927 Rn. 5; Zöller/Vollkommer aaO § 927 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 927 Rn. 1; Zöllner in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2014, § 33 ZPO Rn. 26; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 56 Rn. 24; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 60 Rn. 31; aA OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 362, 368 f.).

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2021 - 15 U 37/20

    Ansprüche aus einer Vereinbarung zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und

    Wurde - wie hier - eine Beschlussverfügung auf Widerspruch hin aufgehoben und ist die Berufung gegen das aufhebende Urteil erfolgreich, kommt zwar nur der Erlass einer inhaltsgleichen neuen Unterlassungsverfügung durch das Berufungsgericht mit Wirkung ex nunc in Betracht, nicht aber die rückwirkende Bestätigung der zunächst aufgehobenen Beschlussverfügung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 138; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 247 Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.04.2012 - 6 W 43/12, BeckRS 2012, 8333; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 362, 370; KG, GRUR-RR 2010, 22, 25; OLG Koblenz, Urt. v. 21.03.2013 - 9 U 1156/12, GRUR-RS 2013, 08776).

    Abgesehen davon wird es, wenn der Verfügungskläger mit der Berufung ein Urteil angreift, durch das eine von ihm zunächst erwirkte Beschlussverfügung aufgehoben worden ist, und sich das Verfügungsbegehren als doch gerechtfertigt herausstellt, für zulässig und sogar für richtig erachtet, dass das Berufungsgericht den Tenor des Berufungsgerichts dahin fasst, dass unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beschlussverfügung "bestätigt" wird, weil das Berufungsgericht so zu entscheiden hat, wie das Gericht erster Instanz richtigerweise hätte entscheiden müssen (Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 448; a.A. z.B. KG, GRUR-RR 2010, 22, 25; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 362, 370).

  • LG Hamburg, 12.05.2017 - 313 O 193/15

    Gemeinschaft: Anspruch eines Grundstücksnachbarn auf Entflechtung von zur

    Hinsichtlich aller Anträge ist die gleiche Berufungsinstanz zuständig und die Beweiserleichterungen spielen hier keine Rolle, da die geänderten Umstände nur dann eintreten können, wenn die Kammer hinsichtlich der anderen Anträge einen Anspruch nach den normalen Beweislastregeln für gegeben hält (vgl. OLG Hamburg, a.a.O. für eine Geltendmachung des Anspruchs nach §§ 927, 936 ZPO im Wege der Widerklage im Hauptsacheverfahren; anders allerdings OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, Az. 6 U 135/10).
  • OLG München, 11.07.2019 - 29 U 2134/19

    Kartellrechtsneutralität einer Abschlusserklärung nach patentrechtlicher

    Jedenfalls gebietet es die Interessenlage dann nicht, eine vom Erstgericht nach § 927 ZPO aufgehobene einstweilige Verfügung erneut zu erlassen, wenn diese - wie vorliegend - nicht aus einem Grund aufgehoben wurde, der seine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit ergeben würde (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 6 U 135/10, BeckRS 2014, 7252).
  • OLG Karlsruhe, 07.02.2022 - 6 W 39/21

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die im Aufhebungsverfahren

    Dies entspricht der verfahrensmäßigen Ausgestaltung des Aufhebungsverfahrens, bei dem es sich um ein von dem Anordnungsverfahren unabhängiges selbständiges Verfahren handelt (vgl. nur Senat, GRUR-RR 2014, 362, 370 mwN; siehe auch OLG Karlsruhe, OLGR 1998, 262 [juris Rn. 15]).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2022 - 20 U 243/20
    Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. März 2017 (GRUR 2017, 1160 - BretarisGenuair; ebenso OLG Frankfurt, GRUR-Prax 2013, 497; OLG Frankfurt, GRUR-Prax 2018, 391; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 362) - ausgeführt hat, dass es für den Aufwendungsersatzanspruch unerheblich sei, ob der dortige Gläubiger bei Abfassung des Abschlussschreibens von dem Umstand, dass die dortige Schuldnerin zuvor Widerspruch eingelegt hatte, Kenntnis hatte, lässt sich dies mit den allgemeinen Grundsätzen des § 683 BGB nicht in Einklang bringen.
  • LG Düsseldorf, 20.07.2016 - 12 O 531/13

    Honorarnachzahlungsanspruch für Textbeiträge eines Journalisten; Angemessenheit

    Die Beklagte zu 1) ist als Vertragspartner der Klägerin richtiger Anspruchsgegner bis zur Ausgliederung der Beklagten zu 2), die nach § 8a HGB mit Eintragung in das Handelsregister am 09.06.2016 wirksam wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, Az. 6 U 135/10, juris; Kallmeyer, UmwG, Kommentar, 4. Aufl., § 131, Rn. 1).
  • StGH Baden-Württemberg, 11.06.2014 - 1 VB 19/14

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Isny zurückgewiesen

    Dies war auch zulässig, denn der Antrag nach § 927 Abs. 1 ZPO kann nach herrschender Auffassung auch im Termin zur Verhandlung über die Hauptsache selbst gestellt werden und ist auch noch in der Berufungsinstanz zulässig (vgl. Prütting, in MüKo ZPO, 4. Auflage 2013, § 927 Rn. 9; OLG Hamburg, Urteil vom 7.9.2006 - 3 U 204/05 -, Juris Rn. 65; Vollkommer, in: Zöller , ZPO, 30. Auflage 2014, § 927 Rn. 9; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2014 - 6 U 135/10 -, Juris Rn. 98 ff.).
  • LG München I, 11.07.2019 - 29 U 2134/19 Kart

    Kartellrechtsneutrale Abschlusserklärung

    Jedenfalls gebietet es die Interessenlage dann nicht, eine vom Erstgericht nach § 927 ZPO aufgehobene einstweilige Verfügung erneut zu erlassen, wenn diese - wie vorliegend - nicht aus einem Grund aufgehoben wurde, der seine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit ergeben würde (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 6 U 135/10, BeckRS 2014, 7252).
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