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   OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17   

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OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17 (https://dejure.org/2017,8247)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.03.2017 - 1 Ws 8/17 (https://dejure.org/2017,8247)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. März 2017 - 1 Ws 8/17 (https://dejure.org/2017,8247)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls i.R.d. Auslieferung zur Strafvollstreckung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 83b Abs 2 Buchst b IRG, § 84 IRG, §§ 84 ff IRG, Art 4 Nr 6 EURaBes 584/2002
    Internationale Rechtshilfe in Strafvollstreckungssachen: Vollstreckungsübernahme für eine in Rumänien verhängten Freiheitsstrafe; Entscheidung über eines sofortige Strafaussetzung zur Bewährung; Berücksichtigung der Verhängung härterer Sanktionen durch andere ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls im Rahmen der Auslieferung zur Strafvollstreckung

  • rechtsportal.de

    IRG § 84 ; IRG § 83b Abs. 2 Buchst. b
    Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls im Rahmen der Auslieferung zur Strafvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16

    Vollstreckungsübernahme einer in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17
    Dies entspricht einem allgemeinen und auch im Rb-Freiheitstrafen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vollstreckungshilfe, dass im Falle einer Vollstreckungsübernahme die Festsetzung der Höhe der Strafe nebst der Möglichkeit der Aussetzung derselben dem Urteilsstaat vorbehalten ist, wohingegen für die nach Übernahme zu treffenden vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen das Recht des Vollstreckungsstaats maßgeblich ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16).

    Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer ist eine solche Umwandlung vorliegend ausnahmsweise (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16) geboten, weil der Verurteilte zum Zeit der ihm zu Last gelegten Taten das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

    Dies entspricht einem allgemeinen und auch im Rb-Freiheitstrafen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vollstreckungshilfe, dass im Falle einer Vollstreckungsübernahme die Festsetzung der Höhe der Strafe nebst der Möglichkeit der Aussetzung derselben dem Urteilsstaat vorbehalten ist, wohingegen für die nach Übernahme zu treffenden vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen das Recht des ersuchten Staates bzw. des Vollstreckungsstaats maßgeblich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16; BVerfG EuGRZ 2009, 46 ff.; ferner Schomburg/Hackner, a.a.O., § 54 Rn. 9; Bt.-Drucks. 18/4347, S. 133).

    Da das rechtliche Gehör insoweit bereits im Verfahren vor dem Amtsgerichts L./Rumänien gewahrt war, kommt es nicht darauf an, ob im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht L./Rumänien am 28.01.2015 eine umfassende Hauptverhandlung durchgeführt wurde oder eine solche aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht geboten war, denn auch im Rahmen der Vollstreckungshilfe gelten die besonderen Anforderungen für Abwesenheitsurteile im Berufungsverfahren nur dann, wenn in diesem erstmals eine gerichtliche Verurteilung ausgesprochen oder aber die Strafe über das in erster Instanz verhängte Strafmaß hinaus erhöht wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16, und 12.08.2013, 1 Ws 142/12 - jeweils abgedruckt bei juris sowie in StraFo 2015, 384; OLG Köln StraFo 2015, 77; OLG Stuttgart StV 2005, 3284), was vorliegend nicht der Fall ist.

    Insoweit ist der Senat jedoch der Ansicht, dass jedenfalls besondere Härten im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens bzw. des Strafvollzuges berücksichtigt werden können und hier entsprechend der Vorgabe der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 11.06.2015 die Prüfung gebieten, ob der Verurteilte zum Erhalt seines Arbeitsplatzes schon in den offenen Vollzug geladen werden (§ 7 JVollzGB III BaWü) und/oder eine vorzeitige Entlassung (§ 88 JGG; vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2015, III - 2 Ws 33/15, abgedruckt bei juris) möglich sein könnte (Senat, Beschluss vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16; BT-Drucks. 18/4347, S. 134; Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 57 Rn. 20).

  • BGH, 08.06.2016 - 5 StR 170/16

    Gewerbsmäßiges Handeln bei Betrug und Urkundenfälschung (rechtsfehlerhafte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17
    Diese europarechtliche Vorgabe entbindet aber den Senat nicht von der Beachtung zwingender Vorschriften des nationalen Rechts, welche auch dem Schutz des Verfolgten dienen (vgl. hierzu OLG Celle StraFo 2016, 431 für den Fall einer von Deutschland erteilten Zusicherung der Rücküberstellung des Verfolgten).
  • OLG Brandenburg, 26.04.2010 - 1 Ws 19/10

    Exequaturverfahren: Vollstreckung einer in Polen verhängten Freiheitsstrafe in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17
    Danach wäre die Leistung von Rechtshilfe als unzulässig anzusehen, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar wäre; dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010, 1 Ws 19/10, abgedruckt bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2012 - 1 AK 19/12

    Internationale Rechtshilfe: Anforderungen an die Tatbeschreibung in einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17
    Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses in Deutschland eine unerträgliche Härte, mithin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen könnte (vgl. Senat NStZ 2005, 351 sowie Beschluss vom 08.11.2012, 1 AK 19/12, abgedruckt bei juris).
  • BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17
    Zwar wäre allein wegen der vom Verurteilten am 24.12.2012 im Alter von 19 Jahren begangenen Verkehrsstraftat auch die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht in Betracht gekommen (zur Anwendung des Zweifelssatzes in solchen Fällen vgl. aber BGHSt 12, 116; Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gless/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 54 Rn. 13), das Amtsgerichts L./Rumänien hat jedoch in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe eine eigene frühere Verurteilung vom 23.04.2011 wegen Diebstahls mit einbezogen, wobei der Verurteilte diese Tat im Alter von 17 Jahren am 26./27.11.2010 begangen hatte.
  • OLG Saarbrücken, 10.06.2016 - 1 Ws 64/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Gewöhnlicher Aufenthalt eines in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17
    Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach §§ 84 ff. IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 27 - im Folgenden: Rb-Freiheitsstrafen) umgesetzt worden ist (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.06.2016 - 1 Ws 64/16, abgedruckt bei juris).
  • OLG Hamm, 05.02.2015 - 2 Ws 33/15

    Prüfungsumfang bei der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17
    Insoweit ist der Senat jedoch der Ansicht, dass jedenfalls besondere Härten im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens bzw. des Strafvollzuges berücksichtigt werden können und hier entsprechend der Vorgabe der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 11.06.2015 die Prüfung gebieten, ob der Verurteilte zum Erhalt seines Arbeitsplatzes schon in den offenen Vollzug geladen werden (§ 7 JVollzGB III BaWü) und/oder eine vorzeitige Entlassung (§ 88 JGG; vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2015, III - 2 Ws 33/15, abgedruckt bei juris) möglich sein könnte (Senat, Beschluss vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16; BT-Drucks. 18/4347, S. 134; Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 57 Rn. 20).
  • OLG Karlsruhe, 14.02.2005 - 1 AK 23/04

    Internationale Rechtshilfe: Unzulässigkeit der Auslieferung wegen einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17
    Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses in Deutschland eine unerträgliche Härte, mithin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen könnte (vgl. Senat NStZ 2005, 351 sowie Beschluss vom 08.11.2012, 1 AK 19/12, abgedruckt bei juris).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17
    Der Rb-EuHB ist jedoch kein in Deutschland unmittelbar gültiges Recht, er verpflichtet allerdings auch die deutschen Gerichte zu einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts (vgl. hierzu EuGH NJW 2013, 141 - Pupino -).
  • OLG Naumburg, 12.04.2012 - 1 Ws 142/12

    Untersuchungshaft: Verletzung des Beschleunigungsgebots durch verspätete

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 1 Ws 8/17
    Da das rechtliche Gehör insoweit bereits im Verfahren vor dem Amtsgerichts L./Rumänien gewahrt war, kommt es nicht darauf an, ob im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht L./Rumänien am 28.01.2015 eine umfassende Hauptverhandlung durchgeführt wurde oder eine solche aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht geboten war, denn auch im Rahmen der Vollstreckungshilfe gelten die besonderen Anforderungen für Abwesenheitsurteile im Berufungsverfahren nur dann, wenn in diesem erstmals eine gerichtliche Verurteilung ausgesprochen oder aber die Strafe über das in erster Instanz verhängte Strafmaß hinaus erhöht wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16, und 12.08.2013, 1 Ws 142/12 - jeweils abgedruckt bei juris sowie in StraFo 2015, 384; OLG Köln StraFo 2015, 77; OLG Stuttgart StV 2005, 3284), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • BVerfG, 14.01.2009 - 2 BvR 1492/08

    Vollstreckungsübernahmeverfahren (keine Strafaussetzung zur Bewährung bei

  • OLG Celle, 19.06.2018 - 2 Ws 205/18

    Hinnahme härterer Sanktionen ausländischer Urteile bei Vollstreckungshilfe

    Im Rahmen der Vollstreckungshilfe und gerade im Rahmen des RB-Freiheitsstrafen ist es regelmäßig hinzunehmen, dass andere europäische Staaten teilweise wesentlich härtere Sanktionen verhängen als solche in der Bundesrepublik Deutschland für vergleichbare Taten üblich sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2017 - 1 Ws 8/17 -, juris).

    Dies entspricht einem allgemeinen und auch im RB-Freiheitstrafen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vollstreckungshilfe, dass im Falle einer Vollstreckungsübernahme die Festsetzung der Höhe der Strafe nebst der Möglichkeit der Aussetzung derselben dem Urteilsstaat vorbehalten ist, wohingegen für die nach Übernahme zu treffenden vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen das Recht des ersuchten Staates bzw. des Vollstreckungsstaats maßgeblich ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2017 - 1 Ws 8/17 -, juris; BVerfG EuGRZ 2009, 46 ff.; Schomburg/Hackner, a.a.O., § 54 Rn. 9).

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2018 - 1 Ws 67/17

    Übernahme der Vollstreckung eines kroatischen Strafurteils: Anforderungen an die

    Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach §§ 84 ff IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 27) in das nationale Recht umgesetzt worden ist (Senat Beschlüsse vom 22.03.2017, 1 Ws 8/17; vom 20.02.2017, 1 Ws 216/16 und vom 31.01.2017, 1 Ws 235/16, alle abgedruckt bei juris).
  • OLG Celle, 22.02.2022 - 2 Ws 6/22

    Höhe der im Zuge der Vollstreckungsübernahme aus einem EU-Mitgliedstaat aus einer

    Gemäß Artikel 8 Abs. 2 Rb-Freiheitsstrafen ist eine Anpassung der Dauer der mit dem Recht des Vollstreckungsstaates nicht vereinbaren Sanktion nur zulässig, wenn die Sanktion die für vergleichbare Straftaten nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehene Höchststrafe überschreitet, was der deutsche Gesetzgeber in § 84g Abs. 4 S. 1 IRG in innerstaatliches Recht transformiert hat (vgl. insoweit auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2017 - 1 Ws 8/17, juris).
  • LG Essen, 04.02.2019 - I StVK 2056/17

    Strafvollstreckung aus italienischem Urteil

    Danach ist eine Vollstreckungshilfe unzulässig, wenn sie gegen wesentliche deutsche Rechtsgrundsätze und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstößt (vgl. BT-Drs. 18/4347, S. 36 f.; OLG Celle, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2017 - 1 Ws 8/17).
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